Durch den Tod eines stillen Gesellschafters wird die stille Gesellschaft nach § 234 Abs. 2 HGB nicht aufgelöst; es sind jedoch abweichende gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen zulässig. Tritt die gesetzliche Regelung ein, treten die Erben in Erbengemeinschaft an die Stelle des ausgeschiedenen stillen Gesellschafters.
Schlagwort: Gesellschafter
Neues Stichwort: BGB-Gesellschaft, Beteiligung
Verstirbt der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft, hat dies nach § 727 Abs. 1 BGB die Auflösung der Gesellschaft zur Folge, falls nicht der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt.