Widerruf eines Testaments

Ein Testament kann wie folgt widerrufen werden:

1.) Durch ein reines Widerrufstestament. Der Text lautet in einem solchen Fall:

„Ich widerrufe hiermit mein handgeschriebenes Testament vom 06.11.2012.“

Wichtig: Ein notarielles Testament kann auch durch ein privatschriftliches Testament widerrufen werden.

„Ich widerrufe hiermit mein notarielles Testament vom 27.11.2003 – UR-Nr.: 212/2003 des Notars Dr. Tüchtig in Alsdorf.“

Der Erblasser wird, nachdem er widerrufen hat, nach den Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge beerbt.

2.) Durch bewusstes Vernichten der Testamentsurkunde.

3.) Durch ein neues Testament, welches seinem Inhalt nach ein früheres Testament in Teilen oder vollkommen aufhebt. Um spätere Auslegungsschwierigkeiten zu verhindern, sollte der Erblasser folgende Klausel in sein neues Testament aufnehmen:

„Ich widerrufe hiermit meine sämtlichen früheren Verfügungen von Todes wegen.“

4.) Durch Rücknahme eines notariell beurkundeten Testaments aus der amtlichen Verwahrung. Da die Entnahme erbrechtliche Wirkungen erzeugt, ist erforderlich, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Herausgabe testierfähig ist. Darüber hinaus ist Vertretung unzulässig. Im Einzelfall muss also ein Mitarbeiter des Nachlassgerichts das Testament dem Erblasser überbringen.

Werden privatschriftliche Testamente aus der Verwahrung genommen, behalten sie ihre Gültigkeit, so lange sie nicht ausdrücklich widerrufen oder sodann mit Absicht vernichtet werden.

5.) Gemeinschaftliche Testamente können im Einvernehmen der Eheleute widerrufen werden wie Einzeltestamente.

6.) Eheleute, die ein gemeinschaftliches Testament errichtet haben, können jedoch auch gegen den Willen des anderen das Testament widerrufen und somit testierfrei werden. Beim Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments ist folgendes zu beachten:

Der Widerruf ist gemäß § 2271 BGB vor einem Notar zu erklären, der dann das Protokoll dem anderen Ehegatten übermittelt. Erst mit Zugang bei dem anderen Partner ist der Widerruf wirksam geworden. Widerruft beispielsweise der Ehemann das gemeinschaftliche Testament und errichtet sodann ein notarielles Testament, in welchem er seine langjährige, nichteheliche Lebenspartnerin bedenkt, so wird dieses Testament wirksam, wenn der Widerruf dem anderen Ehegatten ordnungsgemäß zugegangen ist. Stirbt der Widerrufende, bevor seinem Ehegatten der Widerruf zugegangen ist, so ist sein Ableben für das Wirksamwerden des Widerrufs dann ohne Wirkung, wenn im Zeitpunkt seines Ablebens das Widerrufsschreiben bereits auf dem Weg zum anderen Ehegatten war. Stirbt dagegen der andere Ehegatte, bevor ihm das Widerrufsschreiben zugeht, kann der Widerruf nicht wirksam werden.

Auftraggeber

Durch den Tod des Auftraggebers erlischt gemäß § 672 BGB im Zweifel nicht der Auftrag. Es handelt sich bei der Gesetzesvorschrift um eine Auslegungsregel. Im Einzelfall kann sich etwas anderes ergeben, z.B. wenn die Besorgung des Geschäfts nur für den lebenden Auftraggeber von Bedeutung war.

Todesanzeige

Die Kosten für eine Todesanzeige und anschließender Danksagung gehören zu den Beerdigungskosten. Sie stellen Nachlassverbindlichkeiten dar, welche den Nachlasswert mindern. Auch wenn der Name eines Angehörigen in der Todesanzeige fehlt, sind die angefallenen Inseratkosten als Beerdigungskosten anzusehen (so: Oberlandesgericht München).

Grabdenkmal

1) Die Kosten für Kauf und Aufstellung sind Beerdigungskosten, Einzelheiten dort. Wer allerdings von den Angehörigen dem Steinmetz den entsprechenden Auftrag erteilt, haftet diesem gegenüber persönlich.

