Erbenbenennung

 

Die Erbenbenennung ist der wichtigste Teil eines jeden Testaments.

a) Wer ein Testament errichten will, sollte wissen, dass das Gesetz neben dem Erben noch jemanden aufführt, der, ohne Erbe zu werden, etwas vom Nachlass erhält. Dies ist der Vermächtnisnehmer. Während der Erbe so genannter Gesamtsrechtsnachfolger ist (also Aktiva und Passiva erbt), erwirbt der Vermächtnisnehmer gegen den oder die Erben nur einen Erfüllungsanspruch, also beispielsweise auf Auszahlung des vermachten Geldbetrages oder Übertragung des zugedachten Wochenendgrundstücks.

Wer ein Testament errichtet, sollte also ganz klar angeben, ob der Zuwendungsempfänger Erbe oder nur Vermächtnisnehmer werden soll. Beispiel: „Meinem Patenkind Fritz wende ich meine alte Vespa als Vermächtnis zu.“ Will etwa der unverheiratete Erbonkel sämtliche Neffen und Nichten bedenken, hat er die Möglichkeit, sein Patenkind zum Alleinerben einzusetzen und den anderen Neffen und Nichten Vermächtnisse zuzuwenden. So verhindert er auch das Entstehen einer Erbengemeinschaft und einen möglichen Streit über deren Auseinandersetzung (vgl. Vermächtnis).

b) Als Erbe kann nur eingesetzt werden, wer auch erbfähig ist, das sind beispielsweise auch die Kirchengemeinden. Nicht erbfähig sind Tiere (vgl. Hund).

c) Derjenige, der Erbe werden soll, ist klar zu bestimmen. Es ist möglichst der genaue Name und auch das Geburtsdatum des Erben anzugeben. Unwirksam wäre die Bestimmung, dass Erbe werden soll, der den Erblasser bis zuletzt betreut hat.

Bei mehreren Erben ist die Erbquote anzugeben. Der Erbonkel kann beispielsweise verfügen: „Zu Erben setze ich ein: meine Nichte Eva Klug zu 1/2, meinen Neffen Fritz Pfiffig zu 1/4 und mein Patenkind Josefa Glück zu 1/4.“ Somit steht auch fest, mit welcher Quote sich die Erben an etwaigen Nachlassverbindlichkeiten oder beispielsweise bei den Beerdigungskosten zu beteiligen haben.

d) Wer seine Vermögenswerte detailliert verteilt, bereitet seiner Verwandtschaft nur Ärger. Es muss also zunächst festgestellt werden, wer Erbe und wer nur Vermächtnisnehmer geworden ist. Anhand der Wertverhältnisse ist dann die Erbquote zu berechnen. Ärger gibt es in solchen Fällen dann, wenn ein wesentlicher Vermögenswert überhaupt nicht aufgeführt ist.

Allerdings kann der Erblasser Streit zwischen mehreren Miterben über die Auseinandersetzung vermeiden, indem er eine Teilungsanordnung trifft (Einzelheiten vgl. Teilungsanordnung).

Geändertes Stichwort: Getrenntlebende Ehegatten

Das Getrenntleben berührt das gesetzliche Erbrecht der Eheleute nicht. Sie bleiben in der Position eines gesetzlichen Erben. Sie werden auch Testamentserben, falls das Testament noch beim Ableben eines Ehegatten wirksam ist.

Will einer der Eheleute verhindern, dass er von seinem getrenntlebenden Ehepartner beerbt wird, muss er geeignete Maßnahmen treffen, die dies verhindern.

Möglichkeiten:

1) Er enterbt den anderen durch Testament. Es reicht hierzu die Formulierung aus: „Ich enterbe hiermit meinen Ehepartner.“

2) Er setzt einen Dritten ein, beispielsweise das einzige Kind. Damit ist zugleich der Ehegatte enterbt; ihm steht dann nur der Pflichtteil zu.

3) Der Ehegatte widerruft ein gemeinschaftliches Testament und lässt die Widerrufserklärung durch den amtierenden Notar dem anderen Ehegatten zustellen.

