SONDERBEITRAG Stichwort Testamentserrichtung

SONDERBEITRAG

Orientierungshilfe

Clever vererben –

1.) Zur Errichtung eines Testaments ist niemand zu jung. Die nachfolgenden Ausführungen wollen nur eine Orientierungshilfe geben. Sie ersetzen nicht die fachliche Einzelberatung. Wer nach Errichtung seines Testaments vor einer schweren Operation steht, braucht somit keine Sekunde daran zu verschwenden, ob er nicht doch noch ein Testament errichten muss.

Beachten Sie: Es kann nur geerbt werden, was im Erbfall noch vorhanden ist. Der reiche Erbonkel kann also ruhig seine 3 Nichten zu Erben einsetzen, ohne sich zu Lebzeiten beschränken zu müssen.

Sorgen Sie dafür, dass Ihre Erben auch jeden Nachlassgegenstand finden. Bei größerem Vermögen ist eine Vermögensaufstellung zu empfehlen. Diese sollte nicht Gegenstand des Testaments sein. Unterlagen über Vermögen, das nicht offenkundig werden soll, kann auch in einem Banksafe aufbewahrt werden.

Beachten Sie: Das deutsche Erbrecht geht von der Gesamtrechtsnachfolge aus. Was bedeutet dies? Sie haben zwei Söhne und wollen, das der älteste das alte Bauernhaus erhält. Es geht nun Ihr gesamter Nachlass auf die Erben über. Auch der Sohn, der nicht das Haus erhalten soll, wird zunächst Miteigentümer. Die Miterben bilden eine Erbengemeinschaft und müssen sich dann auseinandersetzen, wobei sie im Testament entscheidende Weichen stellen können.

2.) Vermögen im Ausland

Die nationalen Erbgesetze der EU-Mitgliedsstaaten weichen mitunter in wichtigen Punkten voneinander ab. Haben Sie beispielsweise in Deutschland und Spanien Grundbesitz, können Sie festlegen, ob deutsches oder spanisches Erbstatut gelten soll. Lassen Sie sich von Fachleuten über die Unterschiede informieren.

3.) Enterbung

Die Enterbung wird dadurch bewirkt, dass Sie an die Stelle des vom Gesetz vorgesehenen Erben eine andere Person einsetzen.

Beispiel: Im Normalfall erbt nach dem Gesetz der Ehegatte die Hälfte und die Kinder teilen sich die andere Hälfte. Setzen Sie sich mit Ihrem Ehegatten zu alleinigen Erben ein, werden dadurch Ihre Kinder enterbt.

Sie können aber auch wörtlich im Testament festhalten, dass Sie Ihren Sohn Johann enterben. An seine Stelle rücken dann die gesetzlichen Erben.

Beachten Sie: Werden Ehegatten oder erbberechtigte Kinder von der Erbfolge ausgeschlossen, steht diesen ein Pflichtteilsanspruch zu.

Schutz vor Pflichtteilsansprüchen bietet der notarielle Pflichtteilsverzichtsvertrag. Weitere Hinweise siehe Berliner Testament, Ziffer 2.

4.) Erbeinsetzung

Zu Erben können Sie einsetzen: Jede natürliche Person – also auch Ihre zweijährige Enkelin – sowie die sogenannten juristischen Personen (eingetragene Vereine, die Stadt- oder Kirchengemeinde). Wollen Sie eine soziale Einrichtung bedenken, sollten Sie sich von der Geschäftsstelle sagen lassen, wie Sie formulieren sollen, damit die Einrichtung auch zu Ihrem Erbe kommt. Ihr Hund kann weder Erbe noch Vermächtnisnehmer werden.

a) Drücken Sie sich klar und eindeutig aus. Schreiben Sie auf keinen Fall, dass Sie Ihre Cousine einsetzen. Falls Sie mehrere Cousinen haben, müsste das Testament ausgelegt werden, um gegebenenfalls festzustellen, wen Sie gemeint haben können. Schreiben Sie: „Zu meiner Alleinerbin setze ich meine Cousine Ursula Schön ein.“

b) Halten Sie auch die Höhe der Erbteile fest, denn in ihrem Verhältnis werden etwa die Schulden des Erblassers oder die anfallenden Nachlassverbindlichkeiten auf die einzelnen Erben verteilt.

Somit muss davon abgeraten werden, im Testament einzelne Vermögenswerte zu verteilen, z.B.: Mein Neffe Udo erbt mein Mietshaus, meine Nichte Anna mein Ferienhaus im Taunus.

Bei dieser Formulierung müsste geklärt werden, ob beide überhaupt Erben geworden sind und gegebenenfalls zu welchem Anteil. Ist das Mietshaus 1,3 Mio. € wert und handelt es sich bei dem Ferienhaus um eine kleine Jagdhütte, ist nur der Neffe Udo als Ihr Alleinerbe anzusehen, weil er letztlich Ihr Hauptvermögen erbt. Die Nichte Anna wäre rechtlich nur Vermächtnisnehmerin geworden.

c) Eltern sind nicht gehalten, den Kindern den gleichen Erbteil zuzuwenden. Hat die Tochter Lisa nach dem Abitur Zwillinge bekommen und ist der Sohn Eduard Vorsitzender Richter geworden, können Sie von der Gleichbehandlung absehen.

Hat beispielsweise Ihr jüngster Sohn schon zu Lebzeiten von Ihnen mehr erhalten als ihm nach dem Gesetz zusteht, können Sie ebenfalls ihm einen kleineren Anteil zuwenden. Er darf jedoch nicht unter seinen Pflichtteil gedrückt werden, es sei denn, bei den früheren Schenkungen sei ausdrücklich festgehalten worden, dass er sich diese auf sein zukünftiges Pflichtteilsrecht anrechnen lassen muss.

