Juristische Person des Privatrechts

Sie entsteht nach den einschlägigen privatrechtlichen Vorschriften. Zu den juristischen Personen des Privatrechts zählen der eingetragene Verein (§§ 21 ff. BGB), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz), die Aktiengesellschaft (Aktiengesetz) und die eingetragene Genossenschaft (Genossenschaftsgesetz). Der Verein z.B. erhält seine Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister, die GmbH mit Eintragung in das Handelsregister. Die Grundform der juristischen Person des Privatrechts ist der Verein.