Der Zeuge

Bei Beurkundungen hat der Notar auf Verlangen der Parteien bis zu zwei Zeugen beizuziehen ( § 29 Beurkundungsgesetz). Wird vom Notar das Testament eines Schreibunfähigen beurkundet, muss bei der Beurkundung und der Genehmigung ein Zeuge zugegen sein, der auch die Niederschrift mit zu unterzeichnen hat. Vgl. auch Dreizeugentestament.