Formvorschriften für erbrechtliche Rechtsgeschäfte

1) Ausschlagung der Erbschaft: Sie ist entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts zu erklären oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

2) Erbvertrag

a) Abschluss: Kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen (§ 2276 BGB).

b) Anfechtung eines Erbvertrages: Notarielle Beurkundung erforderlich (§ 2282 BGB).

c) Aufhebung des Erbvertrages durch Vertrag: Notarielle Beurkundung erforderlich (§ 2290 BGB).

d) Wird durch Testament eine vertragsgemäße Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet ist, durch den Erblasser widerrufen, bedarf es der Zustimmung des anderen Vertragsteils. Die Zustimmung bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2291 BGB).

e) Rücktritt vom Erbvertrag (z.B. bei Rücktrittsvorbehalt oder Vorliegen eines gesetzlichen Rücktrittsrechts): Erfolgt durch Erklärung dem anderen gegenüber und bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2296 BGB).

3) Erbverzichtsvertrag

a) Abschluss: Bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2348).

b) Aufhebung des Erbverzichtsvertrages: Bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2351 BGB).

4) Testament

– Gemäß § 2247 BGB kann der Erblasser ein Testament durch ein eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Er soll angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat. Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen enthalten.

– Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments erfolgt wie der Rücktritt vom Erbvertrag. Er ist dem anderen gegenüber zu erklären und bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2271 BGB).