Die Schusswaffe aus erbrechtlicher Sicht

 Was passiert, wenn eine Waffe in den Nachlass fällt? Das aktuelle Stichwort auf erb-recht-lexikon.de

Sie gehört als bewegliche Sache zum Nachlass. Ob der Erbe sie behalten darf, richtet sich nach der Vorschrift des § 20 Waffengesetz. Gemäß den Vorschriften des Waffengesetzes bedarf es grundsätzlich zum Umgang mit Schusswaffen und Munition, also auch zum unmittelbaren Besitz, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Der Erbe muss binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte beantragen. Er kann unter erleichterten Voraussetzungen eine Waffenbesitzkarte erhalten, sofern der Erblasser die Schusswaffe berechtigt besessen hat und der Erbe zuverlässig und persönlich geeignet ist. Sofern der Erbe kein eigenes Bedürfnis geltend machen kann, muss die Waffe mit einem Blockiersystem versehen werden. Das Bedürfnis kann sich beispielsweise aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichem Interesse ergeben, z.B. für Jäger, Sportschütze, Waffensammler.

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis der Erbberechtigung
  • Verzichtserklärung eventueller Miterben
  • Waffenbesitzkarte des Verstorbenen
  • eventuell ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis über die persönliche Eignung des Erben.

Zu beachten ist, dass der unerlaubte Umgang mit Schusswaffen eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit darstellen kann.