Aktualisiertes Stichwort: Gewöhnlicher Aufenthalt

1) Der letzte gewöhnliche Aufenthalt bestimmt die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts (Nachlassgericht) für die Erbrechtsangelegenheiten des Verstorbenen (§ 343 FamFG). Ist z.B. ein Patient aus Bad Camberg im Idsteiner Krankenhaus verstorben, ist das Amtsgericht Limburg das örtliche zuständige Nachlassgericht, weil er in Bad Camberg seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte und Bad Camberg im Amtsgerichtsbereich Limburg liegt.

2) Ausländisches Vermögen: Hat ein deutscher Bürger Grundvermögen beispielsweise in Deutschland wie auch in Spanien, gilt für seine gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen das nationale Recht, in dem er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Artikel 21 EuErbVO). Um Auslegungsschwierigkeiten zu umgehen, kann auch durch Testament festgelegt werden, welches Erbstatut gelten soll. Da die nationalen Erbrechtsgesetze nicht übereinstimmen,z.B. beim Pflichtteilsrecht, ist fachliche Beratung erforderlich, um die richtige Erbwahl zu treffen.