{"id":871,"date":"2017-01-24T11:38:50","date_gmt":"2017-01-24T11:38:50","guid":{"rendered":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?p=871"},"modified":"2017-01-24T11:38:50","modified_gmt":"2017-01-24T11:38:50","slug":"erbengemeinschaft","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?p=871","title":{"rendered":"Erbengemeinschaft"},"content":{"rendered":"<div class=\"shariff\" data-title=\"Erbengemeinschaft\" data-info-url=\"http:\/\/ct.de\/-2467514\" data-backend-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/wp-content\/plugins\/shariff-sharing\/backend\/index.php\" data-temp=\"\/tmp\" data-ttl=\"60\" data-service=\"gftr\" data-services='[\"googleplus\",\"facebook\",\"twitter\",\"reddit\",\"info\"]' data-image=\"\" data-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?p=871\" data-lang=\"de\" data-theme=\"colored\" data-orientation=\"horizontal\"><\/div><p>1) Sie entsteht Kraft Gesetzes im Zeitpunkt des Erbfalles zwischen mehreren Erben. Werden Bruder und Schwester hinter ihrem verwitweten Vater gesetzliche Erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft, ebenso wie die beiden Neffen, die der Erbonkel in seinem Testament zu gleichen Teilen zu seinen Erben eingesetzt hat.<\/p>\n<p>Die Miterben m\u00fcssen ebenso wie der Alleinerbe ihre Erbenstellung im Rechtsverkehr nachweisen. Dies kann durch Vorlage eines Erbscheins aber auch durch Vorlage der beglaubigten Abschrift eines notariellen Testaments mit beglaubigtem Er\u00f6ffnungsprotokoll erfolgen <em>(Einzelheiten vgl. Erbschein)<\/em>. Im Regelfall reicht es aus, wenn nur einer der Miterben den Antrag auf Erteilung des Erbscheins mit Abgabe dazugeh\u00f6riger eidesstattlicher Versicherung stellt. Auch kann jeder Miterbe allein den Antrag auf Berichtigung des Eigent\u00fcmerverzeichnis der zum Nachlass geh\u00f6renden Grundst\u00fccke stellen, denn mit Eintritt des Erbfalles wird das Eigent\u00fcmerverzeichnis unrichtig <em>(vgl. Grundbuchberichtigung)<\/em>.<\/p>\n<p>2) Wesen der Erbengemeinschaft<\/p>\n<p>a) Sie ist eine Gemeinschaft zur gesamten Hand, deren Verm\u00f6gen bis zur Auseinandersetzung Sonderverm\u00f6gen der Miterben darstellt. Die Gesamthandsbindung besteht darin, dass \u00fcber den Nachlass als Ganzes oder auch \u00fcber einzelne Nachlassgegenst\u00e4nde nur alle Miterben zusammen verf\u00fcgen k\u00f6nnen. So sind sie beispielsweise in der Lage, zur Vorbereitung der Verteilung des Nachlasses ein dazugeh\u00f6riges Mietshaus gemeinsam zu verkaufen.<\/p>\n<p>b) Die Miterben haben allerdings die M\u00f6glichkeit, einen von ihnen zu bevollm\u00e4chtigen, das Ferienhaus an der Ostsee zu verkaufen.<\/p>\n<p>Hatte der Erblasser einem Dritten, beispielsweise seinem Lebensgef\u00e4hrten, eine \u00fcber den Tod hinaus geltende Vollmacht erteilt, bleibt diese wirksam, so lange sie nicht von den Erben widerrufen wird. Beim Widerruf ist der Bevollm\u00e4chtigte aufzufordern, die Vollmachtsurkunde herauszugeben. Bei einer Bankvollmacht sollte die Vollmacht auch gegen\u00fcber dem Bankinstitut widerrufen werden. Falls ein Erbnachweis noch nicht vorliegt, sollten die Miterben vorsorglich eine Abschrift des Antrages auf Erbscheinserteilung beif\u00fcgen.<\/p>\n<p>Widerruft nur einer der Miterben, kann zwar der Bevollm\u00e4chtigte die anderen weiter vertreten, ihm ist jedoch die Rechtsmacht, \u00fcber den Nachlass oder einzelne Nachlassgegenst\u00e4nde zu verf\u00fcgen, damit entzogen. Zur Verf\u00fcgung sind n\u00e4mlich nur alle gemeinsam berechtigt. Einer der Miterben ist somit in der Lage, die Vollmacht zu entsch\u00e4rfen.