Die Abfindung

Im Erbrecht eine einmalige Geldentschädigung zum Ausgleich für die Aufgabe einer erbrechtlichen Position

  • Dem Erben, der aufgrund des Gesellschaftsvertrages aus der Gesellschaft ausscheidet, steht in der Regel ein Abfindungsanspruch nach dem Wert seines Anteils zu (§ 738 BGB, §§ 105 III, § 161 II HGB). Verbindliche Vorschriften für die Bewertung von Unternehmen fehlen. In vielen Fällen Ienthalten die Gesellschaftsverträge konkrete Regelungen. Mitunter wird auch eine Abfindung ausgeschlossen.
  • Übergabeverträge (Unternehmen, Hausgrundstücke, landwirtschaftliche Betriebe) enthalten für weichende Geschwister des Erwerbers in der Regel Abfindungsklauseln. Eine gerechte Abfindung hat sich am Verkehrswert zu orientieren.
  • Aufgabe eines Erbrechts durch Ausschlagung gegen Zahlung einer Abfindung. Die Mutter schlägt z.B. ihr Erbe gegen Zahlung einer Abfindung aus, um so zu ermöglichen, dass der einzige Sohn Alleinerbe hinter seinem Vater wird und somit den vollen vgl. Freibetrag ausnutzen darf.