Darlehensverzicht

1.) Der Erblasser ordnet an: „Soweit mein Neffe das ihm gewährte Darlehen im Zeitpunkt meines Ablebens noch nicht getilgt hat, soll dieses erlöschen.“

Der Neffe ist in Höhe des noch nicht getilgten Betrages bereichert und muss gegebenenfalls Erbschaftssteuer zahlen.

2.) Verzichtet beispielsweise der Onkel auf Rückzahlung eines seinem Neffen gewährten Darlehens, liegt Erlass vor. Er erfolgt durch einen Vertrag zwischen Gläubiger (Onkel) und Schuldner (Neffe). Die gesetzliche Regelung enthält § 397 BGB, der für den Erlassvertrag keine besondere Form vorschreibt. Im Rechtsverkehr kommt der Erlass in vielen Fällen durch sogenanntes schlüssiges (konkludentes) Verhalten zustande.