Der Pflichtteil im Steuerrecht

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Der Erwerb des Pflichtteils ist ein steuerpflichtiger Vorgang (§ 1 ErbStG).

Die Steuer für den Pflichtteil entsteht erst mit deren Geltendmachung. Eine Klage ist dafür nicht erforderlich. Ob der Pflichtteilsberechtigte Steuer zahlen muss, hängt von der Höhe des Pflichtteils und seiner Steuerklasse ab. Beträgt der Pflichtteilsanspruch des enterbten Sohnes 266.000,00 €, so ist der Erwerb steuerfrei. Als Abkömmling gehört er der Steuerklasse I an mit der Maßgabe, dass sein Freibetrag 400.000,00 € beträgt. So lange der Pflichtteil nicht geltend gemacht ist, kann der Erbe ihn bei der Berechnung seiner Steuer nicht abziehen.

Mit der Geltendmachung des Pflichtteils kann im Einzelfall die Erbschaftssteuerpflicht des Erben gemindert werden.

Beispiel: Die Eheleute haben sich gegenseitig, um sich finanziell abzusichern, zu alleinigen Erben eingesetzt. Beim Tod des Ehemannes stellt sich heraus, dass sein Nachlass 700.000,00 € beträgt.Falls die Ehefrau keine Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann, müsste sie 200.000,00 € versteuern. Vereinbart sie jedoch mit ihren Kindern, dass diese ihren Pflichtteil geltend machen sollen, verringert sich der Nachlass um 175.000,00 €, so dass nur noch 25.000,00 € zu versteuern wären.