4) Rücktritt von einem Erbvertrag, wenn ein Rücktritt vorgesehen war. War ein Rücktrittsrecht nicht vorbehalten, kann im Einzelfall der Ehegatte berechtigt sein, wegen sogenanntem Motiv-Irrtum den Erbvertrag anzufechten, etwa mit der Begründung, er sei davon ausgegangen, dass die Ehe sich harmonisch und glücklich entwickeln werde.

5) Es ist auch an den Widerruf einer Bezugsberechtigung aus einem Lebensversicherungsvertrag zu denken.

Hat einer der Ehegatten die Scheidung der Ehe beantragt, kommt es auf den Stand des Verfahrens im Zeitpunkt des Erbfalls an (Einzelheiten: vgl. Ehegattenerbrecht).

In Scheidungsfolgenvereinbarungen werden in der Regel auch Vereinbarungen über Erb- und Pflichtteilsrecht getroffen, beispielsweise gegenseitiger Erb- und Pflichtteilsverzicht.

Neues Stichwort: Nichtiges Testament

Gründe:

1.) Der Erblasser war bei Abfassen des Testaments nicht testierfähig. In einem solchen Fall ist das Testament unwirksam.Wer als übergangener gesetzlicher Erbe sich auf Testierunfähigkeit gegenüber dem Nachlassgericht berufen will, muss konkrete Tatsachen vortragen und die entsprechenden Beweismittel (z.B. ärztliche Atteste oder Zeugenaussagen) angeben. Auf die Behauptung hin, der verstorbene Onkel sei im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen, reagiert das Nachlassgericht nicht. Will z.B. der testierende Erbonkel verhindern, dass nach seinem Tod einer seiner übergangenen Neffen das Testament wegen Testierunfähigkeit angreift, sollte er sich ein neurologisches Attest besorgen und seinem Testament beilegen. Wird nur ein hausärztliches Attest vorgelegt, hindert dies das Gericht nicht, weiterzuforschen (Einzelheiten vgl. Testierfähigkeit).

2.) Unwirksam sind auch sittenwidrige Testamente. Gemäß § 138 BGB sind Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, nichtig. Nach der Rechtsprechung ist ein Rechtsgeschäft sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Bei der Beurteilung eines Testaments ist der Wandel des sittlichen Maßstabes zu berücksichtigen, worauf es bei einem Testament auf den sittlichen Maßstab im Zeitpunkt des Erbfalles ankommt. War z.B. vor 40 Jahren noch das sogenannten Geliebtentestament sittenwidrig, dürfte dies im Regelfall heute nicht mehr so gesehen werden. Als sittenwidrig werden in Fachbüchern beispielsweise die Vermögenszuwendung zur Abgeltung sexueller Dienste angesehen.

3.) Unwirksamkeit wegen Formfehler. Privatschriftlich (handschriftlich) gefertigte Testamente sind oft wegen Formfehler unwirksam. Sie entfalten nur Wirksamkeit, wenn der gesamte Text vom Erblasser mit eigener Hand niedergeschrieben und unterschrieben ist. Häufige Fehler unterlaufen bei der Ergänzung handschriftlicher Testamente. Die Ergänzung wird auf der Testamentsurkunde handschriftlich vollzogen, sie wird aber nicht unterschrieben. In diesem Falle ist die Testamentsergänzung unwirksam.

4.) Unwirksamkeit wegen Bindungswirkung an ein gemeinschaftliches Testament.

1. Beispiel: Die Eheleute setzen sich zwei Jahre nach Eheschließung gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Zu Erben des Längstlebenden werden die zukünftigen gemeinsamen Abkömmlinge eingesetzt. Nach 15 Jahren haben sich die Eheleute auseinandergelebt. Sie leben getrennt, ohne dass einer die Scheidung beantragt. Errichtet jetzt einer von ihnen ein neues Testament, in dem er das einzige gemeinsame Kind zum Erben einsetzt, so ist das zweite Testament wegen der Bindungswirkung an das erste nichtig. Die Eheleute sind nicht ewig an ein gemeinschaftliches Testament gebunden. Jeder hat das Recht, das Testament durch Erklärung vor einem Notar zu widerrufen. Dieser hat dann den Widerruf dem anderen Partner zuzustellen. Das gemeinsame Testament verliert in der Regel auch durch Scheidung seine Wirkung.

2. Beispiel: Die Eheleute haben ein gemeinschaftliches Testament verfasst, sich gegenseitig zu Erben eingesetzt und das gemeinsame Kind zum Erben des Längstlebenden bestimmt. Nach dem Tod der Ehefrau heiratet der Ehemann ein zweites Mal und ergänzt sein Testament in der Weise, dass er seine neue Ehefrau zur Miterbin einsetzt. In der Praxis ist zu prüfen, ob das gemeinschaftliche Testament so formuliert war, das der Überlebende an die gemeinschaftlich getroffenen Verfügungen gebunden ist oder ob er in bestimmter Weise abändern darf. Es ist in diesen Fällen fachliche Beratung erforderlich.

5.) Testament von Heiminsassen. Nach dem früher geltenden § 14 Heimgesetz war es dem Leiter eines Heimes sowie den Beschäftigten untersagt, sich für zu erbringende Leistungen über geringwertige Aufmerksamkeiten hinausgehende Vermögensvorteile versprechen oder gewähren zu lassen. Ein Testament, welches ein Heiminsasse verfasst und in dem er größere Zuwendungen, beispielsweise der ihn betreuenden Pflegeperson zugedacht hat, war untersagt. Somit war die testamentarische Verfügung unwirksam. War allerdings der Heimbewohner alleinstehend und sehr vermögend, konnte die Aufsichtsbehörde die Zuwendung genehmigen.

Durch die Föderalismusreform ist die Gesetzgebungskompetenz ab 01.09.2006 auf die Länder übergegangen. Die entsprechenden Ländergesetze enthalten in der Regel eine dem § 14 Heimgesetz entsprechende Regelung. Die Ländergesetze tragen jedoch andere Bezeichnungen. Hat beispielsweise die Großmutter ihren einzigen Enkel, den Sohn ihrer verstorbenen Tochter, übergangen und an dessen Stelle eine Pflegeperson des Heims als Alleinerbin eingesetzt, in dem sie betreut worden war, sollte der Enkel prüfen lassen, ob das Testament seiner Großmutter überhaupt wirksam werden konnte.

Neues Stichwort: Wahlvermächtnis

Nach § 2154 BGB kann der Erblasser ein Vermächtnis in der Weise anordnen, dass der Bedachte von mehreren Gegenstände nur einen erhalten soll, z.B.: „Mein Neffe Eduard soll eine meiner drei Geigen erhalten.“ Das Wahlrecht kann dem Bedachten aber auch einem Dritten übertragen werden. Beispiel: „Mein jüngster Bruder, der Geiger ist, soll die Auswahl treffen.“ Hat der Erblasser in seinem Testament jedoch keine Bestimmung über den Wahlberechtigten getroffen, ist der Beschwerte – also der Erbe – berechtigt, einen der genannten Gegenstände auszuwählen.

Wiederheirat eines verwitweten Ehegatten.

Erbrechtliche Position

1) Für den überlebenden Ehegatten ist es von Bedeutung, ob er durch einen Erbvertrag mit seinem verstorbenen Ehegatten oder ein gemeinschaftliches Testament, dessen Wirkungen über den Wirkung hinaus reicht, gebunden ist. In gemeinschaftlichen Testamenten werden in der Regel auch Schlusserben eingesetzt (Erben des Längstlebenden). Hierbei kommt es darauf an, ob der überlebende Ehegatte an die gemeinsam getroffenen Verfügungen gebunden ist. Im Einzelfall ist Rechtsberatung erforderlich. Ist der überlebende Ehegatte an die Schlusserbeneinsetzung gebunden, kann sein neuer Partner nicht gesetzlicher Erbe werden. Er kann ihn auch nicht zum Erben oder Miterben einsetzen.

