Gesellschaft mit beschränkter Haftung

1) Sie ist eine sogenannte Kapitalgesellschaft, weil die Gesellschafter sich lediglich dadurch beteiligen, dass sie Kapital in bestimmter Höhe für den Gesellschaftszweck zur Verfügung stellen. Damit beschränken sie letztlich auch ihre Haftung für den Fall, dass die GmbH insolvent wird.

2) Aufgrund der vom GmbHG vorgegebenen Regeln wird die Vermögensorganisation mit Eintragung in das Handelsregister eine juristische Person. Sie kann nach Eintragung in das Handelsregister unter ihrer Firma Rechte und Pflichten erwerben, klagen und verklagt werden. Allerdings benötigt sie ein Vertretungsorgan. Das ist nach dem Gesetz der Geschäftsführer oder aber auch mehrere Geschäftsführer.

Für ihre Schulden haftet im übrigen die Gesellschaft mit ihrem Vermögen unbeschränkt.

3)

a) der Tod des Geschäftsführers berührt die Gesellschaft nicht in ihrem Bestand. Hat sie nur einen Geschäftsführer, muss umgehend ein neuer bestellt werden, damit sie handlungsfähig ist.

b) der Tod eines Gesellschafters hat ebenfalls keine Auswirkungen auf den Bestand der Gesellschaft.

c) Der Gesellschaftsanteil ist vererbbar, vgl. GmbH-Anteil.

d) Vorweggenommene Erbfolge: Ein Gesellschafter kann im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen Anteil einem Nachfolger übertragen und zwar durch Abtretung. Hierbei sind die Festlegungen der Satzung zu berücksichtigen. Schließlich sind auch Teilabtretungen möglich, die jedoch der Genehmigung der Gesellschaft bedürfen.

Tritt ein Gesellschafter seinen gesamten Geschäftsanteil auf den Junior ab, kann er sich auch den lebenslangen Nießbrauch daran vorbehalten.

GmbH-Anteil

Ist vererblich. Er fällt in den Nachlass des verstorbenen Gesellschafters. Die Gesellschaftssatzung kann die Vererblichkeit nicht ausschließen, sie kann aber festlegen, dass ein bestimmter Erbe nicht Gesellschafter werden kann oder nur unter besonderes Voraussetzungen Gesellschafter bleiben darf.

Beispiel für eine entsprechende Klausel:

Beim Tode eines Gesellschafters soll immer nur ein Erbe (Vermächtnisnehmer) als Nachfolger in die Gesellschaft einrücken. Der Nachfolger ist durch letztwillige Verfügung des berechtigten Gesellschafters zu bestimmen, ersatzweise durch den überlebenden Ehegatten, notfalls durch den Präsidenten der zuständigen Industrie- und Handelskammer aus der Zahl der Erben auszuwählen.“

Der GmbH-Anteil kann auch durch Vermächtnis testamentarisch zugewendet werden.

Befindet sich im Nachlass ein GmbH-Anteil, sollten die Erben unverzüglich Einsicht in die Satzung nehmen.