5.) Vergessen Sie nicht, einen Ersatzerben zu benennen.

Fällt der von Ihnen eingesetzte Erbe in Folge eines tödlichen Unfalls weg oder schlägt er die Erbschaft aus, stellt sich die Frage, wer an seine Stelle als Erbe tritt. Verlassen Sie sich nicht auf die Auslegungsregeln im Gesetz. Sagen Sie, wer Ersatzerbe werden soll.

Beispiel: Ihr als Erbe eingesetzter Neffe fällt weg. Legen Sie fest, dass Ersatzerben werden seine Abkömmlinge nach Stämmen gemäß gesetzlicher Erbfolge.

Bei Personen, die mit Ihnen nicht verwandt sind, ist unbedingt die Angabe des Ersatzerben erforderlich.

Setzen Sie Ihre Geschwister ein ohne Ersatzerben zu benennen, wird nach der Rechtsprechung Ihr Testament so ausgelegt, dass die Abkömmlinge Ihrer Geschwister als Ersatzerben gelten. Können Sie einen Neffen nicht leiden, müssen Sie ihn von der Erbfolge ausschließen.

6.) Beschränkungen und Beschwerungen

Sie können Ihre Erben an die kurze Leine nehmen, auch durch Vermächtnisse spürbar beschweren.

Beachten Sie: Pflichtteilsberechtigte Erben (z.B. Ihre Kinder) müssen nicht jede Beschränkung oder Beschwerung ohne weiteres hinnehmen. Sie haben vielmehr nach § 2306 BGB die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen und ihren Pflichtteil zu verlangen.

§ 2306 Beschränkungen und Beschwerungen

(1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.

(2) Einer Beschränkung der Erbeinsetzung steht es gleich, wenn der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist.

Wollen Sie beispielsweise verhindern, dass Ihre Schwiegertochter, die Sie nicht leiden können, bei Versterben Ihres einzigen Sohnes etwas von Ihrem Millionenvermögen erhält, und Sie deshalb Ihren einzigen Sohn zum Vorerben und dessen Tochter zur Nacherbin einsetzen, muss Ihr Sohn dies nicht hinnehmen. Beträgt Ihr Vermögen beispielsweise 2 Mio. €, hat Ihr Sohn die Möglichkeit, auszuschlagen und sich seinen Pflichtteil in Höhe von 1 Mio. € auszahlen zu lassen, um es sich mit seiner Ehefrau gutgehen zu lassen.

7.) Die Vor- und Nacherbschaft

Sie haben auch die Möglichkeit, nicht nur zwei Personen nebeneinander als Miterben einzusetzen, sondern auch hintereinander.

Die gesetzliche Regelung ist nicht einfach zu verstehen. Das Grundprinzip ist folgendes: Der Vorerbe darf die Erbschaft wie ein Nießbraucher benutzen, er muss jedoch die Substanz dem Nacherben weitgehend erhalten. Der Vorerbe kann also ohne Zustimmung des Nacherben nicht über Grundbesitz verfügen.

Der Nacherbe selbst erhält mit Eintritt des Erbfalls schon ein Anwartschaftsrecht auf den Nachlass. Sie haben die Möglichkeit, dem Vorerben dadurch eine gewisse finanzielle Beweglichkeit zu ermöglichen, dass Sie bestimmte Vermögenswerte aus der Bindung herausnehmen; Sie können z.B. Ihr gesamtes bewegliches Vermögen (insbesondere Geldvermögen) dem Vorerben als Vorausvermächtnis zuwenden.

Es gibt auch die befreite Vorerbschaft. Sie können dem Vorerben von bestimmten, wie aber auch von sämtlichen gesetzlichen Beschränkungen befreien, so dass der Nacherbe praktisch nur das erbt, was der Vorerbe ihm übrig lässt. Dies kann zweckmäßig sein, wenn Sie beispielsweise eine junge Frau geheiratet haben, die geschieden war und zwei Kinder mit in die Ehe gebracht hat, während Sie ein gemeinsames Kind haben.

Sie haben ein Millionenvermögen, vertrauen Ihrer Frau völlig und wollen, dass sie einmal alles erbt. Würden jedoch Sie und Ihre Frau sich gegenseitig zu Erben und den gemeinsamen Sohn zum Schlusserben einsetzen, würde folgende Rechtsituation eintreten:

Ihre Frau würde Ihr Millionenvermögen erben. Schlusserbe würde zwar Ihr gemeinsames Kind. Den Kindern Ihrer Frau aus erster Ehe würde jedoch beim Tod Ihrer Ehefrau auf jeden Fall ein nicht geringer Pflichtteils zustehen. Dies können Sie verhindern, indem Sie Ihre Ehefrau zur befreiten Vorerbin und Ihren gemeinsamen Sohn zum Nacherben einsetzen. Ihre Frau hat dann nach Ihrem Ableben zwei Vermögensmassen. Die Vorerbschaft, über die sie mehr oder weniger verfügen kann, und daneben ihr übriges Vermögen.

Der Pflichtteilsanspruch der Kinder aus erster Ehe würde sich also nur nach dem freien Vermögen Ihrer Ehefrau richten.

8.) Das Vermächtnis

Wollen Sie Ihren 4 Nichten Ihr Vermögen „vererben“, können Sie die Bildung einer Erbengemeinschaft dadurch verhindern, dass Sie Ihre Lieblingsnichte zur Alleinerbin einsetzen und den anderen Vermächtnisse zuwenden.

Der Vermächtnisnehmer unterscheidet sich vom Erben dadurch, dass er lediglich einen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses gegen den Erben erwirbt, jedoch mit der Erbschaft nichts zu tun. Er hat somit auch nicht für etwaige Schulden des Erblassers oder Nachlassverbindlichkeiten einzustehen.

Im Testament sollte klar zum Ausdruck gebracht werden, dass Vermächtnisse zugewendet werden, also:

Als Vermächtnis wende ich meiner Nichte Carla mein Wochenendgrundstück am Bodensee zu.

Der rechtliche Nachteil des Vermächtnisses im Gegensatz zum Erbteil besteht darin, dass das Eigentum an dem vermachten Gegenstand zunächst auf den Erben übergeht und dieser dann verpflichtet ist, die Eigentumsübertragung vorzunehmen. Der Erbe ist jedoch als Eigentümer in der Lage, das Wochenendhaus einem Dritten zu verkaufen. Der Vermächtnisnehmer kann dadurch abgesichert werden, dass Sie Testamentsvollstreckung nur zu dem Zweck anordnen, das Vermächtnis zu erfüllen, wobei Sie den Vermächtnisnehmer zum Testamentsvollstrecker ernennen.

Gegenstand eines Vermächtnisses kann jeder Vermögensvorteil sein, also nicht nur körperliche Gegenstände, sondern auch Wohnungsrecht, Nießbrauch, Beteiligung an einer Gesellschaft.

Geldvermächtnis

Haben Sie im Zeitpunkt der Testamentserrichtung Geldvermögen in Höhe von 300.000,00 € und wollen Ihren 4 Nichten ein Vermächtnis von je 50.000,00 € zuwenden, sollten Sie in Erwägung ziehen, dass gegebenenfalls im Zeitpunkt des Erbfalls nur noch 100.000,00 € vorhanden sind. Um Streit zu vermeiden, sollte man keinen Geldbetrag nennen, sondern im vorliegenden Fall jeder Nichte 1/6 des vorhandenen Geldvermögens als Vermächtnis zuwenden.

Sie können ein Geldvermächtnis aber auch in der Weise zuwenden, dass der Erbe verpflichtet ist, falls nicht genügend Geldvermögen vorhanden ist, sich den fehlenden Geldbetrag auf dem Kreditmarkt zu besorgen.

9.) Vorausvermächtnis

Sie haben zwei Söhne, die Miterben zu 1/2 werden sollen. Der eine Sohn ist mit Ihnen immer im Taunus auf die Jagd gegangen und hat mitgeholfen, die Jagdhütte in Ordnung zu halten. Sie können also diesem Sohn das Grundstück mit Jagdhütte als Vorausvermächtnis zuwenden. Das hat die Wirkung, dass das Grundstück aus dem Nachlass herausgenommen wird, bevor dieser geteilt wird.

10.) Nachvermächtnis

Sie können auch den selben Gegenstand verschiedenen Personen zeitlich nacheinander als Vermächtnis zuwenden. Zum Schutz des Nachvermächtnisnehmers kann Testamentsvollstreckung über das Vorvermächtnis angeordnet werden

11.) Teilungsanordnung

Sie haben rechtlich die Möglichkeit festzulegen, wie Ihre Erben sich auseinanderzusetzen haben. Haben Sie mehrere Häuser, können Sie einen Auseinandersetzungsstreit zwischen Ihren Kindern dadurch verhindern, dass Sie die Häuser unter den Kindern in der Weise aufteilen, dass Sie jedem Ihrer Kinder eines Ihrer Häuser zuteilen.

Bei der reinen Teilungsanordnung ist der Wert der Grundstücke zu ermitteln. Übersteigt der Wert des Ihrem Sohn Karl zugewendeten Grundstücks den Erbteil um 30.000,00 €, muss er seinen beiden Geschwistern einen Ausgleich zahlen. Ordnen Sie jedoch an, dass Ausgleichszahlungen nicht vorzunehmen sind, würde rechtlich gesehen Ihrem Sohn Karl bezüglich des Mehrbetrages ein Vorausvermächtnis zuteil werden.

An die Teilungsanordnung sind die Kinder, soweit sie sich nicht anders einigen, gebunden. Die Ansprüche aus der Teilungsanordnung können gerichtlich durchgesetzt werden.

12.) Testamentsvollstreckung

Durch Anordnung der Testamentsvollstreckung haben Sie die Möglichkeit, die Ausführung Ihrer Verfügungen auch über Ihren Tod hinaus zu sichern. Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, Ihre letztwilligen Verfügungen zur Ausführung zu bringen.

Sie können den Testamentsvollstrecker selbst bestimmen und auch im Testament anordnen, dass der von Ihnen Ernannte berechtigt ist, wenn er vor oder nach der Annahme des Amtes wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker zu benennen.

Sie haben auch die Möglichkeit, Testamentsvollstrecker für einen bestimmten Zeitraum zu bestellen (sogenannte Dauervollstreckung).

Beispiel: Der Testamentsvollstrecker soll den gesamten Nachlass verwalten, bis Ihr jüngstes Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Praktisch bedeutsam ist, dass der Erbe über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand nicht verfügen darf und andererseits auch seine Schuldner nicht in die Gegenstände vollstrecken können, die der Testamentsvollstreckung unterliegen (§ 2214 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB). Der Erbe kann somit vor seinen Gläubigern geschützt werden.

Legen Sie auch die Höhe des Testamentsvollstreckerhonorars fest. – Lassen Sie sich fachlich beraten. – Wird ein naher Verwandter bestellt, ist es nicht unüblich festzuschreiben, dass er kein Honorar erhält, aber Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen hat.

13.) Wissen Sie, was eine Auflage ist?

Sie ist ein besonderes Rechtsinstrument (§ 1940 BGB). Mit ihrer Hilfe können Sie den Erben oder einen Vermächtnisnehmer mit der Verpflichtung zu einer Leistung beschweren, ohne dass dadurch jemand einen Erfüllungsanspruch erwirbt.

