Stirbt der Darlehensnehmer vor Rückzahlung des Darlehens, ist sein Erbe nur verpflichtet, die bereits fällig gewordenen Raten auszugleichen. Das Restdarlehen erlischt (§ 18 BAföG).
Stirbt der Darlehensnehmer vor Rückzahlung des Darlehens, ist sein Erbe nur verpflichtet, die bereits fällig gewordenen Raten auszugleichen. Das Restdarlehen erlischt (§ 18 BAföG).