Nutzungsberechtigter einer Grabstätte

Ist derjenige, der mit der Friedhofsverwaltung den Nutzungsvertrag abschließt. Der Nutzungsvertrag gewährt dem Berechtigten nur das Recht auf eine bestimmte Nutzung der Grabstätte. Über den Abschluss des Nutzungsvertrages wird in der Regel eine Grabkarte oder Graburkunde ausgehändigt.

Der Nutzungsberechtigte muss weder Erbe oder Totenfürsorgeberechtigte sein.

Der Nutzungsberechtigte haftet für die anfallenden Gebühren und die Einhaltung der Vorschriften zur Anlage und Pflege der Grabstätte. Der Nutzungsberechtigte kann sich auch nicht, sollte er Erbe geworden sein, durch Ausschlagung von der Gebührenpflicht befreien. Nach allgemeiner Rechtsmeinung hat allerdings der — Totenfürsorgeberechtigte das Recht, über die Grabgestaltung zu bestimmen.