Neues Stichwort: Digitaler Nachlass (Datenfürsorge)

 

Wer im Internet sich bewegt, muss wissen, dass es keine gesetzlichen Regelungen darüber gibt, wer über die Daten eines Verstorbenen verfügen kann. Je nach Nutzung kann hier ein mehr oder weniger umfangreiches „Erbe“ an Daten und Spuren im Internet des Verstorbenen bestehen. Dies betrifft z.B. soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter etc., aber auch kostenpflichtige Portale und Abonnements z.B. über Apple oder Amazon, bei denen der Verstorbene angemeldet war.

Wie man mit diesem „digitalen Nachlass“ umgehen sollte, ist weitgehend ungeklärt. Vorsorge tut daher Not.

Wer darf in die Daten des Toten Einsicht nehmen, sie im Internet stehen lassen, zur Löschung bringen oder bestehende Verträge kündigen?

Es ist unbestritten, dass jeder Mensch das Recht hat, eine Person seines Vertrauens mit der Fürsorge seiner Daten (Datenfürsorge) zu betrauen, so wie dies bei der sogenannten Totenfürsorge gilt (vgl. Totenfürsorge). Das bedeutet zugleich nicht, dass nur Personen betraut werden können, die auch Erbe werden. Vielmehr können bestimmte Personen, die dem Internetnutzer nahestehen und dessen Vertrauen genießen, mit der Datenfürsorge bevollmächtigt werden. Die Vorschriften über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen sind nicht einzuhalten. Die Bevollmächtigung sollte auf jeden Fall schriftlich erfolgen, damit die Vertrauensperson sich auch gegenüber den einschlägigen Dienstanbietern im Internet entsprechend legitimieren kann. Die Urkunde sollte auch mit Ort und Datum versehen und handschriftlich unterschrieben sein. Eine öffentliche Beglaubigung der Unterschrift würde die Legitimationskraft verstärken.

Wer eine letztwillige Verfügung errichtet, sollte überlegen, ob er nicht zugleich auch Festlegungen über die Datenfürsorge treffen will, wenn der eingesetzte Erbe sein Vertrauen genießt. Anderenfalls sollte er im Testament darauf hinweisen, dass er Festlegungen der Datenfürsorge in einer getrennten Urkunde getroffen hat. Zweckmäßigerweise sollten die genutzten Netzwerke und Passwörter genannt werden. Andernfalls stellt sich das Problem, dass die genutzten Dienste des Verstorbenen erst einmal identifiziert werden müssen. Hierzu gibt es zwar verschiedene spezialisierte Anbieter, deren Beauftragung ist jedoch mit Kosten verbunden, die den Nachlass schmälern.

Überarbeitetes Stichwort: Wiederverheiratungsklausel

Sie bezweckt den Erhalt des Nachlasses für den Fall der Wiederverheiratung des Längstlebenden. Bei Wiederverheiratung erwirbt der neue Partner ein Pflichtteilsrecht, falls nicht der Überlebende mit seinem neuen Partner gegenseitigen Verzicht auf Erb- oder Pflichtteilsrecht vereinbart.

1.) Die Aufnahme einer Wiederverheiratungsklausel wird nicht mehr häufig von Ehegatten angedacht.Zwar gehen nicht selten verwitwete Ehegatte nochmals eine neue Beziehung ein. Diese endet aber nur in seltenen Fällen in einer Ehe. Darüber hinaus haben sich die ehelichen Verhältnisse anders entwickelt. In vielen Ehen sind beide Partner berufstätig und erwirtschaften das Familienheim gemeinschaftlich, so dass es für die meisten selbstverständlich ist, dass der Längstlebende den Wert des gemeinsamen Hauses bis zu seinem Ableben nutzen darf.

