Die Betreuungsverfügung

Für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit kann dem Betreuungsgericht gegenüber angegeben werde, welche Person zum Betreuer des Verfügenden zu bestellen ist. Das Gericht hat dem, wenn der Vorschlag dem Wohl des zu Betreuenden nicht zuwiderläuft, zu entsprechen (§ 1897 IV BGB). Sie kommt für diejenigen Personen in Betracht, die keine vertrauenswürdigen Angehörigen haben, denen sie eine Vorsorgevollmacht erteilen wollen. Es können auch für die Führung der Betreuung Angaben gemacht werden. Es wird beispielsweise die Unterbringung in einem bestimmten Betreuungsheim ausgeschlossen. Bei umfangreicher Betreuungstätigkeit kann auch eine Erhöhung der gesetzlichen Regelsätze erfolgen.

Wichtig ist, dass die Betreuungsverfügung dem Betreuungsgericht vorliegt, bevor über die Bestellung eines Betreuers entschieden wird. In einigen Bundesländern kann die Verfügung beim Betreuungsgericht hinterlegt werden. Ob dies im konkreten Fall möglich ist, kann durch Anruf beim zuständigen Nachlassgericht abgeklärt werden. Sie sollte auf jeden Fall beim Zentralen Vorsorgeregister der Deutschen Notarkammer registriert werden. Eine Registrierung ist online möglich.