Geändertes Stichwort: Getrenntlebende Ehegatten

Das Getrenntleben berührt das gesetzliche Erbrecht der Eheleute nicht. Sie bleiben in der Position eines gesetzlichen Erben. Sie werden auch Testamentserben, falls das Testament noch beim Ableben eines Ehegatten wirksam ist.

Will einer der Eheleute verhindern, dass er von seinem getrenntlebenden Ehepartner beerbt wird, muss er geeignete Maßnahmen treffen, die dies verhindern.

Möglichkeiten:

1) Er enterbt den anderen durch Testament. Es reicht hierzu die Formulierung aus: „Ich enterbe hiermit meinen Ehepartner.“

2) Er setzt einen Dritten ein, beispielsweise das einzige Kind. Damit ist zugleich der Ehegatte enterbt; ihm steht dann nur der Pflichtteil zu.

3) Der Ehegatte widerruft ein gemeinschaftliches Testament und lässt die Widerrufserklärung durch den amtierenden Notar dem anderen Ehegatten zustellen.

4) Rücktritt von einem Erbvertrag, wenn ein Rücktritt vorgesehen war. War ein Rücktrittsrecht nicht vorbehalten, kann im Einzelfall der Ehegatte berechtigt sein, wegen sogenanntem Motiv-Irrtum den Erbvertrag anzufechten, etwa mit der Begründung, er sei davon ausgegangen, dass die Ehe sich harmonisch und glücklich entwickeln werde.

5) Es ist auch an den Widerruf einer Bezugsberechtigung aus einem Lebensversicherungsvertrag zu denken.

Hat einer der Ehegatten die Scheidung der Ehe beantragt, kommt es auf den Stand des Verfahrens im Zeitpunkt des Erbfalls an (Einzelheiten: vgl. Ehegattenerbrecht).

In Scheidungsfolgenvereinbarungen werden in der Regel auch Vereinbarungen über Erb- und Pflichtteilsrecht getroffen, beispielsweise gegenseitiger Erb- und Pflichtteilsverzicht.

Überarbeitetes Stichwort: Wiederverheiratungsklausel

Sie bezweckt den Erhalt des Nachlasses für den Fall der Wiederverheiratung des Längstlebenden. Bei Wiederverheiratung erwirbt der neue Partner ein Pflichtteilsrecht, falls nicht der Überlebende mit seinem neuen Partner gegenseitigen Verzicht auf Erb- oder Pflichtteilsrecht vereinbart.

1.) Die Aufnahme einer Wiederverheiratungsklausel wird nicht mehr häufig von Ehegatten angedacht.Zwar gehen nicht selten verwitwete Ehegatte nochmals eine neue Beziehung ein. Diese endet aber nur in seltenen Fällen in einer Ehe. Darüber hinaus haben sich die ehelichen Verhältnisse anders entwickelt. In vielen Ehen sind beide Partner berufstätig und erwirtschaften das Familienheim gemeinschaftlich, so dass es für die meisten selbstverständlich ist, dass der Längstlebende den Wert des gemeinsamen Hauses bis zu seinem Ableben nutzen darf.

2.) Eheleute, die allerdings der Meinung sind, sie müssten eine Wiederverheiratungsklausel aufnehmen, sollten sich fachlich beraten lassen und nicht irgendwelche Klauseln, die in Erbrechtsratgebern oder auch im Internet veröffentlicht werden, ungeprüft übernehmen. Es stehen eine Reihe von Varianten zur Verfügung. Hier einige Hauptfälle:

a) Der überlebende Ehegatte wird als Vorerbe und die Kinder zu Nacherben eingesetzt (Einzelheiten vgl. Vorerbe). Der Nacherbfall soll mit Wiederverheiratung eintreten. Diese Klausel schränkt den überlebenden Ehegatten bezüglich des ererbten Nachlassvermögens beträchtlich ein.

b) Der überlebende Ehegatte wird zum Vollerben eingesetzt, jedoch soll er bei Wiederverheiratung Vorerbe und die Kinder Nacherben in Höhe ihrer gesetzlichen Erbteile werden. Die Kinder werden dann bei Wiederverheiratung Miterben neben dem überlebenden Elternteil. Die Kinder sind bei dieser Klausel bedingte Nacherben.

Nach herrschender Meinung im juristischen Schrifttum und den Kommentaren werden die Kinder auch, so lange der überlebende Elternteil nicht wieder heiratet, von den allgemeinen Schutzvorschriften des BGB zu Gunsten des Nacherben (§ 2133 BGB) geschützt. Dies hat für den überlebenden Elternteil die nachteilige Wirkung, dass er sich von Anfang an wie ein Vorerbe behandeln lassen muss. Nach allgemeiner Meinung nimmt er dann aber die Stellung eines befreiten Vorerben ein. Diese Klausel ist wegen ihres Schwebezustandes mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Im konkreten Fall sollten sich Eheleute über die rechtlichen Auswirkungen dieser Klausel in ihrem Fall fachlich beraten lassen.

c) Der überlebende Ehepartner bleibt Vollerbe, auch wenn er wieder heiratet. Er wird jedoch bei Wiederverheiratung durch „aufschiebend bedingtes“ Vermächtnis verpflichtet, den Kindern bestimmte Gegenstände oder eine bestimmte Quote des ursprünglichen Nachlasses herauszugeben. Bei einer solchen Klausel wird jedoch die Auffassung vertreten, dass mit Erfüllung des Vermächtnisses der überlebende Ehegatte nicht mehr an die gemeinsam getroffenen Verfügungen gebunden ist.

d) Um eine möglichst klare Regelung zu treffen, sollte in gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen ausdrücklich festgehalten werden, dass der überlebende Ehegatte nach Zahlung der Abfindung nicht mehr an die gemeinsam getroffenen Verfügungen gebunden ist, sondern nunmehr frei verfügen kann. Es kann aber auch die Position des überlebenden Ehegatten dadurch eingeschränkt werden, dass ihm im Falle der Zahlung der Abfindung nur das Recht eingeräumt wird, dem neuen Ehegatten ein lebenslängliches Nutzungsrecht einzuräumen.