Dauernde Last

Sie wird nicht selten aus steuerrechtlichen Gründen bei der Gestaltung von Übergabeverträgen von Steuerberatern empfohlen. Es wird darunter die Verpflichtung des Übernehmers verstanden, über einen längeren Zeit dem Übergeber Geld- oder Sachleistungen zu erbringen. Es ist Schriftform erforderlich. In der Praxis wird die Verpflichtung in Übergabeverträgen mit beurkundet.

Die dauernde Last wird dem Übernehmer steuerrechtlich voll anerkannt, wenn sie ordnungsgemäß formuliert ist. Die Klausel muss nämlich unter dem Abänderungsvorbehalt der Vorschrift des § 323 ZPO stehen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Beteiligte die Abänderung verlangen, wenn eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eintritt, die für die Bestimmung der Leistung oder der Dauer ihrer Entrichtung maßgebend waren. Sie birgt somit für Übergeber wie auch Übernehmer Risiken. Für den Übergeber kann dies im Einzelfall bedeuten, dass er bei wesentlicher Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des übergebenen Betriebes weniger erhält, als vereinbart. Die dauernde Last wird in Übergabeverträgen zusammen mit den anderen übernommenen Leistungen des Übernehmers als sogenanntes Leibgeding gemäß § 49 Grundbuchordnung (GBO) in das Grundbuch eingetragen.