GmbH-Anteil

Ist vererblich. Er fällt in den Nachlass des verstorbenen Gesellschafters. Die Gesellschaftssatzung kann die Vererblichkeit nicht ausschließen, sie kann aber festlegen, dass ein bestimmter Erbe nicht Gesellschafter werden kann oder nur unter besonderes Voraussetzungen Gesellschafter bleiben darf.

Beispiel für eine entsprechende Klausel:

Beim Tode eines Gesellschafters soll immer nur ein Erbe (Vermächtnisnehmer) als Nachfolger in die Gesellschaft einrücken. Der Nachfolger ist durch letztwillige Verfügung des berechtigten Gesellschafters zu bestimmen, ersatzweise durch den überlebenden Ehegatten, notfalls durch den Präsidenten der zuständigen Industrie- und Handelskammer aus der Zahl der Erben auszuwählen.“

Der GmbH-Anteil kann auch durch Vermächtnis testamentarisch zugewendet werden.

Befindet sich im Nachlass ein GmbH-Anteil, sollten die Erben unverzüglich Einsicht in die Satzung nehmen.