Durch den Tod eines stillen Gesellschafters wird die stille Gesellschaft nach § 234 Abs. 2 HGB nicht aufgelöst; es sind jedoch abweichende gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen zulässig. Tritt die gesetzliche Regelung ein, treten die Erben in Erbengemeinschaft an die Stelle des ausgeschiedenen stillen Gesellschafters.