Sie ist ein Schriftstück, in der jemand für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit eine bestimmte Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheit bevollmächtigt (§ 1901 c BGB). Betreuungsbedürftigkeit liegt vor, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlich, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.
1.) Form: Das Gesetz geht von einfacher Schriftform aus. Im Handel werden von Fachverlagen deshalb Formulare angeboten.
Um nachweisen zu können, dass der Vollmachtgeber selbst unterschrieben hat, sollte seine Unterschrift öffentlich beglaubigt werden. Im Rechtsverkehr sind allerdings die notariell beurkundeten Vollmachten leichter zu handhaben. Die Echtheit der Unterschrift kann nicht angezweifelt werden.
Bei der Festlegung der Gebühren muss der Notar vom halben Vermögenswert des Vollmachtgebers ausgehen, wobei die Höhe des Vermögens nicht 500.000,00 € übersteigen darf.
Der wesentliche Unterschied zwischen der notariellen Vollmacht und einer mit einem Formular errichteten besteht darin, dass nur die notarielle Vollmacht sämtliche möglichen Rechtsgeschäfte umfasst, so insbesondere auch Grundstücksgeschäfte.
Hat beispielsweise eine 90-jährige Schwester ihrer 80 Jahre alten Schwester auf einem Formular Vorsorgevollmacht erteilt, kann die Bevollmächtigte dann, wenn zur Deckung der Pflegekosten das Haus der 90-jährigen verkauft werden muss, nicht tätig werden. In diesem Fall muss dann doch vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt werden.
2.) Zweck: Mit Hilfe der Vorsorgevollmacht soll bei Eintritt bestimmter Lebensumstände die Einleitung eines Betreuungsverfahrens vermieden werden. Es geht dabei nicht nur um dauernde Betreuungsbedürftigkeit (z.B. Spätstadium Alzheimer), sondern auch für kurzzeitige Ausfälle. Beispiele: a) Die 28-jährige Fußgängerin wird von einem Kfz so schwerwiegend angefahren, dass sie bewusstlos ins Krankenhaus eingeliefert wird und somit nicht in der Lage ist, ein Krankenhaus- oder Arztvertrag abzuschließen.
b) Der vollnarkotisierte 40 Jahre alte Patient droht 2 Tage nach der Operation aus dem Bett zu stürzen. Das Anbringen des notwendigen Gitterschutzes stellt eine freiheitsbeschränkende Maßnahme dar. Der Patient ist jedoch nicht in der Lage, der Maßnahme zuzustimmen.
Ist keine nahestehende Person aufgrund erteilter Vorsorgevollmacht berechtigt, für die Patienten zu handeln, wird von Amts wegen ein Berufsbetreuer bestellt. Damit die Vorsorgevollmacht ihren Zweck erfüllen kann, ist sie beim Zentralen Vorsorgeregister der Deutschen Notarkammer in Berlin zu registrieren. Da davon auszugehen ist, dass die Betreuungsrichter zunächst Einsicht in das Vorsorgeregister nehmen, wird gewährleistet, dass nicht aus Versehen ein Berufsbetreuer bestellt wird. Es werden dort auch nicht notarielle Vollmachten registriert.
3.) Inhalt: Über den notwendigen Inhalt besteht kein Zweifel. Die meisten Formulare wie aber auch die Notare richten sich nach den Vorgaben des Bundesjustizministeriums, die auch im Internet veröffentlicht sind.
Eine vollständige Vollmacht enthält die sogenannte Generalvollmacht. Diese berechtigt den Bevollmächtigten, jedes von der Vollmacht erfasstes Rechtsgeschäft für den Vollmachtgeber auszuführen. Notwendig ist weiterhin die ausdrückliche Bevollmächtigung für die Gesundheitsfürsorge.
Mustertext veröffentlicht in den Sonderseiten „Erbrecht – Über 300 Fragen und Antworten aus dem täglichen Leben“ unter Punkt 34.21 ff.
Im Innenverhältnis wird der Bevollmächtigte angewiesen, erst bei Betreuungsbedürftigkeit von der Vollmacht Gebrauch zu machen. Nimmt er beispielsweise auftragswidrig die Vollmachtsurkunde oder eine notarielle Ausfertigung an sich und nimmt hinter dem Rücken des Vollmachtgebers Rechtsgeschäfte vor, so ist der andere in seinem guten Glauben geschützt. So lange der Bevollmächtigte die Urkunde nicht in Händen hält, kann er den Vollmachtgeber nicht vertreten und somit gegebenenfalls auch schädigen.
Letztlich kann eine Schädigung des Vollmachtgebers im Grunde auch nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass die Wirksamkeit der Vollmacht etwa an ein ärztliches Attest gebunden wird, dass die Unfähigkeit des Vollmachtgebers bescheinigt.Es sollte also nur bei Bestehen eines Vertrauensverhältnisses eine Vorsorgevollmacht erteilt werden.
4.) Widerruf: Dieser ist jederzeit möglich. In diesem Falle ist der Bevollmächtigte aufzufordern, die Vollmachtsurkunde herauszugeben. Es empfiehlt sich, den Widerruf gegebenenfalls auch gegenüber den ständigen Geschäftspartner zu erklären, z.B. der Hausbank. Wird die Rückgabe verweigert, hat der Vollmachtgeber die Möglichkeit, die Vollmachtsurkunde über das Gericht für kraftlos erklären zu lassen (vgl. § 176 BGB).
5.) Tod des Vollmachtgebers: In der Regel gilt die Vollmacht auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus. Somit ist es Sache der Erben, die Vollmacht zu widerrufen.
Hat der Bevollmächtigte mit Hilfe der Vollmacht Geldbewegungen vorgenommen, muss er auf Verlangen nachweisen, dass er nur im Interesse oder nach Weisung des Vollmachtgebers gehandelt hat.
Ist der Vollmachtgeber sehr reich und ist nicht auszuschließen, dass die Erben ihn wegen der Geldgeschäfte Schwierigkeiten bereiten werden, kann der Vollmachtgeber auch in einer gesonderten Vereinbarung den Bevollmächtigten von der Pflicht befreien, den Erben nachweisen zu müssen, dass er nur im Interesse oder nach Weisung gehandelt hat.