Grundbucheinsicht

Diese ist dem Grundstückseigentümer oder einem von ihm bevollmächtigten Dritten, z.B. Makler, zu gewähren. Anderen Personen kann gemäß § 12 Grundbuchordnung (GBO) dann Einsicht gewährt werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen können. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn aus sachlichen Gründen die Kenntnis des Grundbuchstandes für denjenigen, der einsehen will, bezüglich seines zukünftigen Handelns erheblich erscheint. Einem Pflichtteilsberechtigten ist also in der Regel Einsicht zu ermöglichen.