Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft)

Sie wird durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, falls der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt (§ 727 BGB).

Der Erbe des verstorbenen Gesellschafters hat den Tod den übrigen Gesellschaftern unverzüglich anzuzeigen.

Nach der Auflösung der Gesellschaft findet bezüglich des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt. Sie bilden die Liquidationsgesellschaft, in welche die Erben des verstorbenen Gesellschafters eintreten.