Beispiel: Sie wenden Ihrer Nichte ein Vermächtnis von 20.000,00 € mit der Auflage zu, dass sie Ihre vier Katzen artgerecht bis zu deren Lebensende versorgt und pflegt.

Um die Betreuung Ihrer Katzen zu sichern, empfiehlt es sich allerdings, noch Testamentsvollstreckung anzuordnen. Der Testamentsvollstrecker hat dann die Aufgabe, über die Erfüllung der Auflage zu wachen.

14.) Beschränkung der Vermögenssorge bei minderjährigen Kindern

Wenden Sie Ihren minderjährigen Enkeln im Testament Vermögensgegenstände zu und können nicht ausschließen, dass der Erbfall zur Zeit der Minderjährigkeit eintritt, können Sie anordnen, dass die Eltern oder ein bestimmter Elternteil das Vermögen nicht verwalten sollen. Es dürfte sich im Einzelfall jedoch empfehlen, Testamentsvollstreckung anzuordnen, die über das 18. Lebensjahr hinaus wirksam sein kann.

15.) Entziehung des Pflichtteils

Im Testament können Sie bei Vorliegen besonderer Umstände, die in § 2333 BGB abschließend aufgezählt sind, einem pflichtteilsberechtigten Angehörigen den Pflichtteil entziehen.

§ 2333 Entziehung des Pflichtteils

(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling

1.
dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
2.
sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
3.
die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
4.
wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.

Im Testament sind die in Ziffer 1 bis 3 genannten Vorfälle möglichst detailliert anzugeben, insbesondere auch Ort und Datum. Die Bezugnahme auf bestimmte Strafakten allein genügt nicht.

Anmerkung zu Ziffer 4: Halten Sie es für unerträglich, dass Ihr Sohn, der sich einer besonderen schweren Straftat schuldig gemacht hat, etwas von Ihrem Nachlassvermögen erhält, müssen Sie dies auch begründen. Ein Grund, der anzuerkennen wäre, dürfte Verurteilung wegen Kindesmissbrauch sein.

Zweckmäßigerweise ist fachlicher Rat einzuholen.

16.) Einsetzung eines Schiedsgutachters, um Streit zwischen den Erben wegen Wertfeststellung zu verhindern.

Ist bei einer Erbauseinandersetzung der Wert von Nachlassgegenständen – insbesondere Grundstücken – zu ermitteln, kommt es nicht selten zwischen den Erben deshalb zum Streit über das eingeholte Sachverständigengutachten. Einem solchen Streit können Sie im Testament dadurch entgegenwirken, dass Sie eine sogenannte Schiedsgutachterklausel aufnehmen. Sie bestimmen beispielsweise, dass der Dipl.-Ing. Dr. Tüchtig aus Alsdorf den Verkehrswert verbindlich für die Erben festlegt. Die Erben sind nur dann nicht an das Gutachten gebunden, wenn dieses offenbar „unbillig“ ist.

17.) Einsetzen eines Schiedsgerichts

Haben Sie nicht unbeträchtliches Vermögen und befürchten, dass Ihre Erben wegen Ihrer Verfügungen im Testament in Streit geraten könnten, haben Sie die Möglichkeit, durch eine entsprechende Klausel den Streit den staatlichen Gerichten zu entziehen und einem privaten Schiedsrichter oder Schiedsgericht zuzuweisen. Das Schiedsgerichtsverfahren hat den Vorteil, dass es nicht öffentlich ist und gegebenenfalls rasch von den Personen, die Sie als Fachleute ansehen, entschieden wird. Im Einzelfall sind die entstehenden Kosten nicht gering. Sie sollten sich also fachlich beraten lassen.

18.) Sind Sie Unternehmer?

Dann sollten Sie insbesondere auf zwei Punkte achten:

a) Ihre im Testament getroffenen Verfügungen dürfen nicht mit den Verträgen der Gesellschaften kollidieren, deren Gesellschafter Sie sind. Z.B. wird in Gesellschaftsverträgen nicht selten festgelegt, dass nur einer der Erben an die Stelle des durch Tod ausscheidenden Gesellschafters treten kann.

b) Es sollte möglichst vermieden werden, dass aufgrund Ihrer Verfügung eine Betriebsentnahme erfolgt, deren Gewinn zu versteuern ist. Nicht selten stellt ein Unternehmer ein Grundstück, das in seinem Eigentum steht, der Gesellschaft zu Betriebszwecken zur Verfügung. Das Grundstück wird dann steuerlich Betriebsvermögen. Wendet er das Grundstück im Testament jedoch seinem Ehegatten zu, der mit dem Unternehmen nichts zu tun hat, findet eine Entnahme statt. Den Entnahmegewinn kann der Steuerberater aus den Bilanzunterlagen feststellen und damit auch die Höhe des Entnahmegewinns.

19.) Erbschaftssteuer

Setzen Sie Ihren Lebensgefährten zum Alleinerben ein, hat er nur einen Freibetrag von 20.000,00 €. Daran können Sie testamentarisch nichts ändern.

Haben Sie eine Tochter und beträgt Ihr Nachlassvermögen 550.000,00 €, so hat Ihre Tochter einen Freibetrag von 400.000,00 €. Wenden Sie nun 150.000,00 € als Vermächtnis Ihrem Enkel zu, so wird dieses Vermächtnis nicht von der Erbschaftssteuer erfasst, weil Ihr Enkel einen Freibetrag von 200.000,00 € hat.