2) Bei der Auswahl und Ausgestaltung des Grabdenkmals ist der Wille des Verstorbenen zu beachten.

3) Es besteht ein Anspruch auf freie Grabgestaltung, d.h. auch auf Aufstellung eines Grabdenkmals. Allerdings sehen die Friedhofssatzungen in der Regel vor, dass das Aufstellen zu genehmigen ist, wobei der beauftragte Steinmetz der Friedhofsverwaltung den Entwurf vorzulegen hat. Diese prüft dann, ob der Entwurf der in der Satzung festgelegten Gestaltungsregelung entspricht, z.B. der festgelegten Größe. Im Einzelfall kann rechtlich streitig sein, inwieweit die Friedhofssatzung das Gestaltungsrecht der Angehörigen begrenzen darf.

4) Das Eigentum an dem Grabdenkmal geht nicht auf den Friedhofsträger über. Es bleibt bei demjenigen, der es vom Steinmetz erworben hat.

5) Der Nutzungsberechtigte des Grabes hat für die Standfestigkeit des Grabmals zu haften. Er unterliegt somit der sogenannten Verkehrssicherungspflicht.

6) Das Grabdenkmal ist in beschränktem Umfang auch pfändbar. Nach der Rechtsprechung ist die Pfändung zulässig, wenn der Grabstein beispielsweise vom Steinmetz unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden ist und dieser zur Wahrung seiner Rechte die Vollstreckung betreibt.

7) Die anfallenden Kosten können bei der Berechnung der Erbschaftssteuer gemäß § 10 Abs. 5 Erbschaftssteuergesetz abgezogen werden, soweit sie angemessen sind. Hat der Erblasser allerdings selbst bestimmt, wie sein Grabstein aussehen soll, hat das Finanzamt die Angemessenheit nicht zu prüfen.

In der Regel sind die tatsächlich entstandenen Kosten dem Finanzamt nicht nachzuweisen. Sie gehören zu den sogenannten Erbfallkosten, für die der Erbe einen Pauschalbetrag von 10.300,00 € abziehen darf.

Sargpflicht

Nach dem bisherigen Bestattungsrecht der Länder und den Vorschriften der Friedhofssatzung bestand die Verpflichtung, menschliche Leichen in Särgen zu bestatten oder einzuäschern. Im Hinblick auf die Bestattungsriten der moslemischen Bevölkerungsteile wird der Sargzwang zunehmend gelockert. In vielen Friedhofssatzungen ist für moslemische Bestattungen eine Ausnahmeregelung vorgesehen, beispielsweise in der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Wiesbaden, § 9 Ziffer 7.

Handelsregister

Ist ein öffentliches Register, in welches für den Handelsverkehr wichtige Tatsachen eingetragen werden. In der Regel darf jeder Einsicht nehmen. Es kann beispielsweise jeder nachschauen, wer Geschäftsführer einer bestimmten GmbH ist. Das Register wird beim Amtsgericht geführt. Die Eintragungen haben in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen. Bestimmte, durch den Erbfall eintretende Rechtsänderungen sind einzutragen, wobei der Erbnachweis zu führen ist (vgl. Erbnachweis). Einzutragen ist beispielsweise die Fortführung der Firma eines eingetragenen Kaufmanns oder deren Erlöschen; bei der OHG die Aufhebung der Gesellschaft oder der Übergang der Gesellschafterstellung des Verstorbenen; das Ausscheiden des Erben aus der Gesellschaft (weitere Einzelheiten siehe: OHG, Kommanditgesellschaft, Tod des GmbH-Geschäftsführers).

Scheidungsantrag

Der Ehegatte, der mit dem Scheidungsantrag seines Ehepartners konfrontiert wird, sollte wissen, dass diesem das gesetzliche Ehegattenerbrecht so lange zusteht, bis er in Form einer Prozesserklärung dem Scheidungsbegehren zugestimmt hat. Wer also dem Partner das Ehegattenerbrecht möglichst schnell entziehen will, muss sofort tätig werden.

Hemmung einer Verjährungsfrist

 

1. Gemäß § 209 BGB wird der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungszeit eingerechnet. Bei Berechnung der Verjährungsfrist im konkreten Fall ist die Verjährungsfrist um die Hemmungszeit zu verlängern.

2. Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger: Schweben zwischen dem Schuldner (z.B. Erben) und dem Gläubiger (z.B. Pflichtteilsberechtigter) Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, ist der Ablauf gehemmt. Die Hemmung endet, bis einer oder der andere die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Dies muss durch ein eindeutiges und klares Verhalten zum Ausdruck kommen.

3. Tätigwerden des Gläubigers: Dieser braucht nicht untätig zuzusehen, wie sein Anspruch verjährt. Das Gesetz weist ihm in § 204 BGB die Möglichkeiten auf, durch die der Ablauf gehemmt wird,

z.B.

– durch Leistungsklage (auch durch Stufenklage, wenn zunächst nur Auskunft begehrt wird),

– durch Feststellungsklage oder

– durch Zustellung eines Mahnbescheids.

Hat der Gläubige mit seiner Klage Erfolg, so verjährt der rechtskräftig festgestellte Anspruch nach § 187 BGB erst in 30 Jahren.

4. Anspruch wird anerkannt: In diesem Falle beginnt die Verjährung neu. Eine Anerkennung kommt durch Abschlagszahlung, Zinszahlung und Sicherheitsleistung zum Ausdruck (vgl. § 212 BGB). Ein Anerkenntnis liegt auch vor, wenn der Schuldner um Stundung bittet.

Patientenverfügung

Sie enthält die schriftliche Willensbekundung eines volljährigen Patienten bezüglich seiner zukünftigen Versorgung für den Fall, dass er nicht mehr einwilligungsfähig ist, also nicht mehr in der Lage ist, mit seiner Umwelt zu kommunizieren.

Jeder Patient kann festlegen, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Niederschrift noch nicht unmittelbar bevorstehenden Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, der Heilbehandlung oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (§ 1901a BGB). Äußert der Patient lediglich, er wünsche im Endstadium seines Lebens keine lebenserhaltenden Maßnahmen, so ist diese Äußerung rechtlich ohne Wirkung, wie der Bundesgerichtshof vor kurzem in einem Beschluss festgestellt hat. Zunächst muss Bezug genommen werden auf eine ausreichend spezifizierte Krankheit oder Behandlungssituation.

Der Patient muss konkret festlegen, in welcher Krankheitsphase die Verfügung wirksam werden soll, also wenn er in Folge einer Gehirnschädigung nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen selbst zu treffen und zu seinem Umfeld in Kontakt zu treten und er darüber hinaus auch nicht mehr in der Lage ist, Nahrung und Flüssigkeit auf natürliche Weise zu sich zu nehmen oder aber wenn er im Endstadium einer unheilbaren Erkrankung sich befindet.

Darüber hinaus ist erforderlich, dass die zu unterlassenden Untersuchungen, Heilbehandlungen bzw. ärztlichen Eingriffe, die zu unterlassen sind, konkret aufzuführen, also das Unterlassen von lebenserhaltenden Maßnahmen, insbesondere keine künstliche Ernährung, keine künstliche Beatmung, keine Dialyse, auch keinen Empfang von fremdem Gewebe oder Organen. Es sollte allerdings ausdrücklich festgelegt werden, dass der Patient fachgerechte Schmerz- und Symptombehandlung wünscht.

Die Formularverlage sind also gehalten, ihre Entwürfe überarbeiten zu lassen. Auch die Notare werden überprüfen, ob ihre bisherigen Formulierungsvorschläge den Vorgaben des Bundesgerichtshofs entsprechen.Viele notarielle Mustervorschläge entsprechen bereits den Anforderungen des Bundesgerichtshofs.

Wer eine Vorsorgevollmacht jetzt errichten will, sollte fachliche Beratung in Anspruch nehmen. Die Kosten der Beurkundung einer Patientenverfügung betragen mindestens 60,00 € zuzüglich Auslagen und gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Der in der Patientenverfügung geäußerte Wille des Patienten ist durch den Betreuer oder den Bevollmächtigten (? Vorsorgevollmacht) in der Praxis durchzusetzen. Sie kann jederzeit widerrufen werden.

Sie darf auch nicht zur Bedingung eines Vertragsabschlusses gemacht werden.