2) Im Falle der Bindung stellt sich für den wiederverheirateten Ehegatten die Frage, ob er etwa durch sogenannte Selbstanfechtung vom gemeinsamen Testament loskommen kann. Ist nach Errichtung des gemeinschaftlichen Testament ein Pflichtteilsberechtigter z.B. bei Wiederverheiratung hinzugekommen, kann der überlebende Ehegatte gemäß § 2097 BGB das gemeinsame Testament anfechten. Er muss allerdings darlegen, dass er das gemeinschaftliche Testament nicht errichtet hätte, wenn er von einer Wiederverheiratung hätte ausgehen können. Durch die Anfechtung wird das gemeinschaftliche Testament unwirksam. Wer anfechten will, sollte sich sorgfältig über die Folgen der Anfechtung beraten lassen.

3) Vom Versuch, die Bindungswirkung eines Erbvertrages oder gemeinschaftlichen Testaments durch lebzeitige Vermögensübertragung an den neuen Ehegatten zu unterlaufen, ist abzuraten. Allerdings ist es dem überlebenden Ehegatten rechtlich nicht verwehrt, seinem neuen Ehepartner Vermögen zu übertragen. Dies sollte jedoch nur unter Beauftragung eines erfahrenen und seriösen Notars erfolgen.

Widerruf eines Testaments

Ein Testament kann wie folgt widerrufen werden:

1.) Durch ein reines Widerrufstestament. Der Text lautet in einem solchen Fall:

„Ich widerrufe hiermit mein handgeschriebenes Testament vom 06.11.2012.“

Wichtig: Ein notarielles Testament kann auch durch ein privatschriftliches Testament widerrufen werden.

„Ich widerrufe hiermit mein notarielles Testament vom 27.11.2003 – UR-Nr.: 212/2003 des Notars Dr. Tüchtig in Alsdorf.“

Der Erblasser wird, nachdem er widerrufen hat, nach den Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge beerbt.

2.) Durch bewusstes Vernichten der Testamentsurkunde.

3.) Durch ein neues Testament, welches seinem Inhalt nach ein früheres Testament in Teilen oder vollkommen aufhebt. Um spätere Auslegungsschwierigkeiten zu verhindern, sollte der Erblasser folgende Klausel in sein neues Testament aufnehmen:

„Ich widerrufe hiermit meine sämtlichen früheren Verfügungen von Todes wegen.“

4.) Durch Rücknahme eines notariell beurkundeten Testaments aus der amtlichen Verwahrung. Da die Entnahme erbrechtliche Wirkungen erzeugt, ist erforderlich, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Herausgabe testierfähig ist. Darüber hinaus ist Vertretung unzulässig. Im Einzelfall muss also ein Mitarbeiter des Nachlassgerichts das Testament dem Erblasser überbringen.

Werden privatschriftliche Testamente aus der Verwahrung genommen, behalten sie ihre Gültigkeit, so lange sie nicht ausdrücklich widerrufen oder sodann mit Absicht vernichtet werden.

5.) Gemeinschaftliche Testamente können im Einvernehmen der Eheleute widerrufen werden wie Einzeltestamente.

6.) Eheleute, die ein gemeinschaftliches Testament errichtet haben, können jedoch auch gegen den Willen des anderen das Testament widerrufen und somit testierfrei werden. Beim Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments ist folgendes zu beachten:

Der Widerruf ist gemäß § 2271 BGB vor einem Notar zu erklären, der dann das Protokoll dem anderen Ehegatten übermittelt. Erst mit Zugang bei dem anderen Partner ist der Widerruf wirksam geworden. Widerruft beispielsweise der Ehemann das gemeinschaftliche Testament und errichtet sodann ein notarielles Testament, in welchem er seine langjährige, nichteheliche Lebenspartnerin bedenkt, so wird dieses Testament wirksam, wenn der Widerruf dem anderen Ehegatten ordnungsgemäß zugegangen ist. Stirbt der Widerrufende, bevor seinem Ehegatten der Widerruf zugegangen ist, so ist sein Ableben für das Wirksamwerden des Widerrufs dann ohne Wirkung, wenn im Zeitpunkt seines Ablebens das Widerrufsschreiben bereits auf dem Weg zum anderen Ehegatten war. Stirbt dagegen der andere Ehegatte, bevor ihm das Widerrufsschreiben zugeht, kann der Widerruf nicht wirksam werden.

