Verstirbt der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft, hat dies nach § 727 Abs. 1 BGB die Auflösung der Gesellschaft zur Folge, falls nicht der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt.
Verstirbt der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft, hat dies nach § 727 Abs. 1 BGB die Auflösung der Gesellschaft zur Folge, falls nicht der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt.