Patientenverfügung

Sie enthält die schriftliche Willensbekundung eines volljährigen Patienten bezüglich seiner zukünftigen Versorgung für den Fall, dass er nicht mehr einwilligungsfähig ist, also nicht mehr in der Lage ist, mit seiner Umwelt zu kommunizieren.

Jeder Patient kann festlegen, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Niederschrift noch nicht unmittelbar bevorstehenden Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, der Heilbehandlung oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (§ 1901a BGB). Äußert der Patient lediglich, er wünsche im Endstadium seines Lebens keine lebenserhaltenden Maßnahmen, so ist diese Äußerung rechtlich ohne Wirkung, wie der Bundesgerichtshof vor kurzem in einem Beschluss festgestellt hat. Zunächst muss Bezug genommen werden auf eine ausreichend spezifizierte Krankheit oder Behandlungssituation.

Der Patient muss konkret festlegen, in welcher Krankheitsphase die Verfügung wirksam werden soll, also wenn er in Folge einer Gehirnschädigung nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen selbst zu treffen und zu seinem Umfeld in Kontakt zu treten und er darüber hinaus auch nicht mehr in der Lage ist, Nahrung und Flüssigkeit auf natürliche Weise zu sich zu nehmen oder aber wenn er im Endstadium einer unheilbaren Erkrankung sich befindet.

Darüber hinaus ist erforderlich, dass die zu unterlassenden Untersuchungen, Heilbehandlungen bzw. ärztlichen Eingriffe, die zu unterlassen sind, konkret aufzuführen, also das Unterlassen von lebenserhaltenden Maßnahmen, insbesondere keine künstliche Ernährung, keine künstliche Beatmung, keine Dialyse, auch keinen Empfang von fremdem Gewebe oder Organen. Es sollte allerdings ausdrücklich festgelegt werden, dass der Patient fachgerechte Schmerz- und Symptombehandlung wünscht.

Die Formularverlage sind also gehalten, ihre Entwürfe überarbeiten zu lassen. Auch die Notare werden überprüfen, ob ihre bisherigen Formulierungsvorschläge den Vorgaben des Bundesgerichtshofs entsprechen.Viele notarielle Mustervorschläge entsprechen bereits den Anforderungen des Bundesgerichtshofs.

Wer eine Vorsorgevollmacht jetzt errichten will, sollte fachliche Beratung in Anspruch nehmen. Die Kosten der Beurkundung einer Patientenverfügung betragen mindestens 60,00 € zuzüglich Auslagen und gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Der in der Patientenverfügung geäußerte Wille des Patienten ist durch den Betreuer oder den Bevollmächtigten (? Vorsorgevollmacht) in der Praxis durchzusetzen. Sie kann jederzeit widerrufen werden.

Sie darf auch nicht zur Bedingung eines Vertragsabschlusses gemacht werden.