<\/p>\n<p>c) Keiner der Miterben ist bis zur Auseinandersetzung berechtigt, \u00fcber seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenst\u00e4nden zu verf\u00fcgen. Bei drei Miterben ist somit keiner im Stande, sich von einem Nachlasskonto 1\/3 auszahlen zu lassen. Er kann auch nicht seinen 1\/3 Anteil am Wochenendgrundst\u00fcck des Erblassers seinem einzigen Kind schenken.<\/p>\n<p>Jeder Miterbe ist allerdings befugt, seinen Anteil am Nachlass einem anderen zu \u00fcbertragen, etwa einem seiner Kinder. Er ist auch berechtigt, seinen Anteil einem Dritten zu verkaufen, wobei in diesem Falle jedem der Miterben ein Vorkaufsrecht zusteht.<\/p>\n<p>Nach allgemeiner Meinung kann auch nur \u00fcber einen Bruchteil des Anteils verf\u00fcgt werden. Der Miterbe kann auch 30 % seines Erbanteils einem anderen \u00fcbertragen.<\/p>\n<p><b>3) Verwaltung<\/b><\/p>\n<p>a) Die Regelung des Gesetzes ist nicht immer hilfreich. Zun\u00e4chst ist festzustellen, welche Ma\u00dfnahmen unter den Begriff der Verwaltung des Nachlasses fallen. Unter Verwaltung fallen alle Ma\u00dfnahmen zur Verwahrung eines der Nachlassgegenst\u00e4nde, ihre tats\u00e4chliche oder rechtliche Erhaltung, Sicherung oder Vermehrung des Nachlasses, seiner Gewinnerzielung, aber auch Bestreitung der laufenden Unkosten. Die Verwaltung obliegt nach dem Gesetz den Miterben gemeinschaftlich, falls nicht der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet hat. In einem solchen Fall hat dieser die Aufgabe zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verwaltung.<\/p>\n<p>Jeder Miterbe ist verpflichtet, an der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verwaltung mitzuwirken. Die Miterben sind in der Lage, einvernehmlich \u00fcber Art und Weise der Verwaltung zu beschlie\u00dfen und auch einen von ihnen zur Ausf\u00fchrung von Verwaltungsma\u00dfnahmen zu beauftragen. In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass einer der Miterben beauftragt wird,die Verwaltung des zum Nachlass geh\u00f6renden Mietshauses zu \u00fcbernehmen. Der Umfang seiner Vertretungsmacht sollte zur Vermeidung von Streitigkeiten schriftlich festgelegt werden, insbesondere ob er berechtigt sein soll, auch wirksam Mietvertr\u00e4ge abzuschlie\u00dfen. Andererseits muss dem betreffenden Miterben bewusst sein, dass er den anderen gegen\u00fcber rechenschaftspflichtig und unter Umst\u00e4nden auch regresspflichtig ist.<\/p>\n<p>b) Soweit es sich um Ma\u00dfnahmen der <b>ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verwaltung<\/b> handelt, entscheiden die Miterben bei Uneinigkeit mit Stimmenmehrheit. Diese richtet sich nicht nach den K\u00f6pfen, sondern nach den formalen Erbteilen. Die Mehrheit der Miterben kann somit auch mit Wirkung f\u00fcr alle handeln. Soll bei 3 Miterben eine leerstehende Wohnung vermietet werden, so kann einer der Miterben \u00fcberstimmt werden. Kommt es zum Abschluss mit einem Mieter, wird der \u00dcberstimmte mit in das Mietverh\u00e4ltnis einbezogen. Allerdings bed\u00fcrfen Ma\u00dfnahmen, die den Nachlass als Ganzes wesentlich ver\u00e4ndern, der Zustimmung aller Miterben.<\/p>\n<p>c)<b> Notgesch\u00e4ftsf\u00fchrung<\/b>. Die zur Erhaltung des Nachlasses unverz\u00fcglich notwendigen Ma\u00dfnahmen darf jeder Miterbe allein durchf\u00fchren. Er darf verderbliche Ware verkaufen oder aber auch einen Wasserrohrbruch beseitigen lassen und zwar mit Wirkung f\u00fcr alle Miterben.