Gesellschaft mit beschränkter Haftung

1) Sie ist eine sogenannte Kapitalgesellschaft, weil die Gesellschafter sich lediglich dadurch beteiligen, dass sie Kapital in bestimmter Höhe für den Gesellschaftszweck zur Verfügung stellen. Damit beschränken sie letztlich auch ihre Haftung für den Fall, dass die GmbH insolvent wird.

2) Aufgrund der vom GmbHG vorgegebenen Regeln wird die Vermögensorganisation mit Eintragung in das Handelsregister eine juristische Person. Sie kann nach Eintragung in das Handelsregister unter ihrer Firma Rechte und Pflichten erwerben, klagen und verklagt werden. Allerdings benötigt sie ein Vertretungsorgan. Das ist nach dem Gesetz der Geschäftsführer oder aber auch mehrere Geschäftsführer.

Für ihre Schulden haftet im übrigen die Gesellschaft mit ihrem Vermögen unbeschränkt.

3)

a) der Tod des Geschäftsführers berührt die Gesellschaft nicht in ihrem Bestand. Hat sie nur einen Geschäftsführer, muss umgehend ein neuer bestellt werden, damit sie handlungsfähig ist.

b) der Tod eines Gesellschafters hat ebenfalls keine Auswirkungen auf den Bestand der Gesellschaft.

c) Der Gesellschaftsanteil ist vererbbar, vgl. GmbH-Anteil.

d) Vorweggenommene Erbfolge: Ein Gesellschafter kann im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen Anteil einem Nachfolger übertragen und zwar durch Abtretung. Hierbei sind die Festlegungen der Satzung zu berücksichtigen. Schließlich sind auch Teilabtretungen möglich, die jedoch der Genehmigung der Gesellschaft bedürfen.

Tritt ein Gesellschafter seinen gesamten Geschäftsanteil auf den Junior ab, kann er sich auch den lebenslangen Nießbrauch daran vorbehalten.

GmbH-Anteil

Ist vererblich. Er fällt in den Nachlass des verstorbenen Gesellschafters. Die Gesellschaftssatzung kann die Vererblichkeit nicht ausschließen, sie kann aber festlegen, dass ein bestimmter Erbe nicht Gesellschafter werden kann oder nur unter besonderes Voraussetzungen Gesellschafter bleiben darf.

Beispiel für eine entsprechende Klausel:

Beim Tode eines Gesellschafters soll immer nur ein Erbe (Vermächtnisnehmer) als Nachfolger in die Gesellschaft einrücken. Der Nachfolger ist durch letztwillige Verfügung des berechtigten Gesellschafters zu bestimmen, ersatzweise durch den überlebenden Ehegatten, notfalls durch den Präsidenten der zuständigen Industrie- und Handelskammer aus der Zahl der Erben auszuwählen.“

Der GmbH-Anteil kann auch durch Vermächtnis testamentarisch zugewendet werden.

Befindet sich im Nachlass ein GmbH-Anteil, sollten die Erben unverzüglich Einsicht in die Satzung nehmen.

Bodenrichtwerte

Sie werden von den Gutachterausschüssen der Kommunalverwaltungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs ermittelt und den Finanzämtern mitgeteilt. Sie können in der Regel auch im Internet abgerufen werden. Ihre Feststellung ist nicht absolut bindend; der Steuerpflichtige kann gegen die Festlegung Einspruch einlegen, wobei ein Gegengutachten zur Begründung notwendig ist.

Die Bodenrichtwerte werden auch bei Grundstücksschätzungen zu Grunde gelegt; sie bilden auch bei der Festlegung von Abfindungen oder Kaufpreisen eine Orientierungshilfe.

Die Stille Gesellschaft

Stille Gesellschaft: Ist eine Innengesellschaft, bei der sich jemand als stiller Gesellschafter an dem Handelsgeschäft eines anderen mit einer Vermögenseinlage beteiligt.

