Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu hören, ist ein zweiter Notar zuzuziehen, es sei denn, dass alle Beteiligten darauf verzichten. Auf Verlangen ist ein Dolmetscher für die Gebärdensprache zuzuziehen. Außerdem muss dem Hörbehinderten anstelle des Vorlesens die Niederschrift zur Durchsicht vorgelegt werden. In der Niederschrift soll dies festgestellt werden.