2.) Eheleute, die allerdings der Meinung sind, sie müssten eine Wiederverheiratungsklausel aufnehmen, sollten sich fachlich beraten lassen und nicht irgendwelche Klauseln, die in Erbrechtsratgebern oder auch im Internet veröffentlicht werden, ungeprüft übernehmen. Es stehen eine Reihe von Varianten zur Verfügung. Hier einige Hauptfälle:

a) Der überlebende Ehegatte wird als Vorerbe und die Kinder zu Nacherben eingesetzt (Einzelheiten vgl. Vorerbe). Der Nacherbfall soll mit Wiederverheiratung eintreten. Diese Klausel schränkt den überlebenden Ehegatten bezüglich des ererbten Nachlassvermögens beträchtlich ein.

b) Der überlebende Ehegatte wird zum Vollerben eingesetzt, jedoch soll er bei Wiederverheiratung Vorerbe und die Kinder Nacherben in Höhe ihrer gesetzlichen Erbteile werden. Die Kinder werden dann bei Wiederverheiratung Miterben neben dem überlebenden Elternteil. Die Kinder sind bei dieser Klausel bedingte Nacherben.

Nach herrschender Meinung im juristischen Schrifttum und den Kommentaren werden die Kinder auch, so lange der überlebende Elternteil nicht wieder heiratet, von den allgemeinen Schutzvorschriften des BGB zu Gunsten des Nacherben (§ 2133 BGB) geschützt. Dies hat für den überlebenden Elternteil die nachteilige Wirkung, dass er sich von Anfang an wie ein Vorerbe behandeln lassen muss. Nach allgemeiner Meinung nimmt er dann aber die Stellung eines befreiten Vorerben ein. Diese Klausel ist wegen ihres Schwebezustandes mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Im konkreten Fall sollten sich Eheleute über die rechtlichen Auswirkungen dieser Klausel in ihrem Fall fachlich beraten lassen.

c) Der überlebende Ehepartner bleibt Vollerbe, auch wenn er wieder heiratet. Er wird jedoch bei Wiederverheiratung durch „aufschiebend bedingtes“ Vermächtnis verpflichtet, den Kindern bestimmte Gegenstände oder eine bestimmte Quote des ursprünglichen Nachlasses herauszugeben. Bei einer solchen Klausel wird jedoch die Auffassung vertreten, dass mit Erfüllung des Vermächtnisses der überlebende Ehegatte nicht mehr an die gemeinsam getroffenen Verfügungen gebunden ist.

d) Um eine möglichst klare Regelung zu treffen, sollte in gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen ausdrücklich festgehalten werden, dass der überlebende Ehegatte nach Zahlung der Abfindung nicht mehr an die gemeinsam getroffenen Verfügungen gebunden ist, sondern nunmehr frei verfügen kann. Es kann aber auch die Position des überlebenden Ehegatten dadurch eingeschränkt werden, dass ihm im Falle der Zahlung der Abfindung nur das Recht eingeräumt wird, dem neuen Ehegatten ein lebenslängliches Nutzungsrecht einzuräumen.

Vermieter

1) Tod des Vermieters berührt die Wirksamkeit des Mietvertrages nicht.

Die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag gehen auf den Erben über. Somit haben keine Mietvertragsverhandlungen zwischen dem Erben und dem Mieter zu erfolgen. Da jedoch in der Vergangenheit die Obergerichte eine Reihe von Regelungen in Formularmietverträgen für unwirksam erklärt haben, sollte der Erbe die vorliegenden Verträge von einem Fachmann daraufhin überprüfen lassen, ob deren Inhalt noch mit den Anforderungen der Rechtsprechung übereinstimmt. Sollte dies nicht der Fall sein, müssten die Verträge, soweit sie unwirksame Klauseln haben, entsprechend ergänzt bzw. berichtigt werden.

