Es ist einhellige Meinung, dass ein Anspruch auf ein von einem Notar aufgenommenes Nachlassverzeichnis auch nach Erstellung eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnis besteht, ohne dass es einer besonderen Begründung dafür bedürfe.
Es ist einhellige Meinung, dass ein Anspruch auf ein von einem Notar aufgenommenes Nachlassverzeichnis auch nach Erstellung eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnis besteht, ohne dass es einer besonderen Begründung dafür bedürfe.