{"id":850,"date":"2016-12-14T11:01:58","date_gmt":"2016-12-14T11:01:58","guid":{"rendered":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?p=850"},"modified":"2016-12-14T11:01:58","modified_gmt":"2016-12-14T11:01:58","slug":"ueberarbeitetes-stichwort-wiederverheiratungsklausel","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?p=850","title":{"rendered":"\u00dcberarbeitetes Stichwort: Wiederverheiratungsklausel"},"content":{"rendered":"<div class=\"shariff\" data-title=\"\u00dcberarbeitetes Stichwort: Wiederverheiratungsklausel\" data-info-url=\"http:\/\/ct.de\/-2467514\" data-backend-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/wp-content\/plugins\/shariff-sharing\/backend\/index.php\" data-temp=\"\/tmp\" data-ttl=\"60\" data-service=\"gftr\" data-services='[\"googleplus\",\"facebook\",\"twitter\",\"reddit\",\"info\"]' data-image=\"\" data-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?p=850\" data-lang=\"de\" data-theme=\"colored\" data-orientation=\"horizontal\"><\/div><p>Sie bezweckt den Erhalt des Nachlasses f\u00fcr den Fall der Wiederverheiratung des L\u00e4ngstlebenden. Bei Wiederverheiratung erwirbt der neue Partner ein Pflichtteilsrecht, falls nicht der \u00dcberlebende mit seinem neuen Partner gegenseitigen Verzicht auf Erb- oder Pflichtteilsrecht vereinbart.<\/p>\n<p>1.) Die Aufnahme einer Wiederverheiratungsklausel wird nicht mehr h\u00e4ufig von Ehegatten angedacht.Zwar gehen nicht selten verwitwete Ehegatte nochmals eine neue Beziehung ein. Diese endet aber nur in seltenen F\u00e4llen in einer Ehe. Dar\u00fcber hinaus haben sich die ehelichen Verh\u00e4ltnisse anders entwickelt. In vielen Ehen sind beide Partner berufst\u00e4tig und erwirtschaften das Familienheim gemeinschaftlich, so dass es f\u00fcr die meisten selbstverst\u00e4ndlich ist, dass der L\u00e4ngstlebende den Wert des gemeinsamen Hauses bis zu seinem Ableben nutzen darf.<\/p>\n<p>2.) Eheleute, die allerdings der Meinung sind, sie m\u00fcssten eine Wiederverheiratungsklausel aufnehmen, sollten sich fachlich beraten lassen und nicht irgendwelche Klauseln, die in Erbrechtsratgebern oder auch im Internet ver\u00f6ffentlicht werden, ungepr\u00fcft \u00fcbernehmen. Es stehen eine Reihe von Varianten zur Verf\u00fcgung. Hier einige Hauptf\u00e4lle:<\/p>\n<p>a) Der \u00fcberlebende Ehegatte wird als Vorerbe und die Kinder zu Nacherben eingesetzt (Einzelheiten vgl. Vorerbe). Der Nacherbfall soll mit Wiederverheiratung eintreten. Diese Klausel schr\u00e4nkt den \u00fcberlebenden Ehegatten bez\u00fcglich des ererbten Nachlassverm\u00f6gens betr\u00e4chtlich ein.<\/p>\n<p>b) Der \u00fcberlebende Ehegatte wird zum Vollerben eingesetzt, jedoch soll er bei Wiederverheiratung Vorerbe und die Kinder Nacherben in H\u00f6he ihrer gesetzlichen Erbteile werden. Die Kinder werden dann bei Wiederverheiratung Miterben neben dem \u00fcberlebenden Elternteil. Die Kinder sind bei dieser Klausel bedingte Nacherben.<\/p>\n<p>Nach herrschender Meinung im juristischen Schrifttum und den Kommentaren werden die Kinder auch, so lange der \u00fcberlebende Elternteil nicht wieder heiratet, von den allgemeinen Schutzvorschriften des BGB zu Gunsten des Nacherben (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2133.html\" title=\"&sect; 2133 BGB: Ordnungswidrige oder &uuml;berm&auml;&szlig;ige Fruchtziehung\">\u00a7 2133 BGB<\/a>) gesch\u00fctzt. Dies hat f\u00fcr den \u00fcberlebenden Elternteil die nachteilige Wirkung, dass er sich von Anfang an wie ein Vorerbe behandeln lassen muss. Nach allgemeiner Meinung nimmt er dann aber die Stellung eines befreiten Vorerben ein. Diese Klausel ist wegen ihres Schwebezustandes mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Im konkreten Fall sollten sich Eheleute \u00fcber die rechtlichen Auswirkungen dieser Klausel in ihrem Fall fachlich beraten lassen.<\/p>\n<p>c) Der \u00fcberlebende Ehepartner bleibt Vollerbe, auch wenn er wieder heiratet. Er wird jedoch bei Wiederverheiratung durch <i>\u201eaufschiebend bedingtes\u201c<\/i> Verm\u00e4chtnis verpflichtet, den Kindern bestimmte Gegenst\u00e4nde oder eine bestimmte Quote des urspr\u00fcnglichen Nachlasses herauszugeben. Bei einer solchen Klausel wird jedoch die Auffassung vertreten, dass mit Erf\u00fcllung des Verm\u00e4chtnisses der \u00fcberlebende Ehegatte nicht mehr an die gemeinsam getroffenen Verf\u00fcgungen gebunden ist.<\/p>\n<p>d) Um eine m\u00f6glichst klare Regelung zu treffen, sollte in gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbvertr\u00e4gen ausdr\u00fccklich festgehalten werden, dass der \u00fcberlebende Ehegatte nach Zahlung der Abfindung nicht mehr an die gemeinsam getroffenen Verf\u00fcgungen gebunden ist, sondern nunmehr frei verf\u00fcgen kann. Es kann aber auch die Position des \u00fcberlebenden Ehegatten dadurch eingeschr\u00e4nkt werden, dass ihm im Falle der Zahlung der Abfindung nur das Recht einger\u00e4umt wird, dem neuen Ehegatten ein lebensl\u00e4ngliches Nutzungsrecht einzur\u00e4umen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sie bezweckt den Erhalt des Nachlasses f\u00fcr den Fall der Wiederverheiratung des L\u00e4ngstlebenden. 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