{"id":896,"date":"2017-03-23T09:02:00","date_gmt":"2017-03-23T09:02:00","guid":{"rendered":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?p=896"},"modified":"2017-03-23T09:02:00","modified_gmt":"2017-03-23T09:02:00","slug":"neues-stichwort-nichtiges-testament","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?p=896","title":{"rendered":"Neues Stichwort: Nichtiges Testament"},"content":{"rendered":"<div class=\"shariff\" data-title=\"Neues Stichwort: Nichtiges Testament\" data-info-url=\"http:\/\/ct.de\/-2467514\" data-backend-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/wp-content\/plugins\/shariff-sharing\/backend\/index.php\" data-temp=\"\/tmp\" data-ttl=\"60\" data-service=\"gftr\" data-services='[\"googleplus\",\"facebook\",\"twitter\",\"reddit\",\"info\"]' data-image=\"\" data-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?p=896\" data-lang=\"de\" data-theme=\"colored\" data-orientation=\"horizontal\"><\/div><p><u>Gr\u00fcnde:<\/u><\/p>\n<p>1.) Der Erblasser war bei Abfassen des Testaments nicht testierf\u00e4hig. In einem solchen Fall ist das Testament unwirksam.Wer als \u00fcbergangener gesetzlicher Erbe sich auf Testierunf\u00e4higkeit gegen\u00fcber dem Nachlassgericht berufen will, muss konkrete Tatsachen vortragen und die entsprechenden Beweismittel (z.B. \u00e4rztliche Atteste oder Zeugenaussagen) angeben. Auf die Behauptung hin, der verstorbene Onkel sei im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunf\u00e4hig gewesen, reagiert das Nachlassgericht nicht. Will z.B. der testierende Erbonkel verhindern, dass nach seinem Tod einer seiner \u00fcbergangenen Neffen das Testament wegen Testierunf\u00e4higkeit angreift, sollte er sich ein neurologisches Attest besorgen und seinem Testament beilegen. Wird nur ein haus\u00e4rztliches Attest vorgelegt, hindert dies das Gericht nicht, weiterzuforschen <i>(Einzelheiten vgl. Testierf\u00e4higkeit)<\/i>.<\/p>\n<p>2.) Unwirksam sind auch sittenwidrige Testamente. Gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/138.html\" title=\"&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher\">\u00a7 138 BGB<\/a> sind Rechtsgesch\u00e4fte, die gegen die guten Sitten versto\u00dfen, nichtig. Nach der Rechtsprechung ist ein Rechtsgesch\u00e4ft sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgef\u00fchl aller billig und gerecht Denkenden verst\u00f6\u00dft. Bei der Beurteilung eines Testaments ist der Wandel des sittlichen Ma\u00dfstabes zu ber\u00fccksichtigen, worauf es bei einem Testament auf den sittlichen Ma\u00dfstab im Zeitpunkt des Erbfalles ankommt. War z.B. vor 40 Jahren noch das sogenannten Geliebtentestament sittenwidrig, d\u00fcrfte dies im Regelfall heute nicht mehr so gesehen werden. Als sittenwidrig werden in Fachb\u00fcchern beispielsweise die Verm\u00f6genszuwendung zur Abgeltung sexueller Dienste angesehen.<\/p>\n<p align=\"LEFT\">3.) Unwirksamkeit wegen Formfehler. Privatschriftlich (handschriftlich) gefertigte Testamente sind oft wegen Formfehler unwirksam. Sie entfalten nur Wirksamkeit, wenn der gesamte Text vom Erblasser mit eigener Hand niedergeschrieben und unterschrieben ist. H\u00e4ufige Fehler unterlaufen bei der Erg\u00e4nzung handschriftlicher Testamente. Die Erg\u00e4nzung wird auf der Testamentsurkunde handschriftlich vollzogen, sie wird aber nicht unterschrieben. In diesem Falle ist die Testamentserg\u00e4nzung unwirksam.