Auch bei geringem Nachlasswert sollte die Steuer nicht ganz außer Acht gelassen werden. Wollen Sie Ihr Häuschen, das einen Steuerwert von 100.000,00 € hat, Ihrem nicht mit Ihnen verwandten Patenkind vererben, so hat dieses nur einen Freibetrag von 20.000,00 €. Ihr Patenkind hat 30 % aus 80.000,00 € zu zahlen, wobei allerdings für Beerdigung und andere Nachlassverbindlichkeiten pauschal ein Betrag von 10.300,00 € berücksichtigt werden. Sie können jedoch der Familie Ihres Patenkindes dadurch Steuern zu ersparen, dass Sie dessen Ehegatten, dem ebenfalls ein Freibetrag von 20.000,00 € zur Verfügung steht, zum Miterben einsetzen. Unter Umständen können die Freibeträge auch dadurch erhöht werden, dass auch die Kinder zu Miterben eingesetzt werden.

Das gemeinschaftliche Testament

1.) Ein gemeinschaftliches Testament können nur Eheleuten errichten. Es enthält rechtlich zwei Testamente, die in bestimmter Weise miteinander verbunden sind.

2.) Eltern müssen ihre Kinder nicht fragen, wie sie ihre Vermögensnachfolge regeln sollen. Sind sich Ihr Sohn und Ihre Tochter bisher einig geblieben, so sollten Sie allerdings dafür sorgen, dass Ihr Testament nicht später bei Ihren Kindern zu Enttäuschung und Verbitterung führt. Bei funktionierendem Familienleben sollten die Eltern ihre Kinder nicht im Unklaren lassen.

3.) Sollen sich Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzen?

Haben Sie und Ihr Gatte das Familienwohnhaus oder die Eigentumswohnung während der Ehe gemeinsam erworben, so werden Sie es für recht und billig ansehen, dass der Überlebende von Ihnen bis zu seinem Lebensende das gemeinsame Vermögen nutzen darf.

Die Formulierung lautet dann:

Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben ein.“

Damit tritt zugleich eine Bindungswirkung ein. Sie sind, solange das Testament wirksam ist, gebunden und können beispielsweise nicht in einem zweiten Testament Ihr Geldvermögen Ihrer Tochter im Wege des Vermächtnisses zuwenden, weil Sie sich über Ihren Ehegatten geärgert haben.

Das gemeinschaftliche Testament verliert im Übrigen seine Wirksamkeit bei Scheidung; es sei denn, aus seinem Inhalt geht hervor, dass es auch nach Scheidung der Ehe weiter gelten soll. Im Übrigen hat jeder Ehegatte vom Gesetz die Möglichkeit, mit Hilfe eines Notars das Testament zu widerrufen.

Zu beachten ist: Der überlebende Ehegatte kann frei verfügen, im Einzelfall können die Kinder leer ausgehen. Die Eheleute können allerdings den Kindern auch einen Mindestanteil sichern: Der Erstversterbende wendet für den Fall, dass der Längstlebende das Familienwohnheim verkauft, als Vermächtnis jedem 1/8 aus dem Verkaufserlös zu.

Verwitwete Eheleute gehen selten eine neue Verbindung ein. Da also Eheschließungen unterbleiben, wird in der Regel nicht die Aufnahme von Wiederverheiratungsklauseln gewünscht.

4.) Ist wesentliches Vermögen vorhanden, was einer der Ehegatten mit in die Ehe gebracht hat, so wird, falls Abkömmlinge vorhanden sind, die Einsetzung des anderen Ehegatten als Vorerbe im Einzelfall in Betracht kommen. Es ist dann zu prüfen, ob dem Ehegatten eine finanzielle Bewegungsfreiheit dadurch verschafft werden kann, dass beispielsweise das gesamte bewegliche Vermögen (insbesondere Geldvermögen), dem Ehegatten als Vorausvermächtnis zugewendet wird.

Berliner Testament

1.) Vom sogenannten Berliner Testament wird gesprochen, wenn die Eheleute sich nicht nur gegenseitig bedenken, sondern auch festlegen, wer den Längstlebenden beerben soll. In der Regel sind dies die gemeinsamen Kinder. – Die Eltern können dabei von sämtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, die ihnen das Gesetz zur Verfügung stellt, Gebrauch machen.- Bei kinderlosen Eheleuten werden oft Verwandte der Eheleute eingesetzt. In diesen Fällen wird nicht selten gewünscht, dass das vorhandene Vermögen je zur Hälfte auf die Familien beider Ehegatten übergeht.

2.) Enterbung der Kinder

Setzen Sie sich mit Ihrem Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein, werden Ihre Kinder von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Rechtlich bedeutet dies: Sie sind enterbt. Ihnen steht ein Pflichtteilsanspruch gegen den Längstlebenden zu.

Brave Kinder in geordneten Verhältnissen halten es für selbstverständlich, dass sie erst erben mit dem Ableben des längstlebenden Elternteils. Erhalten Sie die Kinder jedoch Hartz-IV-Leistungen, kann die Sozialbehörde an ihrer Stelle Pflichtteilsansprüche geltend machen.

Sollten Sie zukünftig Ihren Kindern noch Vermögen zuwenden,ist festzuhalten, dass sie die Zuwendung sich auf ihren Pflichtteil anrechnen lassen müssen.

Sie können sich vor Pflichtteilsansprüchen dadurch schützen, dass Ihre Kinder in einem notariellen Vertrag auf ihr Pflichtteilsrecht verzichten. Sie werden dazu bereit sein, wenn sie schon zu Lebzeiten nicht unbeträchtliche geldliche Zuwendungen erhalten haben.

Es ist auch möglich, dass die Kinder nur auf ihren Pflichtteil am Nachlass des erstversterbenden Elternteils verzichten.

Können Sie auf andere Weise Ihre Kinder von der Geltendmachung des Pflichtteils abhalten?