  1. Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält in den §§ 230 ff. HGB die gesetzliche Regelung, die abdingbar ist. In der Praxis finden sich deshalb eine Fülle von Gestaltungsmöglichkeiten. Auf jeden Fall muss der Stille am Gewinn des Handelsgewerbes beteiligt sein. Die Verlustbeteiligung kann ausgeschlossen werden. Nach außen hin wird nur der Inhaber des Handelsgeschäfts tätig. Er allein schließt die Rechtsgeschäfte, aus denen er nach außen hin allein berechtigt und verpflichtet wird.
  2. Der Tod des Geschäftsinhabers löst im Zweifel die Gesellschaft auf, nicht jedoch durch den Tod des Stillen (§ 234 HGB). Der Anteil des Stillen fällt in seinen Nachlass. Der Erbe wird stiller Gesellschafter.
  3. Die stille Gesellschaft ermöglicht die Beteiligung zukünftiger Betriebsnachfolger, ohne dass dies schon nach außen erkennbar wird. Der Unternehmer hat die Möglichkeit, dem Nachfolger schenkungshalber eine bestimmte Vermögenseinlage zuzuwenden. Bei einer Beteiligung im Wege der Schenkung sollte die Vereinbarung notariell beurkundet werden, um die zivilrechtliche und steuerrechtliche Anerkennung zu gewährleisten. Wird beispielsweise dem Stillen schuldrechtlich eine Beteiligung an den stillen Reserven und dem Geschäftswert eingeräumt, liegt eine mitunternehmerschaftliche stille Beteiligung vor. Der Anteil nimmt dann auch an den Wertsteigerungen des Betriebsvermögens teil. Diese Wertsteigerung sind pflichtteilssicher und müssen nicht besonders versteuert werden. Der atypische Stille erzielt gewerbliche Einkünfte. Ist eine atypische stille Beteiligung beabsichtigt, ist auf jeden Fall sachverständiger Rat einzuholen.

Das „Undkonto“

Undkonto ist ein Gemeinschaftskonto, über das die Inhaber nur gemeinschaftlich verfügen können. Jeder haftet für die bestehenden Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner; er muss also dem Bankinstitut gegenüber in voller Höhe einstehen. Stibt beispielsweise einer der Ehegatten, die ein Undkonto unterhalten haben, kann der überlebende,  falls er nicht Alleinerbe wird, nur zusammen mit dem oder den Erben verfügen. War der Erblasser alleiniger Inhaber eines Bankkontos und hintelässt er mehrere Erben, wird sein Konto zu einem Undkonto.

Die Betreuungsverfügung

Für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit kann dem Betreuungsgericht gegenüber angegeben werde, welche Person zum Betreuer des Verfügenden zu bestellen ist. Das Gericht hat dem, wenn der Vorschlag dem Wohl des zu Betreuenden nicht zuwiderläuft, zu entsprechen (§ 1897 IV BGB). Sie kommt für diejenigen Personen in Betracht, die keine vertrauenswürdigen Angehörigen haben, denen sie eine Vorsorgevollmacht erteilen wollen. Es können auch für die Führung der Betreuung Angaben gemacht werden. Es wird beispielsweise die Unterbringung in einem bestimmten Betreuungsheim ausgeschlossen. Bei umfangreicher Betreuungstätigkeit kann auch eine Erhöhung der gesetzlichen Regelsätze erfolgen.

Wichtig ist, dass die Betreuungsverfügung dem Betreuungsgericht vorliegt, bevor über die Bestellung eines Betreuers entschieden wird. In einigen Bundesländern kann die Verfügung beim Betreuungsgericht hinterlegt werden. Ob dies im konkreten Fall möglich ist, kann durch Anruf beim zuständigen Nachlassgericht abgeklärt werden. Sie sollte auf jeden Fall beim Zentralen Vorsorgeregister der Deutschen Notarkammer registriert werden. Eine Registrierung ist online möglich.

Stichwortergänzung: Ehegattenerbrecht

Wenn durch Testament oder Erbvertrag der überlebende Ehegatte nicht bedacht ist, tritt gesetzliche Erbfolge ein.

a) Die Eheleute hatten während des Bestehens ihrer Ehe keinen anderen Güterstand vereinbart; sie haben somit im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Dies hat für den überlebenden Ehegatten den Vorteil, dass der etwaige Zugewinn pauschal durch Erhöhung des Erbteils abgegolten wird.

