Neues Stichwort: Wertermittlungsanspruch

Dem Pflichtteilsberechtigten steht nach dem Gesetz gegen den Erben nicht nur ein Auskunftsanspruch zu, um die Höhe seines Pflichtteils berechnen zu können (§ 2314 I BGB), sondern zugleich auch ein selbständiger Wertermittlungsanspruch (§ 2314 II BGB); dieser kann neben dem Auskunftsanspruch selbständig geltend gemacht werden (vgl. auch Auskunftsrecht, Ziffer 2).