Sie können eine sogenannte Pflichtteilsklausel – auch Strafklausel genannt – in das Testament aufnehmen, z.B.:

Sollte einer unserer Abkömmlinge nach dem Tod des Erstversterbenden von uns gegen den Willen des Längstlebenden seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen, so ist er mit seinen Abkömmlingen nach dem Tode des Längstlebenden von der Schlusserbfolge ausgeschlossen.“

Beachten Sie: Diese Klausel wirkt automatisch. Es kann auch alternativ festgelegt werden, dass der Überlebende berechtigt ist, den anspruchstellenden Abkömmling und seine Nachkommen durch Testament von der Schlusserbfolge auszuschließen.

Sie haben auch die Möglichkeit, eine verstärkte Ausschlussklausel, die sogenannte Jastrowsche Klausel, aufzunehmen, vgl. Einzelheiten Jastrowsche Klausel.

3.) Die Bindung des überlebenden Ehegatten an die gemeinsam getroffenen Verfügungen

Der Überlebende ist nach dem Gesetz an die sogenannten „wechselbezüglichen Verfügungen“ gebunden. Das Gesetz erklärt auch, was unter Wechselbezüglichkeit zu verstehen ist. In der Praxis kommt es jedoch oft zu Prozessen, in denen geklärt werden muss, ob die Verfügung des Überlebenden wirksam ist oder nicht.

4.) Schaffen Sie Klarheit.

a) Haben Sie keine Abkömmlinge und setzen gemeinsam eine entfernte Verwandte ein, haben Sie die Möglichkeit, dem Überlebenden das Recht der Abänderung vorzubehalten: „Dem Überlebenden von uns bleibt das Recht vorbehalten, die gemeinsam getroffenen Verfügungen jederzeit nach seinem Ermessen abzuändern.“ Das Abänderungsrecht kann auch ausdrücklich vorbehalten werden, wenn Abkömmlinge vorhanden sind; geschieht jedoch in der Praxis selten.

b) Notare schlagen oft vor, im Testament aufzunehmen, dass sämtliche Verfügungen wechselbezüglich sein sollen. In diesen Fällen hat der Längstlebende keine Abänderungsmöglichkeit.

c) Sind Kinder vorhanden, sollte dem Überlebenden in vielen Fällen das Recht vorbehalten werden, die gemeinsam getroffenen Verfügungen an veränderte Familienverhältnisse anzugleichen. In diesen Fällen bietet sich folgende Klausel an:

Wir behalten jedoch dem Längstlebenden von uns ausdrücklich das Recht vor, die gegenständliche und wertmäßige Verteilung sowohl des vom Vorverstorbenen erworbenen als auch des eigenen Vermögens auf unsere Abkömmlinge durch Verfügungen von Todes wegen nach seinem freien Ermessen zu bestimmen, ohne dabei an Mindesterbquoten gebunden zu sein. Insbesondere ist er berechtigt, Teilungsanordnungen und Vorausvermächtnisse zu bestimmen, Nacherbfolge sowie Testamentsvollstreckung anzuordnen. Verfügungen von Todes wegen zugunsten von andern Personen als Abkömmlingen werden ausgeschlossen.“

Darüber hinaus kann dem Überlebenden noch das Recht vorbehalten werden, über Vermögen, welches er nach dem Erbfall erwirbt, im Wege des Vermächtnisse frei zu verfügen.

Neues Stichwort: Schiedsgerichtsklausel

Der Erblasser kann durch die Aufnahme einer Schiedsgerichtsklausel im Testament festlegen, dass spätere Streitigkeiten zwischen den Erben über Gültigkeit, Anfechtbarkeit oder Auslegung des Testaments den ordentlichen Gerichten entzogen und einem Schiedsrichter (bzw. Schiedsgericht) oder einem Testamentsvollstrecker zur Entscheidung übertragen werden. Wer in sein Testament eine solche Klausel aufnehmen will, sollte einen erfahrenen Fachmann zur Beratung hinzuziehen. Mit ihm ist auch zu besprechen, wie das Schiedsgericht zusammengesetzt sein soll; es kann auch nur mit einem Schiedsrichter gearbeitet werden.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München kann die Schiedsgerichtsklausel nicht Streitigkeiten über den Pflichtteil erfassen. Pflichtteilsstreitigkeiten gehören immer vor die ordentlichen Gerichte.

Erbengemeinschaft

1) Sie entsteht Kraft Gesetzes im Zeitpunkt des Erbfalles zwischen mehreren Erben. Werden Bruder und Schwester hinter ihrem verwitweten Vater gesetzliche Erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft, ebenso wie die beiden Neffen, die der Erbonkel in seinem Testament zu gleichen Teilen zu seinen Erben eingesetzt hat.

Die Miterben müssen ebenso wie der Alleinerbe ihre Erbenstellung im Rechtsverkehr nachweisen. Dies kann durch Vorlage eines Erbscheins aber auch durch Vorlage der beglaubigten Abschrift eines notariellen Testaments mit beglaubigtem Eröffnungsprotokoll erfolgen (Einzelheiten vgl. Erbschein). Im Regelfall reicht es aus, wenn nur einer der Miterben den Antrag auf Erteilung des Erbscheins mit Abgabe dazugehöriger eidesstattlicher Versicherung stellt. Auch kann jeder Miterbe allein den Antrag auf Berichtigung des Eigentümerverzeichnis der zum Nachlass gehörenden Grundstücke stellen, denn mit Eintritt des Erbfalles wird das Eigentümerverzeichnis unrichtig (vgl. Grundbuchberichtigung).

