Erbenbenennung

 

Die Erbenbenennung ist der wichtigste Teil eines jeden Testaments.

a) Wer ein Testament errichten will, sollte wissen, dass das Gesetz neben dem Erben noch jemanden aufführt, der, ohne Erbe zu werden, etwas vom Nachlass erhält. Dies ist der Vermächtnisnehmer. Während der Erbe so genannter Gesamtsrechtsnachfolger ist (also Aktiva und Passiva erbt), erwirbt der Vermächtnisnehmer gegen den oder die Erben nur einen Erfüllungsanspruch, also beispielsweise auf Auszahlung des vermachten Geldbetrages oder Übertragung des zugedachten Wochenendgrundstücks.

Wer ein Testament errichtet, sollte also ganz klar angeben, ob der Zuwendungsempfänger Erbe oder nur Vermächtnisnehmer werden soll. Beispiel: „Meinem Patenkind Fritz wende ich meine alte Vespa als Vermächtnis zu.“ Will etwa der unverheiratete Erbonkel sämtliche Neffen und Nichten bedenken, hat er die Möglichkeit, sein Patenkind zum Alleinerben einzusetzen und den anderen Neffen und Nichten Vermächtnisse zuzuwenden. So verhindert er auch das Entstehen einer Erbengemeinschaft und einen möglichen Streit über deren Auseinandersetzung (vgl. Vermächtnis).

b) Als Erbe kann nur eingesetzt werden, wer auch erbfähig ist, das sind beispielsweise auch die Kirchengemeinden. Nicht erbfähig sind Tiere (vgl. Hund).

c) Derjenige, der Erbe werden soll, ist klar zu bestimmen. Es ist möglichst der genaue Name und auch das Geburtsdatum des Erben anzugeben. Unwirksam wäre die Bestimmung, dass Erbe werden soll, der den Erblasser bis zuletzt betreut hat.

Bei mehreren Erben ist die Erbquote anzugeben. Der Erbonkel kann beispielsweise verfügen: „Zu Erben setze ich ein: meine Nichte Eva Klug zu 1/2, meinen Neffen Fritz Pfiffig zu 1/4 und mein Patenkind Josefa Glück zu 1/4.“ Somit steht auch fest, mit welcher Quote sich die Erben an etwaigen Nachlassverbindlichkeiten oder beispielsweise bei den Beerdigungskosten zu beteiligen haben.

d) Wer seine Vermögenswerte detailliert verteilt, bereitet seiner Verwandtschaft nur Ärger. Es muss also zunächst festgestellt werden, wer Erbe und wer nur Vermächtnisnehmer geworden ist. Anhand der Wertverhältnisse ist dann die Erbquote zu berechnen. Ärger gibt es in solchen Fällen dann, wenn ein wesentlicher Vermögenswert überhaupt nicht aufgeführt ist.

Allerdings kann der Erblasser Streit zwischen mehreren Miterben über die Auseinandersetzung vermeiden, indem er eine Teilungsanordnung trifft (Einzelheiten vgl. Teilungsanordnung).

Neues Stichwort: Nichtiges Testament

Gründe:

1.) Der Erblasser war bei Abfassen des Testaments nicht testierfähig. In einem solchen Fall ist das Testament unwirksam.Wer als übergangener gesetzlicher Erbe sich auf Testierunfähigkeit gegenüber dem Nachlassgericht berufen will, muss konkrete Tatsachen vortragen und die entsprechenden Beweismittel (z.B. ärztliche Atteste oder Zeugenaussagen) angeben. Auf die Behauptung hin, der verstorbene Onkel sei im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen, reagiert das Nachlassgericht nicht. Will z.B. der testierende Erbonkel verhindern, dass nach seinem Tod einer seiner übergangenen Neffen das Testament wegen Testierunfähigkeit angreift, sollte er sich ein neurologisches Attest besorgen und seinem Testament beilegen. Wird nur ein hausärztliches Attest vorgelegt, hindert dies das Gericht nicht, weiterzuforschen (Einzelheiten vgl. Testierfähigkeit).

