Gesellschaft mit beschränkter Haftung

1) Sie ist eine sogenannte Kapitalgesellschaft, weil die Gesellschafter sich lediglich dadurch beteiligen, dass sie Kapital in bestimmter Höhe für den Gesellschaftszweck zur Verfügung stellen. Damit beschränken sie letztlich auch ihre Haftung für den Fall, dass die GmbH insolvent wird.

2) Aufgrund der vom GmbHG vorgegebenen Regeln wird die Vermögensorganisation mit Eintragung in das Handelsregister eine juristische Person. Sie kann nach Eintragung in das Handelsregister unter ihrer Firma Rechte und Pflichten erwerben, klagen und verklagt werden. Allerdings benötigt sie ein Vertretungsorgan. Das ist nach dem Gesetz der Geschäftsführer oder aber auch mehrere Geschäftsführer.

Für ihre Schulden haftet im übrigen die Gesellschaft mit ihrem Vermögen unbeschränkt.

3)

a) der Tod des Geschäftsführers berührt die Gesellschaft nicht in ihrem Bestand. Hat sie nur einen Geschäftsführer, muss umgehend ein neuer bestellt werden, damit sie handlungsfähig ist.

b) der Tod eines Gesellschafters hat ebenfalls keine Auswirkungen auf den Bestand der Gesellschaft.

c) Der Gesellschaftsanteil ist vererbbar, vgl. GmbH-Anteil.

d) Vorweggenommene Erbfolge: Ein Gesellschafter kann im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen Anteil einem Nachfolger übertragen und zwar durch Abtretung. Hierbei sind die Festlegungen der Satzung zu berücksichtigen. Schließlich sind auch Teilabtretungen möglich, die jedoch der Genehmigung der Gesellschaft bedürfen.

Tritt ein Gesellschafter seinen gesamten Geschäftsanteil auf den Junior ab, kann er sich auch den lebenslangen Nießbrauch daran vorbehalten.