Der Erbe erwirbt alle Rechte des Erblassers gegen den betreffenden Mieter. Hatte der verstorbene Vermieter beispielsweise zwei Wochen vor seinem Ableben in einer Räumungsklage obsiegt, kann der Erbe aus dem Urteil vollstrecken. Zu beachten ist jedoch, dass der Erbe das Urteil vom Vollstreckungsgericht auf seinen Namen als neuer Gläubiger umschreiben lassen muss. Er muss sich nach § 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen lassen. Sie wird ohne weiteres erteilt, sofern die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig ist oder sie durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Andererseits ist der Erbe gehalten, eine fällige Nebenkostenabrechnung zu erteilen.

Will der Erbe eine der geerbten Wohnungen selbst bewohnen, sollte er von Fachleuten prüfen lassen, ob in seinem Falle die Voraussetzungen für eine Eigenbedarfsklage gegeben sind.

2) Tod des Mieters. Die Rechtsposition des Vermieters, wenn sein Mieter stirbt.

War das Mietverhältnis mit mehreren Mietern abgeschlossen worden, wird dieses bei Tod eines Mieters mit den anderen fortgesetzt.

Durch das Ableben des Mieters wird zunächst das Mietverhältnis nicht berührt. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass bestimmten Personen das Recht zugestanden wird, in das Mietverhältnis einzutreten (vgl. Ausführungen im Stichwort Miete). Besteht kein Interesse eines Angehörigen, in den Mietvertrag einzutreten, wird in der Regel der Erbe das Mietverhältnis zum nächstmöglichen Termin kündigen, um nicht unnötige Miete zahlen zu müssen. Mieter und Vermieter sind jedoch in der Lage, die bestehenden Kündigungsfristen abzukürzen, in dem sie im gegenseitigen Einvernehmen einen Aufhebungsvertrag abschließen.

Sind Mietgegenstand andere Sachen als Wohnraum (z.B. Geschäftsräume), kann auch der Vermieter gemäß § 580 BGB innerhalb eines Monats seit Kenntnis vom Tod des Mieters kündigen. Bei Ladenmietverträgen wird jedoch in der Regel dieses Kündigungsrecht ausgeschlossen.

3) Meldet sich beim Ableben des Mieters auf Mieterseite kein Erbe, darf der Vermieter nicht zur Selbsthilfe greifen und die Wohnung ausräumen. Er hat vielmehr die Möglichkeit, sich an das Nachlassgericht zu wenden, um den Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers zu stellen. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln reicht es zur Begründung aus, dass er kündigen will und jemanden auf Mieterseite benötigt, dem gegenüber er die Kündigung aussprechen und den er zur Räumung auffordern kann.

Restschuldbefreiung/Anfall einer Erbschaft

 

Wird der Schuldner während der Wohlverhaltensphase (in der Regel 6 Jahre) Erbe, ist er verpflichtet, die Hälfte des Erbes dem Insolvenzverwalter zur Verfügung zu stellen (§ 295 I Nr. 2 InsO). Jedoch muss niemand eine Erbschaft annehmen, so dass der Schuldner auch in der Lage ist, auszuschlagen, ohne dadurch eine Obliegenheitsverletzung zu begehen. Ist der Schuldner nur Pflichtteilsberechtigter geworden, so ist er auch in diesem Fall nicht verpflichtet, den Pflichtteil geltend zu machen. Verlangt er jedoch den Pflichtteil, hat er ebenfalls die Hälfte des Geldbetrages dem Insolvenzverwalter auszuzahlen.

Ehegattenerbrecht/Scheidungsverfahren

 

Das Ehegattenerbrecht entfällt nicht erst mit Rechtskraft des Scheidungsverfahrens, sondern gemäß § 1933 Satz 1 BGB, wenn beim Ableben eines der Ehegatten das Scheidungsverfahren einen bestimmten Stand erreicht hat. Es müssen im Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen (z.B. Ablauf des Trennungsjahres) und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Dem Ehegatten verbleibt in einer solchen Situation auch nicht ein Pflichtteilsrecht.

