Durch den Tod des Auftraggebers erlischt gemäß § 672 BGB im Zweifel nicht der Auftrag. Es handelt sich bei der Gesetzesvorschrift um eine Auslegungsregel. Im Einzelfall kann sich etwas anderes ergeben, z.B. wenn die Besorgung des Geschäfts nur für den lebenden Auftraggeber von Bedeutung war.
Schlagwort: Auftraggeber
Beauftragter
Bei Tod des Beauftragten erlischt gemäß § 673 BGB der Auftrag. Die Erben des Beauftragten sind in einem solchen Falle verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich sein Ableben anzuzeigen und bei Gefahr in Verzug die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen.