{"id":970,"date":"2017-07-28T08:37:35","date_gmt":"2017-07-28T08:37:35","guid":{"rendered":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?p=970"},"modified":"2017-07-28T08:37:35","modified_gmt":"2017-07-28T08:37:35","slug":"patchwork-ehe-im-erbrecht","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?p=970","title":{"rendered":"Patchwork-Ehe im Erbrecht"},"content":{"rendered":"<div class=\"shariff\" data-title=\"Patchwork-Ehe im Erbrecht\" data-info-url=\"http:\/\/ct.de\/-2467514\" data-backend-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/wp-content\/plugins\/shariff-sharing\/backend\/index.php\" data-temp=\"\/tmp\" data-ttl=\"60\" data-service=\"gftr\" data-services='[\"googleplus\",\"facebook\",\"twitter\",\"reddit\",\"info\"]' data-image=\"\" data-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?p=970\" data-lang=\"de\" data-theme=\"colored\" data-orientation=\"horizontal\"><\/div><p>1) In einer Patchworkfamilie lebt mindestens ein Kind, welches nicht das gemeinsame Kind der Eheleute ist. Das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch kennt jedoch die Patchwork-Ehe nicht, obwohl sie in der Praxis immer h\u00e4ufiger vorkommt. Das Gesetz enth\u00e4lt also keine spezielle Erbrechtsregelung. Es sind vielmehr die allgemeinen Vorschriften \u00fcber die gesetzliche Erbfolgeregelung anzuwenden. Dies f\u00fchrt im Einzelfall zu ungerechten Ergebnissen,weil die Stiefkinder hinter dem Ehegatten ihres Elternteils &#8211; dem Stiefelternteil &#8211; kein gesetzliches Erbrecht haben. Im Einzelfall entscheidet die Reihenfolge des Ablebens der Ehegatten, welches Kind mehr oder viel weniger erbt.<\/p>\n<p><u>Beispiel:<\/u> Der Ehemann bringt zwei S\u00f6hne und die Ehefrau zwei T\u00f6chter mit in die Ehe. Sie erwerben gemeinsam h\u00e4lftig ein Reihenhaus zu 300.000,00 \u20ac. Dieses stellt ihr ganzes gemeinsames Verm\u00f6gen dar. Beide verungl\u00fccken auf der Autobahn. Der Ehemann stirbt noch an der Unfallstelle. Die Eheleute leben im gesetzlichen G\u00fcterstand. Den Anteil des Ehemanns erbt zu 1\/2 die Ehefrau, die andere H\u00e4lfte teilen sich die S\u00f6hne. Jeder erbt 1\/4 Anteil (Wert: 37.500,00 \u20ac). Stirbt die Ehefrau drei Tage sp\u00e4ter im Krankenhaus, erben ihre Kinder ihr Verm\u00f6gen zu je 1\/2. Dies ergibt jeweils einen Wert vom Grundst\u00fccksanteil der Mutter von 75.000,00 \u20ac und die H\u00e4lfte des vom Ehemann geerbten Hausanteils von 37.500,00 \u20ac , also insgesamt 112.500,00 \u20ac. Dieses ungerechte Ergebnis k\u00f6nnen die Eheleute jedoch durch ein cleveres gemeinschaftliches Testament verhindern. Da jeder Fall verschieden ist, sollte fachliche Beratung eingeholt und umgehend ein entsprechendes Testament errichtet werden.<\/p>\n<p>2. Fehlgeschlagene Pflichtteilsstrafklauseln in privatschriftlichen Testamenten. Nicht selten entschlie\u00dfen sich die Eheleute, ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament zu errichten. Da ihnen die gesetzliche Regel nicht bewusst ist, \u00fcbernehmen sie die sogenannten Pflichtteilsstrafklauseln, die sich h\u00e4ufig in sogenannten Berliner Testamenten finden. Es wird festgelegt, dass die Abk\u00f6mmlinge, die beim Tode des Erstversterbenden ihren Pflichtteil verlangen, auch beim Tode des L\u00e4ngstlebenden nur ihren Pflichtteil erlangen. Die Klausel geht ins Leere, wenn der Stiefelternteil der L\u00e4ngstlebende ist, denn hinter ihm gibt es kein gesetzliches Erbrecht und somit auch keinen Pflichtteil. Nach der Rechtsprechung sollen in diesem Falle die Kinder des erstverstorbenen Elternteils nicht leer ausgehen. Eine solche Klausel ist als Geldverm\u00e4chtnis in H\u00f6he des fiktiven Pflichtteils auszulegen (OLG Celle, AZ: <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20W%20142\/09\" title=\"6 W 142\/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">6 W 142\/09<\/a>).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1) In einer Patchworkfamilie lebt mindestens ein Kind, welches nicht das gemeinsame Kind der Eheleute ist. Das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch kennt jedoch die Patchwork-Ehe nicht, obwohl sie in der Praxis immer h\u00e4ufiger vorkommt. Das Gesetz enth\u00e4lt also keine spezielle Erbrechtsregelung. Es sind vielmehr die allgemeinen Vorschriften \u00fcber die gesetzliche Erbfolgeregelung anzuwenden. 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