2.) Unwirksam sind auch sittenwidrige Testamente. Gemäß § 138 BGB sind Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, nichtig. Nach der Rechtsprechung ist ein Rechtsgeschäft sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Bei der Beurteilung eines Testaments ist der Wandel des sittlichen Maßstabes zu berücksichtigen, worauf es bei einem Testament auf den sittlichen Maßstab im Zeitpunkt des Erbfalles ankommt. War z.B. vor 40 Jahren noch das sogenannten Geliebtentestament sittenwidrig, dürfte dies im Regelfall heute nicht mehr so gesehen werden. Als sittenwidrig werden in Fachbüchern beispielsweise die Vermögenszuwendung zur Abgeltung sexueller Dienste angesehen.

3.) Unwirksamkeit wegen Formfehler. Privatschriftlich (handschriftlich) gefertigte Testamente sind oft wegen Formfehler unwirksam. Sie entfalten nur Wirksamkeit, wenn der gesamte Text vom Erblasser mit eigener Hand niedergeschrieben und unterschrieben ist. Häufige Fehler unterlaufen bei der Ergänzung handschriftlicher Testamente. Die Ergänzung wird auf der Testamentsurkunde handschriftlich vollzogen, sie wird aber nicht unterschrieben. In diesem Falle ist die Testamentsergänzung unwirksam.

4.) Unwirksamkeit wegen Bindungswirkung an ein gemeinschaftliches Testament.

1. Beispiel: Die Eheleute setzen sich zwei Jahre nach Eheschließung gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Zu Erben des Längstlebenden werden die zukünftigen gemeinsamen Abkömmlinge eingesetzt. Nach 15 Jahren haben sich die Eheleute auseinandergelebt. Sie leben getrennt, ohne dass einer die Scheidung beantragt. Errichtet jetzt einer von ihnen ein neues Testament, in dem er das einzige gemeinsame Kind zum Erben einsetzt, so ist das zweite Testament wegen der Bindungswirkung an das erste nichtig. Die Eheleute sind nicht ewig an ein gemeinschaftliches Testament gebunden. Jeder hat das Recht, das Testament durch Erklärung vor einem Notar zu widerrufen. Dieser hat dann den Widerruf dem anderen Partner zuzustellen. Das gemeinsame Testament verliert in der Regel auch durch Scheidung seine Wirkung.

2. Beispiel: Die Eheleute haben ein gemeinschaftliches Testament verfasst, sich gegenseitig zu Erben eingesetzt und das gemeinsame Kind zum Erben des Längstlebenden bestimmt. Nach dem Tod der Ehefrau heiratet der Ehemann ein zweites Mal und ergänzt sein Testament in der Weise, dass er seine neue Ehefrau zur Miterbin einsetzt. In der Praxis ist zu prüfen, ob das gemeinschaftliche Testament so formuliert war, das der Überlebende an die gemeinschaftlich getroffenen Verfügungen gebunden ist oder ob er in bestimmter Weise abändern darf. Es ist in diesen Fällen fachliche Beratung erforderlich.

5.) Testament von Heiminsassen. Nach dem früher geltenden § 14 Heimgesetz war es dem Leiter eines Heimes sowie den Beschäftigten untersagt, sich für zu erbringende Leistungen über geringwertige Aufmerksamkeiten hinausgehende Vermögensvorteile versprechen oder gewähren zu lassen. Ein Testament, welches ein Heiminsasse verfasst und in dem er größere Zuwendungen, beispielsweise der ihn betreuenden Pflegeperson zugedacht hat, war untersagt. Somit war die testamentarische Verfügung unwirksam. War allerdings der Heimbewohner alleinstehend und sehr vermögend, konnte die Aufsichtsbehörde die Zuwendung genehmigen.

Durch die Föderalismusreform ist die Gesetzgebungskompetenz ab 01.09.2006 auf die Länder übergegangen. Die entsprechenden Ländergesetze enthalten in der Regel eine dem § 14 Heimgesetz entsprechende Regelung. Die Ländergesetze tragen jedoch andere Bezeichnungen. Hat beispielsweise die Großmutter ihren einzigen Enkel, den Sohn ihrer verstorbenen Tochter, übergangen und an dessen Stelle eine Pflegeperson des Heims als Alleinerbin eingesetzt, in dem sie betreut worden war, sollte der Enkel prüfen lassen, ob das Testament seiner Großmutter überhaupt wirksam werden konnte.

Überarbeitetes Stichwort: Nichteheliche Lebensgemeinschaft im Erbfall

1.) Mietvertrag: Die Vorschriften des Mietrechts, die mehrmals modernisiert wurden, gewähren dem überlebenden Partner, der mit dem verstorbenen Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ein Eintrittsrecht in das Mietverhältnis (§ 563 BGB).