2) Wesen der Erbengemeinschaft

a) Sie ist eine Gemeinschaft zur gesamten Hand, deren Vermögen bis zur Auseinandersetzung Sondervermögen der Miterben darstellt. Die Gesamthandsbindung besteht darin, dass über den Nachlass als Ganzes oder auch über einzelne Nachlassgegenstände nur alle Miterben zusammen verfügen können. So sind sie beispielsweise in der Lage, zur Vorbereitung der Verteilung des Nachlasses ein dazugehöriges Mietshaus gemeinsam zu verkaufen.

b) Die Miterben haben allerdings die Möglichkeit, einen von ihnen zu bevollmächtigen, das Ferienhaus an der Ostsee zu verkaufen.

Hatte der Erblasser einem Dritten, beispielsweise seinem Lebensgefährten, eine über den Tod hinaus geltende Vollmacht erteilt, bleibt diese wirksam, so lange sie nicht von den Erben widerrufen wird. Beim Widerruf ist der Bevollmächtigte aufzufordern, die Vollmachtsurkunde herauszugeben. Bei einer Bankvollmacht sollte die Vollmacht auch gegenüber dem Bankinstitut widerrufen werden. Falls ein Erbnachweis noch nicht vorliegt, sollten die Miterben vorsorglich eine Abschrift des Antrages auf Erbscheinserteilung beifügen.

Widerruft nur einer der Miterben, kann zwar der Bevollmächtigte die anderen weiter vertreten, ihm ist jedoch die Rechtsmacht, über den Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen, damit entzogen. Zur Verfügung sind nämlich nur alle gemeinsam berechtigt. Einer der Miterben ist somit in der Lage, die Vollmacht zu entschärfen.

c) Keiner der Miterben ist bis zur Auseinandersetzung berechtigt, über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen zu verfügen. Bei drei Miterben ist somit keiner im Stande, sich von einem Nachlasskonto 1/3 auszahlen zu lassen. Er kann auch nicht seinen 1/3 Anteil am Wochenendgrundstück des Erblassers seinem einzigen Kind schenken.

Jeder Miterbe ist allerdings befugt, seinen Anteil am Nachlass einem anderen zu übertragen, etwa einem seiner Kinder. Er ist auch berechtigt, seinen Anteil einem Dritten zu verkaufen, wobei in diesem Falle jedem der Miterben ein Vorkaufsrecht zusteht.

Nach allgemeiner Meinung kann auch nur über einen Bruchteil des Anteils verfügt werden. Der Miterbe kann auch 30 % seines Erbanteils einem anderen übertragen.

3) Verwaltung

a) Die Regelung des Gesetzes ist nicht immer hilfreich. Zunächst ist festzustellen, welche Maßnahmen unter den Begriff der Verwaltung des Nachlasses fallen. Unter Verwaltung fallen alle Maßnahmen zur Verwahrung eines der Nachlassgegenstände, ihre tatsächliche oder rechtliche Erhaltung, Sicherung oder Vermehrung des Nachlasses, seiner Gewinnerzielung, aber auch Bestreitung der laufenden Unkosten. Die Verwaltung obliegt nach dem Gesetz den Miterben gemeinschaftlich, falls nicht der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet hat. In einem solchen Fall hat dieser die Aufgabe zur ordnungsgemäßen Verwaltung.

Jeder Miterbe ist verpflichtet, an der ordnungsgemäßen Verwaltung mitzuwirken. Die Miterben sind in der Lage, einvernehmlich über Art und Weise der Verwaltung zu beschließen und auch einen von ihnen zur Ausführung von Verwaltungsmaßnahmen zu beauftragen. In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass einer der Miterben beauftragt wird,die Verwaltung des zum Nachlass gehörenden Mietshauses zu übernehmen. Der Umfang seiner Vertretungsmacht sollte zur Vermeidung von Streitigkeiten schriftlich festgelegt werden, insbesondere ob er berechtigt sein soll, auch wirksam Mietverträge abzuschließen. Andererseits muss dem betreffenden Miterben bewusst sein, dass er den anderen gegenüber rechenschaftspflichtig und unter Umständen auch regresspflichtig ist.

b) Soweit es sich um Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung handelt, entscheiden die Miterben bei Uneinigkeit mit Stimmenmehrheit. Diese richtet sich nicht nach den Köpfen, sondern nach den formalen Erbteilen. Die Mehrheit der Miterben kann somit auch mit Wirkung für alle handeln. Soll bei 3 Miterben eine leerstehende Wohnung vermietet werden, so kann einer der Miterben überstimmt werden. Kommt es zum Abschluss mit einem Mieter, wird der Überstimmte mit in das Mietverhältnis einbezogen. Allerdings bedürfen Maßnahmen, die den Nachlass als Ganzes wesentlich verändern, der Zustimmung aller Miterben.

c) Notgeschäftsführung. Die zur Erhaltung des Nachlasses unverzüglich notwendigen Maßnahmen darf jeder Miterbe allein durchführen. Er darf verderbliche Ware verkaufen oder aber auch einen Wasserrohrbruch beseitigen lassen und zwar mit Wirkung für alle Miterben.

d) Jeder Miterbe ist berechtigt, Forderungen des Nachlasses geltend zu machen, wobei allerdings die Leistungen des Schuldners an alle zu erbringen ist.

4) Die Erbengemeinschaft ist in der Regel nicht auf Dauer angelegt. Der Erblasser kann jedoch ein Teilungsverbot festlegen, aber nicht länger als dreißig Jahre. In Einzelfällen vereinbaren Miterben aber auch, sich über den Nachlass insgesamt oder einzelne Nachlassgegenstände in einem bestimmten Zeitabschnitt nicht auseinanderzusetzen, beispielsweise bis bestimmte Straßenausbauarbeiten in unmittelbarer Nähe des Mietshauses abgeschlossen sind.