Wird der Antragsgegner während des Scheidungsverfahrens sozusagen totsterbenskrank, kann der Antragsteller sein Erbrecht hinter seinem vermögenden Ehegatten dadurch retten, dass er rechtzeitig den Scheidungsantrag zurücknimmt. Im Einzelfall kann es in einem solchen Falle auf den genauen Todeszeitpunkt ankommen. Allerdings muss der Ehegatte, der den Antrag zurücknimmt, damit rechnen, dass ihn der andere in einem Testament enterbt hat. In diesem Falle würde allerdings das Pflichtteilsrecht erhalten bleiben. Ist das Ehegattenerbrecht entfallen, kann auch der überlebende Ehegatte das Erbrecht nicht mehr dadurch retten, dass er im Erbscheinsverfahren vorträgt, es habe jedoch eine Versöhnungsmöglichkeit bestanden.

Vorsorge für den Fall des Ablebens

Auch wer vorhat, noch einige Jahre zu leben, sollte Vorsorgeüberlegungen für den Fall seines Ablebens anstellen, bevor er durch konkrete Umstände (Erkrankung, Unfall) sich dazu veranlasst sieht.

1) Will ich nach den gesetzlichen Vorschriften beerbt werden?

Die Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge passen in der Regel nicht für die sogenannte Patchworkfamilie, sie dürfte auch kinderlosen Ehepaaren nicht gefallen und mitunter wird sie auch den Interessen der Eltern mit mehreren Kindern, insbesondere wenn sie noch minderjährig sind, nicht gerecht (vgl. Erbrecht in Frage und Antwort, Absatz V. und VI.).

2) Sie sollten dafür sorgen, dass Ihre Erben auch in den Genuss des gesamten Nachlasses kommen.

a) Im Ausland angelegtes Geldvermögen. Die Schweizer Banken z.B. freuen sich, dass viele Erben das Konto des Erblassers nicht kennen und somit ihrem Vermögen zugeführt werden kann.

b) Sollten Sie Freunden oder Bekannten ein Darlehen gewährt haben, so müssten Sie auch Unterlagen und Zahlungsnachweise in Ihren Unterlagen abgeheftet haben, so dass die Erben sie leicht auffinden können.

c) Grundbuchauszüge über ausländischen Grundbesitz sollten, wenn dieser den Erben unbekannt ist, auffindbar sein.

d) Sind Sie etwa Miteigentümer einer Segel- oder Motoryacht, sollten Sie Ihren Erben entsprechende Unterlagen und Informationen bereithalten.

Sorgen Sie dafür, dass möglichst eine umfassende Vermögensaufstellung vorhanden ist.

3) Haben Sie einen besonderen Bestattungswunsch?

In einem solchen Fall ist die Errichtung einer sogenannten Bestattungsverfügung zu empfehlen, Einzelheiten vgl. Bestattungsverfügung. Es besteht auch die Möglichkeit, schon zu Lebzeiten mit einem Fachunternehmen einen Bestattungsvertrag abzuschließen. Hierbei muss sichergestellt werden, dass Sie vor finanziellen Verlusten geschützt werden, wenn es zu einer nachträglichen Betriebsaufgabe kommt oder der Unternehmer insolvent wird.

Sie können festlegen, wo Sie bestattet werden wollen und wie die Bestattung vollzogen werden soll (beispielsweise Erd- oder Feuerbestattung). Mitunter lassen Friedhofssatzungen es auch zu, dass der Erblasser schon zu Lebzeiten das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab erwirbt. Sie können auch Größe und Art des Grabdenkmals festlegen. Wünschen Sie ein aufwändiges Grabdenkmal, müssen die Erben wie aber auch das Finanzamt die Höhe der Kosten anerkennen.

4) Wer soll die Beerdigung durchführen?

In der Regel sind dies die nächsten Angehörigen. Leben Sie beispielsweise in nichtehelicher Lebensgemeinschaft und haben erwachsene Kinder, so können Sie Ihrem Lebenspartner das sogenannte Totenfürsorgerecht übertragen. Damit ist Ihr Lebenspartner berechtigt, die Beerdigung durchzuführen, wobei Ihre besonderen Wünsche zu beachten sind.

