Hemmung einer Verjährungsfrist

 

1. Gemäß § 209 BGB wird der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungszeit eingerechnet. Bei Berechnung der Verjährungsfrist im konkreten Fall ist die Verjährungsfrist um die Hemmungszeit zu verlängern.

2. Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger: Schweben zwischen dem Schuldner (z.B. Erben) und dem Gläubiger (z.B. Pflichtteilsberechtigter) Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, ist der Ablauf gehemmt. Die Hemmung endet, bis einer oder der andere die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Dies muss durch ein eindeutiges und klares Verhalten zum Ausdruck kommen.

3. Tätigwerden des Gläubigers: Dieser braucht nicht untätig zuzusehen, wie sein Anspruch verjährt. Das Gesetz weist ihm in § 204 BGB die Möglichkeiten auf, durch die der Ablauf gehemmt wird,

z.B.

– durch Leistungsklage (auch durch Stufenklage, wenn zunächst nur Auskunft begehrt wird),

– durch Feststellungsklage oder

– durch Zustellung eines Mahnbescheids.

Hat der Gläubige mit seiner Klage Erfolg, so verjährt der rechtskräftig festgestellte Anspruch nach § 187 BGB erst in 30 Jahren.

4. Anspruch wird anerkannt: In diesem Falle beginnt die Verjährung neu. Eine Anerkennung kommt durch Abschlagszahlung, Zinszahlung und Sicherheitsleistung zum Ausdruck (vgl. § 212 BGB). Ein Anerkenntnis liegt auch vor, wenn der Schuldner um Stundung bittet.