Kirche

Die katholischen und evangelischen Kirchengemeinden sind sogenannte juristische Personen des öffentlichen Rechts; sie sind somit erbfähig. Wer seine Kirche bedenken will, sollte möglichst im Testament genau festhalten, wem er sein Vermögen zuwenden will, z.B. die katholische Kirchengemeinde Peter und Paul in Bad Camberg oder die evangelische Bergkirchengemeinde in Wiesbaden. Die Zuwendungen an die Kirchen sind gemäß § 13 Erbschaftssteuergesetz steuerfrei.

Einheitslösung

Sie spielt bei der Errichtung eines → Berliner Testaments eine Rolle. Die Eheleute betrachten bei der Einheitslöung ihr beiderseitiges Vermögen als wirtschaftliche Einheit. Dies bedeutet, sie setzen sich gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Das hat beim Tod des Erstversterbenden zur Folge, dass beide Vermögensmassen zu einer Einheit verschmelzen. Der Überlebende kann dann durch Rechtsgeschäft unter Lebenden über das gesamte Vermögen verfügen, es beispielsweise für seine Betreuung voll ausgeben. Der Einheitslösung steht die Trennungslösung gegenüber. Die Eheleute wollen, dass auch nach dem Ableben des Erstversterbenden die Vermögen in gewisser Weise getrennt sind, indem das Vermögen des Erstversterbenden Beschränkungen zu Gunsten der gemeinsamen Kinder unterliegt. Sie setzen sich nur zur Vor- und Nacherben ein.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

1) Sie ist eine sogenannte Kapitalgesellschaft, weil die Gesellschafter sich lediglich dadurch beteiligen, dass sie Kapital in bestimmter Höhe für den Gesellschaftszweck zur Verfügung stellen. Damit beschränken sie letztlich auch ihre Haftung für den Fall, dass die GmbH insolvent wird.

2) Aufgrund der vom GmbHG vorgegebenen Regeln wird die Vermögensorganisation mit Eintragung in das Handelsregister eine juristische Person. Sie kann nach Eintragung in das Handelsregister unter ihrer Firma Rechte und Pflichten erwerben, klagen und verklagt werden. Allerdings benötigt sie ein Vertretungsorgan. Das ist nach dem Gesetz der Geschäftsführer oder aber auch mehrere Geschäftsführer.

Für ihre Schulden haftet im übrigen die Gesellschaft mit ihrem Vermögen unbeschränkt.

3)

a) der Tod des Geschäftsführers berührt die Gesellschaft nicht in ihrem Bestand. Hat sie nur einen Geschäftsführer, muss umgehend ein neuer bestellt werden, damit sie handlungsfähig ist.

b) der Tod eines Gesellschafters hat ebenfalls keine Auswirkungen auf den Bestand der Gesellschaft.

c) Der Gesellschaftsanteil ist vererbbar, vgl. GmbH-Anteil.

d) Vorweggenommene Erbfolge: Ein Gesellschafter kann im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen Anteil einem Nachfolger übertragen und zwar durch Abtretung. Hierbei sind die Festlegungen der Satzung zu berücksichtigen. Schließlich sind auch Teilabtretungen möglich, die jedoch der Genehmigung der Gesellschaft bedürfen.

Tritt ein Gesellschafter seinen gesamten Geschäftsanteil auf den Junior ab, kann er sich auch den lebenslangen Nießbrauch daran vorbehalten.

GmbH-Anteil

Ist vererblich. Er fällt in den Nachlass des verstorbenen Gesellschafters. Die Gesellschaftssatzung kann die Vererblichkeit nicht ausschließen, sie kann aber festlegen, dass ein bestimmter Erbe nicht Gesellschafter werden kann oder nur unter besonderes Voraussetzungen Gesellschafter bleiben darf.

Beispiel für eine entsprechende Klausel:

Beim Tode eines Gesellschafters soll immer nur ein Erbe (Vermächtnisnehmer) als Nachfolger in die Gesellschaft einrücken. Der Nachfolger ist durch letztwillige Verfügung des berechtigten Gesellschafters zu bestimmen, ersatzweise durch den überlebenden Ehegatten, notfalls durch den Präsidenten der zuständigen Industrie- und Handelskammer aus der Zahl der Erben auszuwählen.“

Der GmbH-Anteil kann auch durch Vermächtnis testamentarisch zugewendet werden.

