Sonderurlaub (bezahlter), bei Tod eines nahen Angehörigen

a) Bei Bundesbeamtinnen und -beamten und Bundesrichterinnen/ und -richter gemäß § 12 der Verordnung für Sonderurlaub: 2 Tage bei Tod des Ehegatten, der Eltern oder eines Kindes oder eines eingetragenen Lebensgefährten.

b) Angehörige des öffentlichen Dienstes gemäß § 29 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst: Sonderurlaub wie oben.

c) Für andere Arbeitnehmer wird der Anspruch aus der Regelung des § 616 BGB entnommen.

Nutzungsberechtigter einer Grabstätte

Ist derjenige, der mit der Friedhofsverwaltung den Nutzungsvertrag abschließt. Der Nutzungsvertrag gewährt dem Berechtigten nur das Recht auf eine bestimmte Nutzung der Grabstätte. Über den Abschluss des Nutzungsvertrages wird in der Regel eine Grabkarte oder Graburkunde ausgehändigt.

Der Nutzungsberechtigte muss weder Erbe oder Totenfürsorgeberechtigte sein.

Der Nutzungsberechtigte haftet für die anfallenden Gebühren und die Einhaltung der Vorschriften zur Anlage und Pflege der Grabstätte. Der Nutzungsberechtigte kann sich auch nicht, sollte er Erbe geworden sein, durch Ausschlagung von der Gebührenpflicht befreien. Nach allgemeiner Rechtsmeinung hat allerdings der — Totenfürsorgeberechtigte das Recht, über die Grabgestaltung zu bestimmen.

Darlehensverzicht

1.) Der Erblasser ordnet an: „Soweit mein Neffe das ihm gewährte Darlehen im Zeitpunkt meines Ablebens noch nicht getilgt hat, soll dieses erlöschen.“

Der Neffe ist in Höhe des noch nicht getilgten Betrages bereichert und muss gegebenenfalls Erbschaftssteuer zahlen.

2.) Verzichtet beispielsweise der Onkel auf Rückzahlung eines seinem Neffen gewährten Darlehens, liegt Erlass vor. Er erfolgt durch einen Vertrag zwischen Gläubiger (Onkel) und Schuldner (Neffe). Die gesetzliche Regelung enthält § 397 BGB, der für den Erlassvertrag keine besondere Form vorschreibt. Im Rechtsverkehr kommt der Erlass in vielen Fällen durch sogenanntes schlüssiges (konkludentes) Verhalten zustande.

Amtliche Verwahrung von Testamenten

1.) Die Nachlassgerichte sind für die Verwahrung von Testamenten zuständig (§ 346 FamFG). Es werden auch privatschriftliche Testamente verwahrt. Bei jeder Entgegennahme erhält der Erblasser einen sogenannten Hinterlegungsschein.

2.) Die Rücknahme eines notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung wird als Widerruf bewertet (§ 2256 BGB). Es handelt sich letztlich dabei um eine letztwillige Verfügung, so dass im Zeitpunkt der Rücknahme Testierfähigkeit gegeben sein muss.

Die Rückgabe darf nur an den Erblasser persönlich erfolgen. Eine Stellvertretung ist nicht zulässig. Kann der Erblasser nicht mehr selbst zum Gericht kommen, muss dieses einen Bediensteten zur Rückgabe an den Erblasser schicken.

3.) Die bloße Einsichtnahme in das hinterlegte Testament in der Geschäftsstelle des Gerichts ist keine Rücknahme.

Demenz

Nach allgemeinem Sprachgebrauch ein Nachlassen der intellektuellen Fähigkeiten – Abnahme des Gedächtnisses mit Verlust der Urteilsfähigkeit und des Denkvermögens. Ist die Demenz so weit fortgeschritten, dass der Kranke seine Alltagsgeschäfte nicht mehr selbständig bewältigen kann, wird man von Testierunfähigkeit ausgehen können. Bei langanhaltender Demenz schließt die Medizin lichte Momente aus.

Will ein Demenzkranker noch ein Testament errichten, sollten die Angehörigen das Gutachten eines Facharztes – nicht des Hausarztes – einholen.

Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall

Begründen schon zu Lebzeiten der Beteiligten – wie bei Rechtsgeschäften unter Lebenden – ihre Wirkung; sie sind jedoch dadurch bedingt, dass der Berechtigte den Zuwendenden überlebt.

Ein im Gesetz geregeltes Rechtsgeschäft auf den Todesfall ist das Schenkungsversprechen von Todes wegen (§ 2301 BGB). Es handelt sich um ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Für dieses sind die Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen anzuwenden. Auf jeden Fall ist ein Notar einzuschalten.

In der Praxis werden häufig Verträge zu Gunsten Dritter auf den Todesfall abgeschlossen. Sie fallen nicht unter den § 2301 BGB. Sie lassen den zugewendeten Gegenstand auch außerhalb des Erbfalls übergehen. Es handelt sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebensden, bei dem beispielsweise die Großmutter mit ihrer Bank vereinbart, dass das bei ihrem Tod noch vorhandene Guthaben auf einem bestimmten Konto ihrer Enkelin ausgezahlt werden soll ? vgl. Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall.

Pflichtteilsverfahren

Ist die nichtamtliche Bezeichnung für das Prozessverfahren, mit dem der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch durchzusetzen gedenkt und zwar mittels Stufenklage gemäß § 254 ZPO. Es werden gleichzeitig drei Klagen erhoben:

  1. Stufe: Abgabe des Nachlassverzeichnisses mit Wertermittlung,
  2. Stufe: Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung bezüglich der Vollständigkeit,
  3. Stufe: Zahlungsantrag. Dieser ist dann zu präzisieren, wenn das Auskunftsbegehren erfüllt ist.

Das Verfahren kann sich längere Zeit hinziehen. Der Erbe hat in diesen Fällen Zeit, die Erbschaft zu schmälern. Besteht eine solche Gefahr, weil er beispielsweise Nachlassgrundstücke verkaufen will, hat der Pflichtteilsberechtigte die Möglichkeit, zur Sicherung einer späteren Zwangsvollstreckung in den Nachlass beim Amtsgericht einen sogenannten Arrest zu beantragen (§ 917 ZPO).

Rechtsgeschäfte auf den Todesfall

Dies sind Verfügungen von Todes wegen wie Testament oder Erbvertrag, die erst mit dem Erbfall für den Bedachten wirken. Erst mit Eintritt des Erbfalls erwirbt er die ihm zugedachten Rechte und Pflichten. Solange der Todesfall noch nicht eingetreten ist, kann der Erblasser über sein Vermögen frei verfügen.

Rechtsgeschäfte unter Lebenden

Sie begründen zu Lebzeiten der Beteiligten Rechte und Pflichten; sie sind von ihrer Wirksamkeit unabhängig vom Tod oder Überleben des anderen. Allerdings kann sich beispielsweise der Übergeber eines Grundstücks das Rücktrittsrecht für den Fall vorbehalten, dass der Erwerber vor ihm ablebt.