Öffentliche Beglaubigung

1) Ist für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss gem. § 129 BGB die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. Die Urkunde muss sein Zeugnis, Unterschrift und Siegel enthalten, Ort und Tag der Ausstellung sollen angegeben werden. Die Unterschrift muss eigenhändig hergestellt werden; falls dies nicht vor dem Notar geschieht, muss die eigenhändig vollzogene Unterschrift in seiner Gegenwart anerkannt werden.

Die Notare sind auch befugt, Abschriften, Abdrucke, Ablichtungen und dergleichen zu beglaubigen.

Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt.

2) Zu beachten ist: Durch Gesetz kann jedes Bundesland die Zuständigkeit zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschrift auf andere Personen oder Stellen übertragen, so in Hessen der Ortsgerichtsvorsteher oder in Rheinland-Pfalz der Ortsbürgermeister. Auf keinen Fall ist der Pfarrer (weder katholisch noch evangelisch) zur öffentlichen Beglaubigung befugt. Nähere Auskunft werden Sie auch von den Nachlassgerichten erhalten.

3) Die Beglaubigung ist im Erbrecht z.B. vorgeschrieben für die Ausschlagung einer Erbschaft (§ 1945 BGB), für die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung (§ 1955 BGB). Weiterhin sind bei Anordnung der Nacherbschaft bestimmte Erklärungen des Vor- bzw. Nacherben auf Verlangen in beglaubigter Form abzugeben. Öffentliche Beglaubigung ist auch für die Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten erforderlich (§ 2198 BGB).

4) Wer eine vollständige Vorsorgevollmacht erteilen will, muss wissen, dass das Gesetz für die Wirksamkeit der Vollmacht bestimmter Rechtsgeschäfte öffentliche Beglaubigung vorschreibt. Wer ein Formular aus dem Buchhandel oder eines Sozialverbandes benutzt, muss wissen, dass er eine unvollständige Vorsorgevollmacht errichtet hat.

Formvorschriften für erbrechtliche Rechtsgeschäfte

1) Ausschlagung der Erbschaft: Sie ist entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts zu erklären oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

2) Erbvertrag

a) Abschluss: Kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen (§ 2276 BGB).

b) Anfechtung eines Erbvertrages: Notarielle Beurkundung erforderlich (§ 2282 BGB).

c) Aufhebung des Erbvertrages durch Vertrag: Notarielle Beurkundung erforderlich (§ 2290 BGB).

d) Wird durch Testament eine vertragsgemäße Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet ist, durch den Erblasser widerrufen, bedarf es der Zustimmung des anderen Vertragsteils. Die Zustimmung bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2291 BGB).

e) Rücktritt vom Erbvertrag (z.B. bei Rücktrittsvorbehalt oder Vorliegen eines gesetzlichen Rücktrittsrechts): Erfolgt durch Erklärung dem anderen gegenüber und bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2296 BGB).

3) Erbverzichtsvertrag

a) Abschluss: Bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2348).

b) Aufhebung des Erbverzichtsvertrages: Bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2351 BGB).

4) Testament

– Gemäß § 2247 BGB kann der Erblasser ein Testament durch ein eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Er soll angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat. Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen enthalten.

– Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments erfolgt wie der Rücktritt vom Erbvertrag. Er ist dem anderen gegenüber zu erklären und bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2271 BGB).

Öffentliche Beglaubigung

Bei ihr wird die Echtheit der Unterschrift oder eines Handzeichens unter eine schriftlich abgefasste Erklärung bezeugt (§ 129 BGB). Jeder Notar nimmt die öffentliche Beglaubigung vor. Die Unterzeichnung hat in Gegenwart des Notars zu erfolgen. Wer sonst in einem Bundesland noch berechtigt ist, ergibt sich aus der Gesetzgebung eines jeden Bundeslandes. Nicht wirksam ist die Bestätigung etwa durch die Polizei, den Pfarrer oder der Verwaltungsbehörde. Die Beglaubigung wird im Übrigen durch die ? Beurkundung ersetzt. Wird z.B. die Ausschlagung einer Erbschaft nicht gegenüber dem Nachlassgericht erklärt, muss die Ausschlagungserklärung in öffentlich beglaubigter Form erfolgen.