<\/p>\n<p align=\"LEFT\">4.) Unwirksamkeit wegen Bindungswirkung an ein gemeinschaftliches Testament.<\/p>\n<p align=\"LEFT\"><u>1. Beispiel:<\/u> Die Eheleute setzen sich zwei Jahre nach Eheschlie\u00dfung gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Zu Erben des L\u00e4ngstlebenden werden die zuk\u00fcnftigen gemeinsamen Abk\u00f6mmlinge eingesetzt. Nach 15 Jahren haben sich die Eheleute auseinandergelebt. Sie leben getrennt, ohne dass einer die Scheidung beantragt. Errichtet jetzt einer von ihnen ein neues Testament, in dem er das einzige gemeinsame Kind zum Erben einsetzt, so ist das zweite Testament wegen der Bindungswirkung an das erste nichtig. Die Eheleute sind nicht ewig an ein gemeinschaftliches Testament gebunden. Jeder hat das Recht, das Testament durch Erkl\u00e4rung vor einem Notar zu widerrufen. Dieser hat dann den Widerruf dem anderen Partner zuzustellen. Das gemeinsame Testament verliert in der Regel auch durch Scheidung seine Wirkung.<\/p>\n<p align=\"LEFT\"><u>2. Beispiel:<\/u> Die Eheleute haben ein gemeinschaftliches Testament verfasst, sich gegenseitig zu Erben eingesetzt und das gemeinsame Kind zum Erben des L\u00e4ngstlebenden bestimmt. Nach dem Tod der Ehefrau heiratet der Ehemann ein zweites Mal und erg\u00e4nzt sein Testament in der Weise, dass er seine neue Ehefrau zur Miterbin einsetzt. In der Praxis ist zu pr\u00fcfen, ob das gemeinschaftliche Testament so formuliert war, das der \u00dcberlebende an die gemeinschaftlich getroffenen Verf\u00fcgungen gebunden ist oder ob er in bestimmter Weise ab\u00e4ndern darf. Es ist in diesen F\u00e4llen fachliche Beratung erforderlich.<\/p>\n<p align=\"LEFT\">5.) Testament von Heiminsassen. Nach dem fr\u00fcher geltenden \u00a7 14 Heimgesetz war es dem Leiter eines Heimes sowie den Besch\u00e4ftigten untersagt, sich f\u00fcr zu erbringende Leistungen \u00fcber geringwertige Aufmerksamkeiten hinausgehende Verm\u00f6gensvorteile versprechen oder gew\u00e4hren zu lassen. Ein Testament, welches ein Heiminsasse verfasst und in dem er gr\u00f6\u00dfere Zuwendungen, beispielsweise der ihn betreuenden Pflegeperson zugedacht hat, war untersagt. Somit war die testamentarische Verf\u00fcgung unwirksam. War allerdings der Heimbewohner alleinstehend und sehr verm\u00f6gend, konnte die Aufsichtsbeh\u00f6rde die Zuwendung genehmigen.<\/p>\n<p align=\"LEFT\">Durch die F\u00f6deralismusreform ist die Gesetzgebungskompetenz ab 01.09.2006 auf die L\u00e4nder \u00fcbergegangen. Die entsprechenden L\u00e4ndergesetze enthalten in der Regel eine dem \u00a7 14 Heimgesetz entsprechende Regelung. Die L\u00e4ndergesetze tragen jedoch andere Bezeichnungen. Hat beispielsweise die Gro\u00dfmutter ihren einzigen Enkel, den Sohn ihrer verstorbenen Tochter, \u00fcbergangen und an dessen Stelle eine Pflegeperson des Heims als Alleinerbin eingesetzt, in dem sie betreut worden war, sollte der Enkel pr\u00fcfen lassen, ob das Testament seiner Gro\u00dfmutter \u00fcberhaupt wirksam werden konnte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gr\u00fcnde: 1.) Der Erblasser war bei Abfassen des Testaments nicht testierf\u00e4hig. 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