5) Ist ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, ist er für die Auseinandersetzung verantwortlich (vgl. Testamentsvollstreckung). In diesem Falle entfällt auch die Notwendigkeit eines Erbscheins. Er hat den Erben einen Auseinandersetzungsplan vorzulegen.

6) Vorbereitung der Auseinandersetzung: Zunächst sind aus dem Nachlass sämtliche Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen. Es sind nicht nur offene Rechnungen des Erblassers auszugleichen (wie noch nicht bezahlte Arztrechnungen), sondern auch Vermächtnisse zu erfüllen und Pflichtteilsansprüche zu berücksichtigen. Auch Vorausvermächtnisse sind sofort fällig.

7) Ausgleichung von Vorempfängen: Um zu erreichen, dass sämtliche Erben im Ergebnis gleichgestellt sind, sind bestimmte Vermögenszuwendungen des Erblassers zu seinen Lebzeiten zum Ausgleich zu bringen. Nicht selten wird einem der Miterben entgegengehalten: „Du hast doch vor zwanzig Jahren vom Papa das Baugrundstück am Schwimmbad erhalten.“ Solche Vorempfänge sind nur anzurechnen, wenn die Anrechnung im Übergabevertrag auch angeordnet worden war. Die Übertragung von Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge kann, muss aber nicht als Anrechnungsanordnung gewertet werden. Es kommt auf den Einzelfall an. In der Praxis sind klare Formulierungen anzuwenden (Einzelheiten vgl. Ausgleichung). Es sind aber auch Leistungen einzelner Miterben gegenüber dem Erblasser auszugleichen, z.B. Pflegeleistungen.

8) Auseinandersetzungsvertrag. Bei der Auseinandersetzung ist der Wille des Erblassers zu beachten. Hat der Erblasser Auseinandersetzungsanordnungen getroffen, sind diese für die Erben bindend. Sie können gerichtlich durchgesetzt werden (Einzelheiten vgl. Teilungsanordnung).

Die Erben können allerdings bei Einigkeit sich über die Anordnungen des Erblassers hinwegsetzen.

Es bleibt ihnen auch unbenommen, zunächst nur Teilauseinandersetzungen vorzunehmen, z.B. das Mietshaus vorab zum Höchstpreis zu verkaufen und den Erlös anteilig aufzuteilen oder das Wertpapierdepot untereinander aufzuteilen. Bei Auseinandersetzung über Betriebsvermögen sind Fachleute heranzuziehen.

Klagen auf Teilauseinandersetzung haben in der Praxis nur selten Erfolg; es müssen besondere Gründe vorliegen und die Teilauseinandersetzung darf die Belange der Erbengemeinschaft nicht beeinträchtigen.

Form des Auseinandersetzungsvertrages: In der Regel formlos.

Beispiel: Der Erblasser hinterlässt zweite Ehefrau und zwei Kinder aus erster Ehe. Sein Nachlass besteht aus einem gebrauchten Opel (10.000,00 €), einem Motorboot für Lahnfahrten (5.000,00 €), Darlehensforderung gegenüber seiner Stieftochter in Höhe von 2.000,00 €, neuer Einrichtung und 20.000,00 € Bankguthaben. Einigen sich die Beteiligten dahin, dass die Kinder den PKW und das Motorboot und die Witwe das übrige Vermögen erhalten, reicht es aus, wenn sie die Einigung schriftlich niederlegen und festhalten, dass mit Durchführung des Vertrages sämtlich Ansprüche der Beteiligten am Nachlass als abgegolten gelten.

Umfasst die Auseinandersetzung auch Grundbesitz, ist notarielle Beurkundung erforderlich, wobei mit dem Notar der Inhalt abzuklären ist; bei einer Auseinandersetzung über Betriebsvermögen sind auch Steuerfachleute hinzuziehen, um steuernachteilige Vereinbarungen zu vermeiden.

9) Bei Unstimmigkeiten zwischen den Erben über die Aufteilung des Nachlasses kann die Einschaltung eines Mediators hilfreich sein. Dieser ist allerdings nicht befugt, irgendwelche Entscheidungen zu treffen. Seine Kosten dürften niedriger sein als die einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung. Schließlich sieht das FamFG auch die Möglichkeit vor, beim Nachlassgericht den Antrag zu stellen, dass ein vom Gericht zu bestellender Notar die Auseinandersetzung vermittelt. Im Antrag sollen die Beteiligten namentlich angegeben und die Teilungsmasse bezeichnet sein. Das Verfahren ist geregelt in §§ 365 ff. FamFG.

10) Gesetzliche Teilungshilfen:

Die ohne Wertminderung teilbaren Gegenstände sind in Natur zu teilen (§2042 BGB). Unteilbare bewegliche Gegenstände sind nach den Vorschriften über den Pfandverkauf zu versteigern.

Gehören zum Nachlass Grundstücke, kann jeder Miterbe die Auseinandersetzungsversteigerung beantragen (Einzelheiten vgl. Auseinandersetzungsvesteigerung).

11) Können sich die Miterben über die Auseinandersetzung nicht einigen, kann einer von ihnen die Teilungsklage erheben. Sie ist zulässig, sobald der Nachlass teilungsreif ist. Sie ist auf den Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrages zu richten. Der Klageantrag lautet dementsprechend auf Zustimmung zu der begehrten Auseinandersetzung, wobei der Kläger einen Teilungsplan vorzulegen hat. Dieser kann sich jedoch nur auf Anordnung des Erblassers (z.B. Teilungsanordnung), Vereinbarung der Miterben bzw. gesetzliche Teilungsregeln (§§ 750 – 758 BGB) stützen. Im Einzelfall sollten in Erbrecht erfahrene Anwälte mit der Klageerhebung beauftragt werden.