{"id":892,"date":"2017-03-09T10:57:40","date_gmt":"2017-03-09T10:57:40","guid":{"rendered":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?p=892"},"modified":"2017-03-09T10:57:40","modified_gmt":"2017-03-09T10:57:40","slug":"ueberarbeitetes-stichwort-nichteheliche-lebensgemeinschaft-im-erbfall","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?p=892","title":{"rendered":"\u00dcberarbeitetes Stichwort: Nichteheliche Lebensgemeinschaft im Erbfall"},"content":{"rendered":"<div class=\"shariff\" data-title=\"\u00dcberarbeitetes Stichwort: Nichteheliche Lebensgemeinschaft im Erbfall\" data-info-url=\"http:\/\/ct.de\/-2467514\" data-backend-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/wp-content\/plugins\/shariff-sharing\/backend\/index.php\" data-temp=\"\/tmp\" data-ttl=\"60\" data-service=\"gftr\" data-services='[\"googleplus\",\"facebook\",\"twitter\",\"reddit\",\"info\"]' data-image=\"\" data-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?p=892\" data-lang=\"de\" data-theme=\"colored\" data-orientation=\"horizontal\"><\/div><p>1.) Mietvertrag: Die Vorschriften des Mietrechts, die mehrmals modernisiert wurden, gew\u00e4hren dem \u00fcberlebenden Partner, der mit dem verstorbenen Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ein Eintrittsrecht in das Mietverh\u00e4ltnis (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/563.html\" title=\"&sect; 563 BGB: Eintrittsrecht bei Tod des Mieters\">\u00a7 563 BGB<\/a>).<\/p>\n<p>2.) Erbrecht<\/p>\n<p>Das Erbrecht kennt keine nichteheliche Lebensgemeinschaft, dies hat zur Folge, dass der \u00fcberlebende Partner von Gesetzes wegen aus dem Nachlass des Verstorbenen nichts erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>a) Hausrat: Der Hausrat des verstorbenen Partners f\u00e4llt in seinen Nachlass.Die Erben sind also berechtigt, die Hausratsgegenst\u00e4nde herauszuverlangen. Sie haben auch Anspruch auf etwaige Miteigentumsanteile, beispielsweise am teuren Flachbildschirm.Um zu verhindern, dass der \u00dcberlebende mit den Erben seines Partners Streit bekommt, sollten die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf jeden Fall dem anderen seinen Hausrat testamentarisch als Verm\u00e4chtnis zuwenden. Sollen Pkw oder kleinere Motorboote dem \u00dcberlebenden verbleiben, sollte dies konkret im Testament erw\u00e4hnt werden.<\/p>\n<p>b) Wohnungsrecht: Nicht selten gibt einer der Partner seine Wohnung auf und zieht in das Haus oder die Eigentumswohnung des anderen. Beim Tod des Haus- oder Wohnungseigent\u00fcmers l\u00e4uft der \u00dcberlebende Gefahr, von den Erben, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sind, gezwungen zu werden, auszuziehen. Der Eigent\u00fcmer kann seinen Partner dadurch sch\u00fctzen, dass er ihm testamentarisch ein Wohnungsrecht auf Lebenszeit oder einen bestimmten Zeitraum einr\u00e4umt und auch festlegt, ob ein Entgelt zu zahlen ist oder nicht <em>(vgl. Wohnungsrecht)<\/em>.<\/p>\n<p>c) Sind die Partner Miteigent\u00fcmer eines Hausgrundst\u00fccks zu 1\/2 Anteil, l\u00e4uft der \u00dcberlebende Gefahr, dass die Erben seines Partners die Auseinandersetzung verlangen, falls das Recht auf Aufhebung nicht auf Dauer oder eine bestimmte Zeit ausgeschlossen ist und zwar durch Eintragung in das Grundbuch. Die Aufhebung kann durch Antrag auf Auseinandersetzungsversteigerung erzwungen werden. Die Partner k\u00f6nnen dieser Gefahr dadurch begegnen, dass sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen oder den anderen zum Miterben und durch Teilungsanordnung ihm den Miteigentumsanteil zuwenden <em>(Einzelheiten vgl. Teilungsanordnung)<\/em>. Hat einer gr\u00f6\u00dferes Verm\u00f6gen, kann er den anderen auch dadurch sch\u00fctzen, dass er ihm seinen Anteil als Verm\u00e4chtnis zuwendet.<\/p>\n<p>d) Lebensversicherung: Jeder kann den anderen als Bezugsberechtigten seines Lebensversicherungsvertrages einsetzen. In diesem Falle gehen die Versicherungsleistungen au\u00dferhalb des Erbgangs \u00fcber.<\/p>\n<p>e) Oder-Konto: Falls die Partner sich voll vertrauen, k\u00f6nnen sie auch ein gemeinsames Konto (Oder-Konto) errichten. Wenn mit der Bank nichts anderes vereinbart ist, steht jedem der Kontoinhaber die H\u00e4lfte des Guthabens zu. Stirbt einer von ihnen, verbleibt auf jeden Fall die H\u00e4lfte des Guthabens dem \u00dcberlebenden. Dar\u00fcber hinaus hat jeder der Partner auch die M\u00f6glichkeit, durch sogenannten Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall dem anderen auch sein Guthaben zuzuwenden.<\/p>\n<p>f) Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft k\u00f6nnen kein gemeinschaftliches Testament errichten. Sie sind jedoch nicht gehindert, miteinander einen Erbvertrag abzuschlie\u00dfen <em>(Einzelheiten vgl. Erbvertrag).<\/em><\/p>\n<p>g) Verschiedene Fachleute raten, im Testament den anderen nicht ausdr\u00fccklich als Lebenspartner zu erw\u00e4hnen. So kann ein eventueller Streit mit den gesetzlichen Erben dar\u00fcber, ob die Lebensgemeinschaft im Fall des Ablebens \u00fcberhaupt noch bestanden hat, vermieden werden. Jeder sollte wissen, dass er sein Einzeltestament jederzeit, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft scheitert, widerrufen kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1.) 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Erbrecht Das Erbrecht kennt keine nichteheliche Lebensgemeinschaft, dies hat zur Folge, dass der \u00fcberlebende Partner von Gesetzes wegen aus dem Nachlass des &hellip; <a href=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?p=892\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">\u00dcberarbeitetes Stichwort: Nichteheliche Lebensgemeinschaft im Erbfall<\/span> weiterlesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[4],"tags":[117,30,26,135,181],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/892"}],"collection":[{"href":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=892"}],"version-history":[{"count":1,"href":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/892\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":893,"href":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/892\/revisions\/893"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=892"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=892"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=892"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}