Kommanditist

Ist der Mitgesellschafter einer Kommanditgesellschaft, bei dem die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (§ 181 HGB). Bei seinem Tod wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes (§ 177 HGB).

Der Kommanditanteil ist nach dem Gesetz vererblich. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung, werden die Erben des verstorbenen Gesellschafters mit dessen Ableben automatisch Mitgesellschafter. Bei Abfassung des Gesellschaftsvertrages stehen den Gesellschaftern auch andere Regelungsmöglichkeiten offen. Es kann z.B. auch bestimmt werden, dass die Gesellschaft aufgelöst wird oder nur bestimmte Personen als Erben eintreten dürfen.

Der Kommanditanteil kann auch als ? Vermächtnis zugewendet werden. Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge kann der Gesellschafter ihn einem Kind in vollem Umfang oder zum Teil durch Abtretung übertragen, wobei die Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu beachten sind.