<\/p>\n<p>d) Jeder Miterbe ist berechtigt, Forderungen des Nachlasses geltend zu machen, wobei allerdings die Leistungen des Schuldners an alle zu erbringen ist.<\/p>\n<p>4) Die Erbengemeinschaft ist in der Regel nicht auf Dauer angelegt. Der Erblasser kann jedoch ein Teilungsverbot festlegen, aber nicht l\u00e4nger als drei\u00dfig Jahre. In Einzelf\u00e4llen vereinbaren Miterben aber auch, sich \u00fcber den Nachlass insgesamt oder einzelne Nachlassgegenst\u00e4nde in einem bestimmten Zeitabschnitt nicht auseinanderzusetzen, beispielsweise bis bestimmte Stra\u00dfenausbauarbeiten in unmittelbarer N\u00e4he des Mietshauses abgeschlossen sind.<\/p>\n<p>5) Ist ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, ist er f\u00fcr die Auseinandersetzung verantwortlich <em>(vgl. Testamentsvollstreckung)<\/em>. In diesem Falle entf\u00e4llt auch die Notwendigkeit eines Erbscheins. Er hat den Erben einen Auseinandersetzungsplan vorzulegen.<\/p>\n<p>6) Vorbereitung der Auseinandersetzung: Zun\u00e4chst sind aus dem Nachlass s\u00e4mtliche Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen. Es sind nicht nur offene Rechnungen des Erblassers auszugleichen (wie noch nicht bezahlte Arztrechnungen), sondern auch Verm\u00e4chtnisse zu erf\u00fcllen und Pflichtteilsanspr\u00fcche zu ber\u00fccksichtigen. Auch Vorausverm\u00e4chtnisse sind sofort f\u00e4llig.<\/p>\n<p>7) Ausgleichung von Vorempf\u00e4ngen: Um zu erreichen, dass s\u00e4mtliche Erben im Ergebnis gleichgestellt sind, sind bestimmte Verm\u00f6genszuwendungen des Erblassers zu seinen Lebzeiten zum Ausgleich zu bringen. Nicht selten wird einem der Miterben entgegengehalten: \u201eDu hast doch vor zwanzig Jahren vom Papa das Baugrundst\u00fcck am Schwimmbad erhalten.\u201c Solche Vorempf\u00e4nge sind nur anzurechnen, wenn die Anrechnung im \u00dcbergabevertrag auch angeordnet worden war. Die \u00dcbertragung von Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge kann, muss aber nicht als Anrechnungsanordnung gewertet werden. Es kommt auf den Einzelfall an. In der Praxis sind klare Formulierungen anzuwenden <em>(Einzelheiten vgl. Ausgleichung)<\/em>. Es sind aber auch Leistungen einzelner Miterben gegen\u00fcber dem Erblasser auszugleichen, z.B. Pflegeleistungen.<\/p>\n<p>8) Auseinandersetzungsvertrag. Bei der Auseinandersetzung ist der Wille des Erblassers zu beachten. Hat der Erblasser Auseinandersetzungsanordnungen getroffen, sind diese f\u00fcr die Erben bindend. Sie k\u00f6nnen gerichtlich durchgesetzt werden <em>(Einzelheiten vgl. Teilungsanordnung)<\/em>.<\/p>\n<p>Die Erben k\u00f6nnen allerdings bei Einigkeit sich \u00fcber die Anordnungen des Erblassers hinwegsetzen.<\/p>\n<p>Es bleibt ihnen auch unbenommen, zun\u00e4chst nur Teilauseinandersetzungen vorzunehmen, z.B. das Mietshaus vorab zum H\u00f6chstpreis zu verkaufen und den Erl\u00f6s anteilig aufzuteilen oder das Wertpapierdepot untereinander aufzuteilen. Bei Auseinandersetzung \u00fcber Betriebsverm\u00f6gen sind Fachleute heranzuziehen.<\/p>\n<p>Klagen auf Teilauseinandersetzung haben in der Praxis nur selten Erfolg; es m\u00fcssen besondere Gr\u00fcnde vorliegen und die Teilauseinandersetzung darf die Belange der Erbengemeinschaft nicht beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p><b>Form des Auseinandersetzungsvertrages<\/b>: In der Regel formlos.