2.) Erbrecht

Das Erbrecht kennt keine nichteheliche Lebensgemeinschaft, dies hat zur Folge, dass der überlebende Partner von Gesetzes wegen aus dem Nachlass des Verstorbenen nichts erhält.

a) Hausrat: Der Hausrat des verstorbenen Partners fällt in seinen Nachlass.Die Erben sind also berechtigt, die Hausratsgegenstände herauszuverlangen. Sie haben auch Anspruch auf etwaige Miteigentumsanteile, beispielsweise am teuren Flachbildschirm.Um zu verhindern, dass der Überlebende mit den Erben seines Partners Streit bekommt, sollten die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf jeden Fall dem anderen seinen Hausrat testamentarisch als Vermächtnis zuwenden. Sollen Pkw oder kleinere Motorboote dem Überlebenden verbleiben, sollte dies konkret im Testament erwähnt werden.

b) Wohnungsrecht: Nicht selten gibt einer der Partner seine Wohnung auf und zieht in das Haus oder die Eigentumswohnung des anderen. Beim Tod des Haus- oder Wohnungseigentümers läuft der Überlebende Gefahr, von den Erben, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sind, gezwungen zu werden, auszuziehen. Der Eigentümer kann seinen Partner dadurch schützen, dass er ihm testamentarisch ein Wohnungsrecht auf Lebenszeit oder einen bestimmten Zeitraum einräumt und auch festlegt, ob ein Entgelt zu zahlen ist oder nicht (vgl. Wohnungsrecht).

c) Sind die Partner Miteigentümer eines Hausgrundstücks zu 1/2 Anteil, läuft der Überlebende Gefahr, dass die Erben seines Partners die Auseinandersetzung verlangen, falls das Recht auf Aufhebung nicht auf Dauer oder eine bestimmte Zeit ausgeschlossen ist und zwar durch Eintragung in das Grundbuch. Die Aufhebung kann durch Antrag auf Auseinandersetzungsversteigerung erzwungen werden. Die Partner können dieser Gefahr dadurch begegnen, dass sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen oder den anderen zum Miterben und durch Teilungsanordnung ihm den Miteigentumsanteil zuwenden (Einzelheiten vgl. Teilungsanordnung). Hat einer größeres Vermögen, kann er den anderen auch dadurch schützen, dass er ihm seinen Anteil als Vermächtnis zuwendet.

d) Lebensversicherung: Jeder kann den anderen als Bezugsberechtigten seines Lebensversicherungsvertrages einsetzen. In diesem Falle gehen die Versicherungsleistungen außerhalb des Erbgangs über.

e) Oder-Konto: Falls die Partner sich voll vertrauen, können sie auch ein gemeinsames Konto (Oder-Konto) errichten. Wenn mit der Bank nichts anderes vereinbart ist, steht jedem der Kontoinhaber die Hälfte des Guthabens zu. Stirbt einer von ihnen, verbleibt auf jeden Fall die Hälfte des Guthabens dem Überlebenden. Darüber hinaus hat jeder der Partner auch die Möglichkeit, durch sogenannten Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall dem anderen auch sein Guthaben zuzuwenden.

f) Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können kein gemeinschaftliches Testament errichten. Sie sind jedoch nicht gehindert, miteinander einen Erbvertrag abzuschließen (Einzelheiten vgl. Erbvertrag).

g) Verschiedene Fachleute raten, im Testament den anderen nicht ausdrücklich als Lebenspartner zu erwähnen. So kann ein eventueller Streit mit den gesetzlichen Erben darüber, ob die Lebensgemeinschaft im Fall des Ablebens überhaupt noch bestanden hat, vermieden werden. Jeder sollte wissen, dass er sein Einzeltestament jederzeit, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft scheitert, widerrufen kann.

Neues Stichwort: Wertermittlungsanspruch

Dem Pflichtteilsberechtigten steht nach dem Gesetz gegen den Erben nicht nur ein Auskunftsanspruch zu, um die Höhe seines Pflichtteils berechnen zu können (§ 2314 I BGB), sondern zugleich auch ein selbständiger Wertermittlungsanspruch (§ 2314 II BGB); dieser kann neben dem Auskunftsanspruch selbständig geltend gemacht werden (vgl. auch Auskunftsrecht, Ziffer 2).