Sozialhilfeempfänger

(a) Sein Tod lässt gemäß § 102 SGB XII gegen den Erben einen Kostenersatzanspruch entstehen. Die Kostenersatzpflicht besteht nur für die Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall aufgewendet worden ist. Die Ersatzpflicht gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten, wobei der Erbe nur mit dem Wert des im Erbfall vorhandenen Nachlasses haftet. Es ist durchaus nicht selten, dass der Sozialhilfeempfänger ein Wohnhaus, das bisher von der Sozialbehörde verschont worden ist, vererbt. (b) Erbt der Sozialhilfeempfänger, hat er dies anzuzeigen. Die Behörde stellt dann ihre Zahlungen ein, weil er verpflichtet ist, zunächst aus dem Erbe seinen Unterhalt zu bestreiten. Bei Familien mit mehreren Kindern, von denen eines wegen seiner Behinderung Sozialhilfe erhält, ist es deshalb wichtig zu wissen, ob durch eine clevere Testierung verhindert werden kann, dass Teile des Familienvermögens nach dem Erbfall völlig verbraucht werden und den übrigen Kindern verlorengehen. Ist der Sozialhilfeempfänger enterbt und steht ihm aber ein Pflichtteilsanspruch zu, so wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Pflichtteilsanspruch auch ohne Zutun des Berechtigten auf den staatlichen Leistungsträger übergeleitet (BGH ZEV 2005/117). Ob ein Pflichtteilsverzicht wirksam wird, dürfte auf die Umstände des Einzelfalles ankommen.

Tod

ist der Erbfall. Mit seinem Eintritt geht Kraft Gesetzes das Vermögen des Verstorbenen als Ganzes auf den oder die Erben über. Das Gesetz spricht von Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB). Das deutsche Erbrecht kennt somit vom Grundsatz her nicht die Sonderrechtsnachfolge. Beispiel: Der Vater trifft im Testament die Teilungsanordnung, dass das rechte Reihenhaus seine Tochter und das linke Reihenhaus sein Sohn erhalten soll. Nach dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge kann trotz der ? Teilungsanordnung die Tochter nicht automatisch Eigentümerin des rechten Reihenhauses und der Sohn des linken Reihenhauses werden. Vielmehr gehen beide Reihenhäuser zunächst auf die Erben über, die dann eine Erbengemeinschaft bilden. Sie haben sich gemäß der Teilungsanordnung auseinanderzusetzen. Das Erbe fällt automatisch an, es kommt nicht darauf an, ob der Erbe vom Erbfall Kenntnis hat oder nicht. Es wird auch derjenige Erbe, der sich z.B. mehrere Wochen mit unbekanntem Aufenthalt auf einer Safari aufhält. Im Einzelfall muss durch Nachforschungen ermittelt werden, wer denn überhaupt Erbe geworden ist.

Verschwundenes Testament

Grundsätzlich hat derjenige, der seine Erbenstellung auf eine letztwillige Verfügung stützt, dies durch Vorlage der Originalurkunde gemäß §§ 2355, 2356 BGB zu beweisen. Ist die Urkunde unauffindbar, so bleibt das Testament wirksam, wenn die Urkunde ohne Zutun des Erblassers vernichtet, verlorengegangen oder sonst unauffindbar ist. Der Erbe kann also mit allen gesetzlich zur Verfügung stehenden Beweismitteln den Nachweis über die formgültige Errichtung und den Inhalt der Urkunde erbringen. Beispielsweise hat die Haushaltshilfe kurz nach dem Tod das Originaltestament in der Schreibtischschublade gesehen. Der Erbe müsste also in einem solchen Fall den Inhalt des Testaments beweisen. Dies kann auch durch das Vorlegen der Kopie des Originaltestaments geschehen. In diesem Fall sind an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen. Wer seine Erbrechte auf ein verschwundenes Testament stützt, sollte sich von Spezialisten betreuen lassen.