Stichwortergänzung: Ehegattenerbrecht

Wenn durch Testament oder Erbvertrag der überlebende Ehegatte nicht bedacht ist, tritt gesetzliche Erbfolge ein.

a) Die Eheleute hatten während des Bestehens ihrer Ehe keinen anderen Güterstand vereinbart; sie haben somit im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Dies hat für den überlebenden Ehegatten den Vorteil, dass der etwaige Zugewinn pauschal durch Erhöhung des Erbteils abgegolten wird.

Dies wirkt sich wie folgt aus:

  • Neben Abkömmlingen erbt der Ehegatte ½, die andere Hälfte teilen sich die Abkömmlinge nach den gesetzlichen Vorschriften.
  • Sind keine Abkömmlinge vorhanden, sondern nur die Eltern des verstorbenen oder dessen Geschwister, erbt der Ehegatte ¾ Anteil.
  • Sind auch keine Eltern oder deren Abkömmlinge vorhanden, werden nur noch lebende Großeltern Miterbe zu ¼. Sind keine Großeltern vorhanden, erbt der Ehegatte allein(§ 1931 BGB).

b) Die Ehegatten hatten Gütertrennung vereinbart. Hier unterbleibt die Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten, weil es bei der Gütertrennung keinen Zugewinnausgleich gibt. Sind neben dem Ehegatten noch ein oder zwei Kinder gesetzliche Erben geworden, erben der überlebende Ehegatte und die Kinder zu gleichen Teilen. Bei mehr als zwei Kindern erbt der Ehegatte ¼ Anteil. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, erbt der Ehegatte neben Eltern oder deren Abkömmlingen die Hälfte; sind auch keine Großeltern vorhanden, erbt der Ehegatte den gesamten Nachlass.

c) Bei der seltenen Gütergemeinschaft verbleibt es bei der gesetzlichen Erbfolge: Neben Abkömmlingen erbt der überlebende Ehegatte ¼ Anteil, sonst wie bei der Gütergemeinschaft. Etwas anderes gilt bei fortgesetzter Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB).

Wann entfällt das Ehegattenerbrecht?

d) Die Ehe ist vor dem Tod des Verstorbenen rechtskräftig geschieden oder aufgelöst worden. Es entfällt auch, wenn durch Schließung einer neuen Ehe nach Todeserklärung vor dem Tod des Erblassers die Ehe aufgelöst worden war.  Gemeinschaftliche Testamente, die während der Ehe errichtet worden waren, oder Erbverträge, die während der Ehe geschlossen worden sind, werden in der Regel mit der Scheidung der Ehe wirkungslos, falls sich aus dem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Nicht selten soll ein Erbvertrag auch noch nach der Scheidung Gültigkeit haben.

e) Das gesetzliche Ehegattenerbrecht entfällt jedoch auch dann, wenn zwar noch eine rechtsgültige Ehe beim Erbfall besteht, aber die Voraussetzungen für die Ehescheidung gegeben waren und der Erblasser den Antrag auf Scheidung gestellt oder ihm zugestimmt hatte (§ 1933 BGB).

f ) Das gesetzliche Erbrecht entfällt, wenn der verstorbene Ehegatte den Überlebenden enterbt hat. Diesem verbleibt dann der Anspruch auf den Pflichtteil.

g) Das gesetzliche Ehegattenerbrecht entfällt auch, wenn der überlebende Ehegatte rechtswirksam auf sein Erbrecht verzichtet hatte. Vgl. Erbverzicht.