Ist der Totenfürsorgeberechtigte nicht Miterbe, hat er gegen die Erben Anspruch auf Erstattung der anfallenden Kosten.

5) Grabpflege:

Mitunter gibt es unter den hinterbliebenen Familienmitgliedern Streit darüber, wer das Grab pflegen soll und wer die entstehenden Kosten zu tragen hat (Einzelheiten vgl. Grabpflegekosten). Sie haben auch die Möglichkeit, schon zu Lebzeiten mit einem Fachbetrieb einen Grabpflegevertrag abzuschließen. Sie sollten auf jeden Fall sich dagegen absichern, dass der Inhaber in absehbarer Zeit seinen Betrieb aufgibt oder zahlungsunfähig wird.

Hartz IV Pflichtteilsanspruch

Dieser entsteht Kraft Gesetzes mit dem Erbfall (§ 2317 BGB). Gemäß den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs II (§ 33 I SGB II) wird der Pflichtteilsanspruch von Gesetzes wegen auf den Leistungsträger übergeleitet. Der Erbe oder die Miterben müssen allerdings von sich aus nichts für die Realisierung des Anspruchs unternehmen. Im Normalfall bleibt es dem Berechtigten überlassen, ob er seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht. Da in der Vergangenheit die Hartz IV-Empfänger oft nicht daran gedacht haben, zu Gunsten des Leistungsträgers ihren Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, hat vor einiger Zeit der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung festgelegt, dass es ausnahmsweise im Falle eines Hartz IV-Empfängers nicht auf dessen Entscheidung ankommt. Die Leistungsbehörde kann ausnahmsweise den Anspruch selbst geltend machen. In der Praxis bedeutet dies, dass ihr das Entstehen des Pflichtteilsanspruchs und Name und Anschrift des Erben oder der Miterben bekannt wird oder ist. Nach Auffassung der Behörden ist der Hartz IV-Empfänger gemäß § 60 SGB I verpflichtet, die Pflichtteilsberechtigung zu melden. Nach dieser Vorschrift sind Veränderungen der Verhältnisse, die für die Leistung erheblich sind zu melden.

Hat ausnahmsweise der Erblasser wirksam dem Hartz IV-Empfänger den Pflichtteil wirksam durch Testament entzogen, geht die Behörde leer aus, ebenso, wenn der Berechtigte zu Lebzeiten wirksam auf seinen Pflichtteil verzichtet hat. Das Gesetz schreibt für die Wirksamkeit eines Pflichtteilsverzichtsvertrages notarielle Beurkundung vor. Der Notar wird im Einzelfall zu prüfen haben, ob die Behörde in einem solchen Falle nicht Sittenwidrigkeit vorwerfen kann, wenn ohne Gegenleistung verzichtet wird.

Prozessbevollmächtigter im Zivilprozess

Stirbt im Anwaltsprozess der Anwalt einer Partei, so tritt gemäß § 244 ZPO Unterbrechung des Verfahrens ein, es sei denn, der Bevollmächtigte war Mitglied einer Anwaltssozietät und dieser war das Mandat erteilt. Von einem Anwaltsprozess wird gesprochen, wenn die Partei sich nach den Vorschriften des Gesetzes nicht selbst vertreten kann. Dies ist bei Prozessen vor dem Landgericht, dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof der Fall. Die Unterbrechung endet, wenn der bestellte neue Anwalt seine Bestellung dem Gericht gegenüber anzeigt und dieses dem Gegner die Anzeige von Amts wegen zustellt. Wird die Bestellung eines neuen Anwalts verzögert, so kann der Gegner den Antrag stellen, die Partei zu laden oder innerhalb einer bestimmten Frist einen neuen Anwalt zu bestellen. Einzelheiten ergeben sich aus der gesetzlichen Regelung.

Stirbt der im Mahnverfahren beauftragte Prozessbevollmächtigte, so hat dies auf das Verfahren keinen Einfluss.