Ist ein vorläufiger Rechtsschutz, der beispielsweise vor Verlust der späteren Vollstreckungsmöglichkeit wegen eines Pflichtteilsanspruchs in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Erben schützt (§§ 916 ff. ZPO). Der Arrest wird auf Antrag vom Gericht nur erlassen, wenn ein Arrestgrund vorliegt. Es müssen Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die Gefährdung des Anspruchs ergibt. Ist ein Prozess noch nicht in Gang gesetzt worden, ist das Arrestgesuch an das zuständige Amtsgericht zu richten. Gehört ein Grundstück zum Nachlass, ist auf Antrag des Arrestgläubigers eine Arresthypothek im Grundbuch des Nachlassgrundstücks einzutragen, die gegen jedermann gilt. Im Einzelfall ist anwaltliche Betreuung erforderlich.
Schlagwort: Erbe
Beauftragter
Bei Tod des Beauftragten erlischt gemäß § 673 BGB der Auftrag. Die Erben des Beauftragten sind in einem solchen Falle verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich sein Ableben anzuzeigen und bei Gefahr in Verzug die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen.