a) Bei Bundesbeamtinnen und -beamten und Bundesrichterinnen/ und -richter gemäß § 12 der Verordnung für Sonderurlaub: 2 Tage bei Tod des Ehegatten, der Eltern oder eines Kindes oder eines eingetragenen Lebensgefährten.
b) Angehörige des öffentlichen Dienstes gemäß § 29 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst: Sonderurlaub wie oben.
c) Für andere Arbeitnehmer wird der Anspruch aus der Regelung des § 616 BGB entnommen.