{"id":984,"date":"2018-01-19T11:48:24","date_gmt":"2018-01-19T11:48:24","guid":{"rendered":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?p=984"},"modified":"2018-01-19T11:48:24","modified_gmt":"2018-01-19T11:48:24","slug":"hausueberschreibung","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?p=984","title":{"rendered":"Haus\u00fcberschreibung"},"content":{"rendered":"<div class=\"shariff\" data-title=\"Haus\u00fcberschreibung\" data-info-url=\"http:\/\/ct.de\/-2467514\" data-backend-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/wp-content\/plugins\/shariff-sharing\/backend\/index.php\" data-temp=\"\/tmp\" data-ttl=\"60\" data-service=\"gftr\" data-services='[\"googleplus\",\"facebook\",\"twitter\",\"reddit\",\"info\"]' data-image=\"\" data-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?p=984\" data-lang=\"de\" data-theme=\"colored\" data-orientation=\"horizontal\"><\/div><p align=\"LEFT\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\">1) In der Praxis handelt es sich um eine Grundst\u00fccks\u00fcbergabevertrag, mit dem Eltern schon zu Lebzeiten dem Sohn oder der Tochter ihren Grundbesitz, den diese normalerweise erst beim Ableben der Eltern als Erbschaft erhalten w\u00fcrden, \u00fcbertragen. Das auf dem Grundst\u00fcck stehende Geb\u00e4ude geht dabei als dessen wesentlicher Bestandteil bei Eigentums\u00fcbertragung mit \u00fcber. In der Urkunde wird auch von vorweggenommener Erbfolge gesprochen.<\/span><\/p>\n<p align=\"LEFT\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\">2) Der Vertrag muss von einem Notar beurkundet werden. Falls die \u00dcbergeber das Haus noch weiter nutzen wollen, ist lebenlanges unentgeltliches Nie\u00dfbrauch oder dingliches Wohnungsrecht vorzubehalten. Bei einem Wohnungsrecht ist der Umfang genau festzulegen, also z.B. Alleinbenutzung der einzigen vorhandenen Garage oder Mitbenutzung des Kellers. Auf jeden Fall sind Nie\u00dfbrauch- oder Wohnungsrecht im Grundbuch einzutragen. Die \u00dcbergeber sollten auch \u00fcberlegen, ob sie sich f\u00fcr den Eintritt bestimmter Umst\u00e4nde, z.B. Vorversterben des Erwerbers, Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens, den R\u00fccktritt vorbehalten wollen. Schlie\u00dflich sollte jeder, der zu Lebzeiten den Kindern Grundbesitz \u00fcbertr\u00e4gt, wissen, dass mit Durchf\u00fchrung des Vertrages im Grundbuch verloren ist.<\/span><\/p>\n<p align=\"LEFT\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\">3) Kommt es nach Jahren mit dem Erwerber zum Streit, k\u00f6nnen sie ihren Grundbesitz nicht mehr einem anderen Kind oder den Enkeln \u00fcbertragen; sie sind auch nicht berechtigt, das Grundst\u00fcck mit einer Grundschuld zu belasten. Die Gr\u00fcnde f\u00fcr einen vorzeitigen \u00dcbergang sind verschieden. Es kommt vor, dass die Eltern eine so geringe Rente erhalten, dass sie die notwendige neue Heizungsanlage nicht mehr finanzieren k\u00f6nnen.<\/span><\/p>\n<p align=\"LEFT\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\">4) Mitunter wollen Eltern auch deshalb schon in j\u00fcngeren Jahren das Haus den Kindern \u00fcberschreiben, weil nach 10 Jahren ein etwaiger Anspruch auf R\u00fcck\u00fcbertragung wegen Verarmung wegf\u00e4llt. Manche Eltern wollen auch Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspr\u00fcche ausschlie\u00dfen. Nach Ablauf von 10 Jahren fallen diese weg. Zu beachten ist dabei allerdings die aktuelle Rechtsprechung. Nach dieser l\u00e4uft die 10-Jahres-Frist aber dann nicht, wenn der \u00dcbergeber sich das Nie\u00dfbrauchsrecht oder ein umfangreiches Wohnungsrecht vorbeh\u00e4lt. Haben die Eltern noch gr\u00f6\u00dferes Geldverm\u00f6gen und setzen sich gegenseitig zu Erben ein, so steht auch Tochter oder Sohn, dem der Grundbesitz \u00fcbertragen wurde, ein Pflichtteilsanspruch zu. Vor einem Pflichtteilsanspruch sind die Eltern nur gesch\u00fctzt, wenn die Abk\u00f6mmlinge auf ihren Pflichtteil verzichten; es kann auch auf das Pflichtteil am Nachlass des erstversterbenden Elternteils verzichtet werden. Auf jeden Fall ist im Vertrag festzuhalten, dass sich das Kind den Wert der Haus\u00fcbertragung auf seinen Erbteil oder Pflichtteil anrechnen lassen muss.<\/span><\/p>\n<p align=\"LEFT\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\">5) Schenkungssteuer f\u00e4llt in der Regel nicht an. Jedem Kind steht ein Freibetrag in H\u00f6he von 400.000,00 \u20ac hinter Vater und hinter Mutter zu (also insgesamt 800.000,00 \u20ac. Der Freibetrag kann alle 10 Jahre ausgenutzt werden. Geht das Haus jedoch an die Eltern zur\u00fcck, f\u00e4llt betr\u00e4chtliche Schenkungssteuer an, falls die Eltern nicht von einem im Vertrag vorbehaltenen R\u00fccktrittsrecht Gebrauch machen. Bei Aus\u00fcbung eines vorbehaltenen R\u00fccktrittsrechts f\u00e4llt keine Steuer an. Es sollten deshalb sorgf\u00e4ltig bei Vertragsabschluss \u00fcberlegt werden, f\u00fcr welche F\u00e4lle ein R\u00fccktrittsvorbehalt aufgenommen werden soll. Der Freibetrag der Eltern betr\u00e4gt im \u00dcbrigen nur 20.000,00 \u20ac.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1) In der Praxis handelt es sich um eine Grundst\u00fccks\u00fcbergabevertrag, mit dem Eltern schon zu Lebzeiten dem Sohn oder der Tochter ihren Grundbesitz, den diese normalerweise erst beim Ableben der Eltern als Erbschaft erhalten w\u00fcrden, \u00fcbertragen. Das auf dem Grundst\u00fcck stehende Geb\u00e4ude geht dabei als dessen wesentlicher Bestandteil bei Eigentums\u00fcbertragung mit \u00fcber. 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