<\/p>\n<p><u>Beispiel:<\/u> Der Erblasser hinterl\u00e4sst zweite Ehefrau und zwei Kinder aus erster Ehe. Sein Nachlass besteht aus einem gebrauchten Opel (10.000,00 \u20ac), einem Motorboot f\u00fcr Lahnfahrten (5.000,00 \u20ac), Darlehensforderung gegen\u00fcber seiner Stieftochter in H\u00f6he von 2.000,00 \u20ac, neuer Einrichtung und 20.000,00 \u20ac Bankguthaben. Einigen sich die Beteiligten dahin, dass die Kinder den PKW und das Motorboot und die Witwe das \u00fcbrige Verm\u00f6gen erhalten, reicht es aus, wenn sie die Einigung schriftlich niederlegen und festhalten, dass mit Durchf\u00fchrung des Vertrages s\u00e4mtlich Anspr\u00fcche der Beteiligten am Nachlass als abgegolten gelten.<\/p>\n<p>Umfasst die Auseinandersetzung auch Grundbesitz, ist notarielle Beurkundung erforderlich, wobei mit dem Notar der Inhalt abzukl\u00e4ren ist; bei einer Auseinandersetzung \u00fcber Betriebsverm\u00f6gen sind auch Steuerfachleute hinzuziehen, um steuernachteilige Vereinbarungen zu vermeiden.<\/p>\n<p>9) Bei Unstimmigkeiten zwischen den Erben \u00fcber die Aufteilung des Nachlasses kann die Einschaltung eines Mediators hilfreich sein. Dieser ist allerdings nicht befugt, irgendwelche Entscheidungen zu treffen. Seine Kosten d\u00fcrften niedriger sein als die einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung. Schlie\u00dflich sieht das FamFG auch die M\u00f6glichkeit vor, beim Nachlassgericht den Antrag zu stellen, dass ein vom Gericht zu bestellender Notar die Auseinandersetzung vermittelt. Im Antrag sollen die Beteiligten namentlich angegeben und die Teilungsmasse bezeichnet sein. Das Verfahren ist geregelt in <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/FamFG\/365.html\" title=\"&sect; 365 FamFG: Ladung\">\u00a7\u00a7 365 ff. FamFG<\/a>.<\/p>\n<p>10) Gesetzliche Teilungshilfen:<\/p>\n<p>Die ohne Wertminderung teilbaren Gegenst\u00e4nde sind in Natur zu teilen (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2042.html\" title=\"&sect; 2042 BGB: Auseinandersetzung\">\u00a72042 BGB<\/a>). Unteilbare bewegliche Gegenst\u00e4nde sind nach den Vorschriften \u00fcber den Pfandverkauf zu versteigern.<\/p>\n<p>Geh\u00f6ren zum Nachlass Grundst\u00fccke, kann jeder Miterbe die <b>Auseinandersetzungsversteigerung<\/b> beantragen <em>(Einzelheiten vgl. Auseinandersetzungsvesteigerung)<\/em>.<\/p>\n<p>11) K\u00f6nnen sich die Miterben \u00fcber die Auseinandersetzung nicht einigen, kann einer von ihnen die Teilungsklage erheben. Sie ist zul\u00e4ssig, sobald der Nachlass teilungsreif ist. Sie ist auf den Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrages zu richten. Der Klageantrag lautet dementsprechend auf Zustimmung zu der begehrten Auseinandersetzung, wobei der Kl\u00e4ger einen Teilungsplan vorzulegen hat. Dieser kann sich jedoch nur auf Anordnung des Erblassers (z.B. Teilungsanordnung), Vereinbarung der Miterben bzw. gesetzliche Teilungsregeln (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/750.html\" title=\"&sect; 750 BGB: Ausschluss der Aufhebung im Todesfall\">\u00a7\u00a7 750 \u2013 758 BGB<\/a>) st\u00fctzen. Im Einzelfall sollten in Erbrecht erfahrene Anw\u00e4lte mit der Klageerhebung beauftragt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1) Sie entsteht Kraft Gesetzes im Zeitpunkt des Erbfalles zwischen mehreren Erben. Werden Bruder und Schwester hinter ihrem verwitweten Vater gesetzliche Erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft, ebenso wie die beiden Neffen, die der Erbonkel in seinem Testament zu gleichen Teilen zu seinen Erben eingesetzt hat. 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