Amtliche Verwahrung von Testamenten

1.) Die Nachlassgerichte sind für die Verwahrung von Testamenten zuständig (§ 346 FamFG). Es werden auch privatschriftliche Testamente verwahrt. Bei jeder Entgegennahme erhält der Erblasser einen sogenannten Hinterlegungsschein.

2.) Die Rücknahme eines notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung wird als Widerruf bewertet (§ 2256 BGB). Es handelt sich letztlich dabei um eine letztwillige Verfügung, so dass im Zeitpunkt der Rücknahme Testierfähigkeit gegeben sein muss.

Die Rückgabe darf nur an den Erblasser persönlich erfolgen. Eine Stellvertretung ist nicht zulässig. Kann der Erblasser nicht mehr selbst zum Gericht kommen, muss dieses einen Bediensteten zur Rückgabe an den Erblasser schicken.

3.) Die bloße Einsichtnahme in das hinterlegte Testament in der Geschäftsstelle des Gerichts ist keine Rücknahme.