Befindet sich im Nachlass ein GmbH-Anteil, sollten die Erben unverzüglich Einsicht in die Satzung nehmen.

Dauernde Last

Sie wird nicht selten aus steuerrechtlichen Gründen bei der Gestaltung von Übergabeverträgen von Steuerberatern empfohlen. Es wird darunter die Verpflichtung des Übernehmers verstanden, über einen längeren Zeit dem Übergeber Geld- oder Sachleistungen zu erbringen. Es ist Schriftform erforderlich. In der Praxis wird die Verpflichtung in Übergabeverträgen mit beurkundet.

Die dauernde Last wird dem Übernehmer steuerrechtlich voll anerkannt, wenn sie ordnungsgemäß formuliert ist. Die Klausel muss nämlich unter dem Abänderungsvorbehalt der Vorschrift des § 323 ZPO stehen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Beteiligte die Abänderung verlangen, wenn eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eintritt, die für die Bestimmung der Leistung oder der Dauer ihrer Entrichtung maßgebend waren. Sie birgt somit für Übergeber wie auch Übernehmer Risiken. Für den Übergeber kann dies im Einzelfall bedeuten, dass er bei wesentlicher Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des übergebenen Betriebes weniger erhält, als vereinbart. Die dauernde Last wird in Übergabeverträgen zusammen mit den anderen übernommenen Leistungen des Übernehmers als sogenanntes Leibgeding gemäß § 49 Grundbuchordnung (GBO) in das Grundbuch eingetragen.

Kommanditist

Ist der Mitgesellschafter einer Kommanditgesellschaft, bei dem die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (§ 181 HGB). Bei seinem Tod wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes (§ 177 HGB).

Der Kommanditanteil ist nach dem Gesetz vererblich. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung, werden die Erben des verstorbenen Gesellschafters mit dessen Ableben automatisch Mitgesellschafter. Bei Abfassung des Gesellschaftsvertrages stehen den Gesellschaftern auch andere Regelungsmöglichkeiten offen. Es kann z.B. auch bestimmt werden, dass die Gesellschaft aufgelöst wird oder nur bestimmte Personen als Erben eintreten dürfen.

Der Kommanditanteil kann auch als ? Vermächtnis zugewendet werden. Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge kann der Gesellschafter ihn einem Kind in vollem Umfang oder zum Teil durch Abtretung übertragen, wobei die Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu beachten sind.

Bodenrichtwerte

Sie werden von den Gutachterausschüssen der Kommunalverwaltungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs ermittelt und den Finanzämtern mitgeteilt. Sie können in der Regel auch im Internet abgerufen werden. Ihre Feststellung ist nicht absolut bindend; der Steuerpflichtige kann gegen die Festlegung Einspruch einlegen, wobei ein Gegengutachten zur Begründung notwendig ist.

Die Bodenrichtwerte werden auch bei Grundstücksschätzungen zu Grunde gelegt; sie bilden auch bei der Festlegung von Abfindungen oder Kaufpreisen eine Orientierungshilfe.

Leihe

Ist die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung. Es können beispielsweise auch Grundstücke oder Wohnungen geliehen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Leihe rechtlich nicht wie eine Schenkung zu werten.

Stirbt der Verleiher, geht sein Anspruch auf Rück- oder Herausgabe der Sache auf den Erben über. Stirbt der Entleiher, gehen seine Verpflichtungen gegenüber dem Verleiher auf seine Erben über. Diese sind somit verpflichtet, die geliehene Sache nach Ablauf der Leihfrist zurückzugeben.

Steuerhinterziehung des Erblassers

Entdeckt der Erbe diese, ist er verpflichtet, sofort das Finanzamt zu unterrichten und die entzogene Steuer nachzuzahlen. Die vom Erblasser herrührenden Steuerschulden können nach dem Erbschafts- und Steuerschenkungsgesetz als Nachlassverbindlichkeiten vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden. Der Abzug ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn durch die Steuerschuld bei dem Erben eine wirtschaftliche Belastung entstanden ist.