Dies wirkt sich wie folgt aus:

  • Neben Abkömmlingen erbt der Ehegatte ½, die andere Hälfte teilen sich die Abkömmlinge nach den gesetzlichen Vorschriften.
  • Sind keine Abkömmlinge vorhanden, sondern nur die Eltern des verstorbenen oder dessen Geschwister, erbt der Ehegatte ¾ Anteil.
  • Sind auch keine Eltern oder deren Abkömmlinge vorhanden, werden nur noch lebende Großeltern Miterbe zu ¼. Sind keine Großeltern vorhanden, erbt der Ehegatte allein(§ 1931 BGB).

b) Die Ehegatten hatten Gütertrennung vereinbart. Hier unterbleibt die Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten, weil es bei der Gütertrennung keinen Zugewinnausgleich gibt. Sind neben dem Ehegatten noch ein oder zwei Kinder gesetzliche Erben geworden, erben der überlebende Ehegatte und die Kinder zu gleichen Teilen. Bei mehr als zwei Kindern erbt der Ehegatte ¼ Anteil. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, erbt der Ehegatte neben Eltern oder deren Abkömmlingen die Hälfte; sind auch keine Großeltern vorhanden, erbt der Ehegatte den gesamten Nachlass.

c) Bei der seltenen Gütergemeinschaft verbleibt es bei der gesetzlichen Erbfolge: Neben Abkömmlingen erbt der überlebende Ehegatte ¼ Anteil, sonst wie bei der Gütergemeinschaft. Etwas anderes gilt bei fortgesetzter Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB).

Wann entfällt das Ehegattenerbrecht?

d) Die Ehe ist vor dem Tod des Verstorbenen rechtskräftig geschieden oder aufgelöst worden. Es entfällt auch, wenn durch Schließung einer neuen Ehe nach Todeserklärung vor dem Tod des Erblassers die Ehe aufgelöst worden war.  Gemeinschaftliche Testamente, die während der Ehe errichtet worden waren, oder Erbverträge, die während der Ehe geschlossen worden sind, werden in der Regel mit der Scheidung der Ehe wirkungslos, falls sich aus dem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Nicht selten soll ein Erbvertrag auch noch nach der Scheidung Gültigkeit haben.

e) Das gesetzliche Ehegattenerbrecht entfällt jedoch auch dann, wenn zwar noch eine rechtsgültige Ehe beim Erbfall besteht, aber die Voraussetzungen für die Ehescheidung gegeben waren und der Erblasser den Antrag auf Scheidung gestellt oder ihm zugestimmt hatte (§ 1933 BGB).

f ) Das gesetzliche Erbrecht entfällt, wenn der verstorbene Ehegatte den Überlebenden enterbt hat. Diesem verbleibt dann der Anspruch auf den Pflichtteil.

g) Das gesetzliche Ehegattenerbrecht entfällt auch, wenn der überlebende Ehegatte rechtswirksam auf sein Erbrecht verzichtet hatte. Vgl. Erbverzicht.

Die Ehebedingte Zuwendung (Ergänzung)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) handelt es sich um die Zuwendung eines Vermögenswertes, die ein Ehegatte dem anderen um der Ehe willen erbringt und die als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung sowie der Erhaltung und Sicherung der Lebensgemeinschaft dient. Erfolgt sie objektiv unentgeltlich, wird sie erbrechtlich wie eine Schenkung behandelt vgl. Pflichtteilsergänzungsanspruch.

  • Erwerben die Eheleute z.B. mit dem Geld eines Ehegatten ein Wohnhaus und wird beim Kauf dem anderen die Miteigentumshälfte zugewendet, liegt eine ehebedingte Zuwendung nach herrschender Meinung vor.
  • Entgeltlichkeit kann unter Umständen vorliegen, wenn die Zuwendung einer angemessenen Alterssicherung dient. Im Streitfall sind die Umstände im einzelnen darzutun.
  • Keine ehebedingte Zuwendung liegt vor, wenn ein Ehegatte dem anderen Leistungen zum Zwecke des Zugewinnausgleichs erbringt.