{"id":608,"date":"2016-08-30T07:59:42","date_gmt":"2016-08-30T07:59:42","guid":{"rendered":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?p=608"},"modified":"2016-08-30T07:59:42","modified_gmt":"2016-08-30T07:59:42","slug":"schenkung","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?p=608","title":{"rendered":"Schenkung"},"content":{"rendered":"<div class=\"shariff\" data-title=\"Schenkung\" data-info-url=\"http:\/\/ct.de\/-2467514\" data-backend-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/wp-content\/plugins\/shariff-sharing\/backend\/index.php\" data-temp=\"\/tmp\" data-ttl=\"60\" data-service=\"gftr\" data-services='[\"googleplus\",\"facebook\",\"twitter\",\"reddit\",\"info\"]' data-image=\"\" data-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?p=608\" data-lang=\"de\" data-theme=\"colored\" data-orientation=\"horizontal\"><\/div><p align=\"JUSTIFY\">Sie ist, was den Laien verwundert, ein Vertrag (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/516.html\" title=\"&sect; 516 BGB: Begriff der Schenkung\">\u00a7\u00a7 516 ff. BGB<\/a>). <strong>(a)<\/strong> Wesentlich f\u00fcr die Schenkung ist, dass der Schenker Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde unentgeltlich dem Beschenkten zuwendet. Es wird also auf Seiten des Empf\u00e4ngers keine Gegenleistung geschuldet. Da die Schenkung das Entstehen eines Vertragsverh\u00e4ltnisses voraussetzt, ist es erforderlich, dass zwischen den Vertragsparteien eine Einigung \u00fcber die Unentgeltlichkeit vorliegt. Die Einigung kommt z.B. bei der sogenannten Handschenkung dadurch zum Ausdruck, dass die Vertragsparteien die Schenkung an Ort und Stelle vollziehen. Es wird dabei auch von schl\u00fcssigem oder konkludentem Verhalten gesprochen. Im Einzelfall kann es auch auf die besonderen Umst\u00e4nde ankommen. So d\u00fcrfte beispielsweise kein Zweifel dar\u00fcber bestehen, dass die bei einem Geburtstagsempfang dem Jubilar \u00fcbergebenen Sachen geschenkt sein sollen. <strong>(b) <\/strong>Niemand muss sich eine Schenkung aufzwingen lassen. Zahlt beispielsweise der Patenonkel f\u00fcr sein Patenkind eine Rechnung \u00fcber 15.000,00 \u20ac, ohne dieses vorher zu informieren, liegt noch keine Schenkung vor. Das Patenkind muss vielmehr noch erkl\u00e4ren, dass es die Schenkung annimmt. Nach dem Gesetz hat jedoch der Patenonkel das Recht, selbst f\u00fcr Klarheit zu sorgen. Er kann n\u00e4mlich sein Patenkind auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist zu widersprechen (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/516.html\" title=\"&sect; 516 BGB: Begriff der Schenkung\">\u00a7 516 Abs. 2 BGB<\/a>). L\u00e4sst das Patenkind die Frist ohne Reaktion verstreichen, gilt die Schenkung als angenommen. <strong>(c) Das Schenkungsversprechen.<\/strong> Wird die Schenkung nicht sofort vollzogen, bedarf das Schenkungsversprechen der notariellen Beurkundung (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/518.html\" title=\"&sect; 518 BGB: Form des Schenkungsversprechens\">\u00a7 518 BGB<\/a>). Der Schenker soll Gelegenheit haben, \u00fcber die Folgen seines Versprechens nachzudenken. Au\u00dferdem soll die Beurkundung zur Klarheit beitragen. Verspricht also beispielsweise der Onkel seinem Neffen, bei Bestehen des Abiturs eine Vespa zu kaufen, so ist dieses Versprechen, auch wenn dieses vor Zeugen oder schriftlich abgegeben wird, ohne Wirkung. Sollte der Onkel drei Tage vor dem Abitur versterben, sind seine Erben nicht zur Erf\u00fcllung des Versprechens verpflichtet. Der Formmangel kann durch Erf\u00fcllung geheilt werden. Erlebt der Onkel das Abitur seines Neffen und schenkt ihm die Vespa, so kann er diese nicht zur\u00fcckverlangen, wenn er sich drei Wochen sp\u00e4ter \u00fcber seinen Neffen \u00e4rgert. <strong>(d) Gegenst\u00e4nde der Schenkung.<\/strong> Alle Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde k\u00f6nnen verschenkt werden: Schmuck, Puppen, B\u00e4lle, Mofa, Handy, Wertpapiere, Bauplatz, Mietshaus, Frachter, Flugzeug und \u00e4hnliches. Im Einzelfall ist zu beachten, dass f\u00fcr die Erf\u00fcllung des Versprechens besondere Vorschriften einzuhalten sind. So ist f\u00fcr die \u00dcbertragung des Eigentums an einem Grundst\u00fcck die ? Auflassung und Eintragung im Grundbuch erforderlich. Bei gr\u00f6\u00dferen Schenkungen an Abk\u00f6mmlinge sollte festgehalten werden, dass sich der Beschenkte die Schenkung auf sein sp\u00e4teres Erb- oder Pflichtteilsrecht anrechnen lassen muss, falls er nicht auf sein Pflichtteilsrecht am Nachlass der Eltern verzichtet, vgl. auch \u00dcbergabevertrag. <strong>(e) Schenkung an Minderj\u00e4hrige.<\/strong> F\u00fcr Minderj\u00e4hrige unter sieben Jahren ist die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel die Eltern) erforderlich. Treten die Eltern selbst als Schenker auf, ist in diesem Falle beim zust\u00e4ndigen Familiengericht die Bestellung eines Erg\u00e4nzungspflegers zu beantragen. Hat der Minderj\u00e4hrige das siebte Lebensjahr vollendet, kann er eine Schenkung dann alleine annehmen, wenn sie ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt; es darf also der Minderj\u00e4hrige keine Rechtsverpflichtungen \u00fcbernehmen. Die Schenkung eines Grundst\u00fccks an einen Minderj\u00e4hrigen \u00fcber sieben Jahre wird als rechtlich vorteilhaft angesehen. <strong>(f) Schenkung von Todes wegen.<\/strong> Wird ein Schenkungsversprechen unter der Bedingung erteilt, dass der Beschenkte den Schenker \u00fcberlebt, so sind die erbrechtlichen Formvorschriften anzuwenden, in der Regel die des ? Erbvertrages. Wird die Schenkung allerdings bereits zu Lebzeiten vollzogen, sind die erbrechtlichen Formvorschriften zu beachten. <strong>(g) Gemischte Schenkung.<\/strong> Bei ? \u00dcbergabevertr\u00e4gen \u00fcbernimmt der Beschenkte teilweise Gegenleistungen, es kommt also zu einer Mischung von entgeltlicher und unentgeltlicher Zuwendung. Kommt es etwa bei gemischten Vertr\u00e4gen zu einem Streit zwischen Schenker und Beschenktem, kann es schwierig werden zu bestimmen, ob die Vorschriften anzuwenden sind, die zu dem entgeltlichen Teil vorgeschrieben sind.<strong> (h) R\u00fcckforderung wegen Verarmung des Schenkers.<\/strong> Nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/528.html\" title=\"&sect; 528 BGB: R&uuml;ckforderung wegen Verarmung des Schenkers\">\u00a7 528 BGB<\/a> kann der Schenker das Geschenk zur\u00fcckfordern, wenn er nach Vollziehung der Schenkung nicht mehr in der Lage ist, seinen eigenen Unterhalt zu bestreiten oder seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nachzukommen. Der Herausgabeanspruch entf\u00e4llt, wenn bei der Schenkung 10 Jahre verstrichen sind (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/529.html\" title=\"&sect; 529 BGB: Ausschluss des R&uuml;ckforderungsanspruchs\">\u00a7 529 BGB<\/a>). Der Beschenkte hat die M\u00f6glichkeit, die Herausgabe durch Zahlung des Betrages abzuwenden, der f\u00fcr den Unterhalt erforderlich ist. Schlie\u00dflich ist die gesetzliche Regelung dadurch etwas un\u00fcbersichtlich, dass der Beschenkte noch die M\u00f6glichkeit hat, dem Schenker nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/818.html\" title=\"&sect; 818 BGB: Umfang des Bereicherungsanspruchs\">\u00a7 818 Abs. 3 BGB<\/a> entgegenzuhalten, dass die durch die Schenkung eingetretene Bereicherung weggefallen sei. Im Streitfall ist fachliche Beratung unbedingt erforderlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sie ist, was den Laien verwundert, ein Vertrag (\u00a7\u00a7 516 ff. BGB). (a) Wesentlich f\u00fcr die Schenkung ist, dass der Schenker Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde unentgeltlich dem Beschenkten zuwendet. Es wird also auf Seiten des Empf\u00e4ngers keine Gegenleistung geschuldet. 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