Neues Stichwort: Wahlvermächtnis

Nach § 2154 BGB kann der Erblasser ein Vermächtnis in der Weise anordnen, dass der Bedachte von mehreren Gegenstände nur einen erhalten soll, z.B.: „Mein Neffe Eduard soll eine meiner drei Geigen erhalten.“ Das Wahlrecht kann dem Bedachten aber auch einem Dritten übertragen werden. Beispiel: „Mein jüngster Bruder, der Geiger ist, soll die Auswahl treffen.“ Hat der Erblasser in seinem Testament jedoch keine Bestimmung über den Wahlberechtigten getroffen, ist der Beschwerte – also der Erbe – berechtigt, einen der genannten Gegenstände auszuwählen.

Vermieter

1) Tod des Vermieters berührt die Wirksamkeit des Mietvertrages nicht.

Die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag gehen auf den Erben über. Somit haben keine Mietvertragsverhandlungen zwischen dem Erben und dem Mieter zu erfolgen. Da jedoch in der Vergangenheit die Obergerichte eine Reihe von Regelungen in Formularmietverträgen für unwirksam erklärt haben, sollte der Erbe die vorliegenden Verträge von einem Fachmann daraufhin überprüfen lassen, ob deren Inhalt noch mit den Anforderungen der Rechtsprechung übereinstimmt. Sollte dies nicht der Fall sein, müssten die Verträge, soweit sie unwirksame Klauseln haben, entsprechend ergänzt bzw. berichtigt werden.

Der Erbe erwirbt alle Rechte des Erblassers gegen den betreffenden Mieter. Hatte der verstorbene Vermieter beispielsweise zwei Wochen vor seinem Ableben in einer Räumungsklage obsiegt, kann der Erbe aus dem Urteil vollstrecken. Zu beachten ist jedoch, dass der Erbe das Urteil vom Vollstreckungsgericht auf seinen Namen als neuer Gläubiger umschreiben lassen muss. Er muss sich nach § 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen lassen. Sie wird ohne weiteres erteilt, sofern die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig ist oder sie durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Andererseits ist der Erbe gehalten, eine fällige Nebenkostenabrechnung zu erteilen.

Will der Erbe eine der geerbten Wohnungen selbst bewohnen, sollte er von Fachleuten prüfen lassen, ob in seinem Falle die Voraussetzungen für eine Eigenbedarfsklage gegeben sind.

2) Tod des Mieters. Die Rechtsposition des Vermieters, wenn sein Mieter stirbt.

War das Mietverhältnis mit mehreren Mietern abgeschlossen worden, wird dieses bei Tod eines Mieters mit den anderen fortgesetzt.

Durch das Ableben des Mieters wird zunächst das Mietverhältnis nicht berührt. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass bestimmten Personen das Recht zugestanden wird, in das Mietverhältnis einzutreten (vgl. Ausführungen im Stichwort Miete). Besteht kein Interesse eines Angehörigen, in den Mietvertrag einzutreten, wird in der Regel der Erbe das Mietverhältnis zum nächstmöglichen Termin kündigen, um nicht unnötige Miete zahlen zu müssen. Mieter und Vermieter sind jedoch in der Lage, die bestehenden Kündigungsfristen abzukürzen, in dem sie im gegenseitigen Einvernehmen einen Aufhebungsvertrag abschließen.

Sind Mietgegenstand andere Sachen als Wohnraum (z.B. Geschäftsräume), kann auch der Vermieter gemäß § 580 BGB innerhalb eines Monats seit Kenntnis vom Tod des Mieters kündigen. Bei Ladenmietverträgen wird jedoch in der Regel dieses Kündigungsrecht ausgeschlossen.

3) Meldet sich beim Ableben des Mieters auf Mieterseite kein Erbe, darf der Vermieter nicht zur Selbsthilfe greifen und die Wohnung ausräumen. Er hat vielmehr die Möglichkeit, sich an das Nachlassgericht zu wenden, um den Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers zu stellen. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln reicht es zur Begründung aus, dass er kündigen will und jemanden auf Mieterseite benötigt, dem gegenüber er die Kündigung aussprechen und den er zur Räumung auffordern kann.

