{"id":779,"date":"2016-10-26T10:05:54","date_gmt":"2016-10-26T10:05:54","guid":{"rendered":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?p=779"},"modified":"2016-10-26T10:05:54","modified_gmt":"2016-10-26T10:05:54","slug":"auseinandersetzung-einer-erbengemeinschaft","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?p=779","title":{"rendered":"Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft"},"content":{"rendered":"<div class=\"shariff\" data-title=\"Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft\" data-info-url=\"http:\/\/ct.de\/-2467514\" data-backend-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/wp-content\/plugins\/shariff-sharing\/backend\/index.php\" data-temp=\"\/tmp\" data-ttl=\"60\" data-service=\"gftr\" data-services='[\"googleplus\",\"facebook\",\"twitter\",\"reddit\",\"info\"]' data-image=\"\" data-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?p=779\" data-lang=\"de\" data-theme=\"colored\" data-orientation=\"horizontal\"><\/div><p>1.) Die Erbengemeinschaft ist vom Gesetz her nicht auf Dauer angelegt. Sie ist deshalb auseinanderzusetzen, es sei denn, der Erblasser hat ein Teilungsverbot verf\u00fcgt. Dies kann jedoch nur f\u00fcr begrenzte Zeit gelten. Die Miterben k\u00f6nnen allerdings auch durch Vertrag die Auseinandersetzung auf bestimmte Zeit ausschlie\u00dfen. Es soll beispielsweise mit dem Verkauf von Betriebsgrundst\u00fccken noch abgewartet werden, bis die Preise wieder steigen. Ein solcher Beschluss kann allerdings nur einstimmig gefasst werden.<\/p>\n<p>2.) Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, hat dieser durch Teilung des Nachlasses die Auseinandersetzung herbeizuf\u00fchren, wobei er an die Anordnungen des Erblassers gebunden ist.<\/p>\n<p>3.) Im Normalfall einigen sich die Miterben \u00fcber die Teilung, in dem sie einen Erbteilungsvertrag abschlie\u00dfen. Sie k\u00f6nnen auch festlegen, dass sie sich zun\u00e4chst nur \u00fcber den Teilnachlass oder einen bestimmten Nachlassgegenstand auseinandersetzen, z.B. durch Verkauf eines Nachlassgrundst\u00fccks.<\/p>\n<p>Das Gesetz schreibt f\u00fcr den Teilungsvertrag keine besondere Form vor. Umfasst die Teilung jedoch Grundst\u00fccke oder grundst\u00fccksgleiche Rechte, wie Wohnungseigentum oder Erbbaurecht, oder auch umfasst sie den Anteil einer GmbH, ist notarielle Beurkundung erforderlich.<\/p>\n<p>4.) Nicht selten k\u00f6nnen sich die Miterben nicht einigen. Es ist dann zu \u00fcberlegen, ob nicht die Einschaltung eines Mediators hilfreich sein kann. Einer der Miterben kann auch beim Familiengericht die Vermittlung der Auseinandersetzung durch einen Notar beantragen. Bei der Zuweisung landwirtschaftlicher Betriebe sind Spezialgesetze, insbesondere die H\u00f6feordnung, zu beachten.<\/p>\n<p>Die Miterben k\u00f6nnen sich aber auch dar\u00fcber einigen, dass nicht die ordentlichen Gerichte \u00fcber ihren Streit entscheiden sollen, sondern ein Schiedsgericht.<\/p>\n<p>5.) Ein Miterbe kann auch dadurch aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, dass er seinen Erbteil einem der Miterben oder einem Verwandten \u00fcbertr\u00e4gt oder aber auch gegen\u00fcber den \u00fcbrigen Miterben erkl\u00e4rt, dass er ausscheidet (sogenannte Abschichtung). In der Regel wird f\u00fcr diesen Fall eine Abfindung ausgehandelt.<\/p>\n<p>6.) Kommt es nicht zu einer Einigung, ist Teilungsklage geboten. Voraussetzung ist, dass der Nachlass teilungsreif ist. Es m\u00fcssen also alle Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft abgegolten sein. Eine Teilauseinandersetzung ist nach der Rechtsprechung nur in Ausnahmef\u00e4llen m\u00f6glich. Der Kl\u00e4ger muss mit seiner Klage einen Teilungsplan einreichen und die \u00fcbrigen Miterben auf Zustimmung verklagen. Das Gericht ist nicht berechtigt, gestaltend einzugreifen. Es ist allerdings nicht gehindert, entsprechende Hinweise zu geben. Geh\u00f6ren zum Nachlass auch Grundst\u00fccke, kann jeder Miterbe, aber auch die Miterben insgesamt, die Teilungsversteigerung beantragen. Der Antrag kann formlos, also ohne Mithilfe eine Anwalts, gestellt werden. Nach Durchf\u00fchrung der Versteigerung tritt der Versteigerungserl\u00f6s an die Stelle des Grundst\u00fccks mit der Ma\u00dfgabe, dass sich die Miterben \u00fcber den hinterlegten Kaufpreis auseinandersetzen m\u00fcssen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1.) Die Erbengemeinschaft ist vom Gesetz her nicht auf Dauer angelegt. Sie ist deshalb auseinanderzusetzen, es sei denn, der Erblasser hat ein Teilungsverbot verf\u00fcgt. Dies kann jedoch nur f\u00fcr begrenzte Zeit gelten. 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