Restschuldbefreiung/Anfall einer Erbschaft

 

Wird der Schuldner während der Wohlverhaltensphase (in der Regel 6 Jahre) Erbe, ist er verpflichtet, die Hälfte des Erbes dem Insolvenzverwalter zur Verfügung zu stellen (§ 295 I Nr. 2 InsO). Jedoch muss niemand eine Erbschaft annehmen, so dass der Schuldner auch in der Lage ist, auszuschlagen, ohne dadurch eine Obliegenheitsverletzung zu begehen. Ist der Schuldner nur Pflichtteilsberechtigter geworden, so ist er auch in diesem Fall nicht verpflichtet, den Pflichtteil geltend zu machen. Verlangt er jedoch den Pflichtteil, hat er ebenfalls die Hälfte des Geldbetrages dem Insolvenzverwalter auszuzahlen.

Hartz IV Pflichtteilsanspruch

Dieser entsteht Kraft Gesetzes mit dem Erbfall (§ 2317 BGB). Gemäß den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs II (§ 33 I SGB II) wird der Pflichtteilsanspruch von Gesetzes wegen auf den Leistungsträger übergeleitet. Der Erbe oder die Miterben müssen allerdings von sich aus nichts für die Realisierung des Anspruchs unternehmen. Im Normalfall bleibt es dem Berechtigten überlassen, ob er seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht. Da in der Vergangenheit die Hartz IV-Empfänger oft nicht daran gedacht haben, zu Gunsten des Leistungsträgers ihren Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, hat vor einiger Zeit der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung festgelegt, dass es ausnahmsweise im Falle eines Hartz IV-Empfängers nicht auf dessen Entscheidung ankommt. Die Leistungsbehörde kann ausnahmsweise den Anspruch selbst geltend machen. In der Praxis bedeutet dies, dass ihr das Entstehen des Pflichtteilsanspruchs und Name und Anschrift des Erben oder der Miterben bekannt wird oder ist. Nach Auffassung der Behörden ist der Hartz IV-Empfänger gemäß § 60 SGB I verpflichtet, die Pflichtteilsberechtigung zu melden. Nach dieser Vorschrift sind Veränderungen der Verhältnisse, die für die Leistung erheblich sind zu melden.

Hat ausnahmsweise der Erblasser wirksam dem Hartz IV-Empfänger den Pflichtteil wirksam durch Testament entzogen, geht die Behörde leer aus, ebenso, wenn der Berechtigte zu Lebzeiten wirksam auf seinen Pflichtteil verzichtet hat. Das Gesetz schreibt für die Wirksamkeit eines Pflichtteilsverzichtsvertrages notarielle Beurkundung vor. Der Notar wird im Einzelfall zu prüfen haben, ob die Behörde in einem solchen Falle nicht Sittenwidrigkeit vorwerfen kann, wenn ohne Gegenleistung verzichtet wird.

Eigentum

Ist das umfassendste Recht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine Sache zu herrschen, soweit die Rechtsordnung dies zulässt. Das Eigentum wird vom Grundgesetz garantiert; dieses bestimmt aber auch, dass das Eigentum sozial gebunden ist. Wegen seiner Bedeutung genießt es besonderen gesetzlichen Schutz gegen Eingriffe Dritter oder des Staates.

1.) Der Eigentümer eines Fahrrads kann es nach Belieben nutzen, aber auch im Keller verrosten lassen. Er kann es auch einem Freund auf Dauer verleihen oder ihm unentgeltlich übertragen. Der Eigentümer eines Hausgrundstücks kann es bewohnen, einem Dritten gegen Mietzahlung zur Benutzung überlassen oder auch Räume leerstehen lassen.

2) Stirbt der Eigentümer, geht das Eigentum, ohne dass jemand etwas unternehmen muss, kraft Gesetztes auf den oder die Erben über. Unbeachtlich ist es dabei, ob der Erbe überhaupt Kenntnis von der Sache oder ihres Aufbewahrungsortes hat. Bei Grundbesitz wird im Augenblick des Erbfalles das Eigentümerverzeichnis unrichtig. Es ist dann Aufgabe des Erben, das Grundbuch berichtigen zu lassen (vgl. Grundbuchberichtigung).

Das Eigentum wird durch Rechtsgeschäft, also unter Lebenden, wie folgt übertragen:

a) bei beweglichen Sachen durch Einigung zwischen dem Noch-Eigentümer und dem Erwerber sowie der notwendigen Übergabe (§ 929 BGB).

b) Bei unbeweglichen Sachen (Immobilien) durch Einigung vor einem Notar (Auflassung, § 925 BGB) und der anschließenden Eintragung in das Grundbuch (§ 873 BGB).